Umsatzsteuerbefreiung bei Privatschulen, Privatuniversitäten und -fachhochschulen, vergleichbaren Einrichtungen mit allgemeinbildendem oder berufsbildendem Charakter sowie bei Privatlehrern
Stand: 3. April 2018Das Umsatzsteuergesetz befreit mit einer eigenen Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Dabei muss es sich laut Gesetz um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handeln, und nachgewiesen werden, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Auch die Umsätze von Privatlehrern an solchen Einrichtungen und auch an öffentlichen Schulen sind von der Umsatzsteuer befreit. Die jüngste Judikatur des VwGH und die aktualisierten Umsatzsteuerrichtlinien sind zu beachten. Beitrag lesen