Was ist neu und wichtig 2026? Themen, die Sie kennen sollten.
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Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen. Besonders im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kommt es dadurch zu umfassenden Änderungen (wir haben berichtet, siehe „LBG Österreich – Aktuelles für die Unternehmenspraxis 2026“ vom 19.1.2026). Aufgrund der erheblichen Konsequenzen für Unternehmer:innen haben wir für Sie das Wichtigste zu den neuen Grenzwerten beim Verkürzungszuschlag und zur Erklärung überhöhter Verluste nochmals kompakt zusammengefasst.
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Familienunternehmen zeichnen sich durch eine enge Verbindung zwischen unternehmerischen und familiären Interessen sowie die Verflechtung von Eigentum und Unternehmensführung aus. Weitere zentrale Aspekte sind die Mitarbeit und Beteiligung von Familienmitgliedern, der Einsatz von Holdinggesellschaften zur Vermögensstrukturierung, steuerlichen Optimierung und langfristigen Nachfolgeplanung sowie die Wahl der optimalen Rechtsform in Bezug auf Haftung, Steuern und SV. Wir haben wichtige Check-Points für die optimale steuerliche und wirtschaftliche Gestaltung für Sie zusammengefasst, die Sie bei der Führung und Weiterentwicklung Ihres Familienunternehmens beachten sollten.
Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) wurde umfassend novelliert, da der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im September 2025 ausgesprochen hatte, dass auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen (z.B. „Managergehälter“ über 500.000 Euro pro Jahr), zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr novellierte Fassung der Verordnung knüpft ausdrücklich an die steuerliche Gewinnermittlung an, sodass grundsätzlich nur steuerliche Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bilden können und daher auch die steuerlichen Abzugsverbote wieder für die Forschungsprämie gelten.
Die Betriebsübernahme kann eine attraktive Alternative zur Neugründung eines Unternehmens sein. Ein Einstieg erfolgt häufig im Rahmen einer familiären Nachfolge, einer schrittweisen Beteiligung von Mitarbeiter:innen oder einem klassischen Unternehmenskauf. Der Erfolg einer Betriebsübernahme hängt dabei maßgeblich von einer gut durchdachten Herangehensweise ab. Wir haben für Sie wichtige Themen aus unserer Beratungspraxis – vom Check der wirtschaftlichen Situation über Steuern, Sozialversicherung, Rechtsform, etc. – zusammengefasst. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für diese wichtigen Themen. Wir begleiten Sie gerne von Anfang an!
Feststellungen über Verfehlungen im Rahmen einer GPLB können schnell zu einer signifikanten finanziellen Belastung werden, wenn Abgaben und Beiträge, die sonst über viele Monate zu zahlen gewesen wären, auf einmal nachgefordert und fällig werden. Bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln stehen darüber hinaus verwaltungs-, finanz- und allgemeine strafrechtliche Konsequenzen von mitunter hohen Strafzahlungen bis zur Haftstrafe im Raum. Mit sorgfältigen Aufzeichnungen und einer ordnungsgemäß geführten Lohnverrechnung kann diesem Risiko vorgebeugt werden. Wir haben aus der Prüfungspraxis aktuelle Prüfungsschwerpunkte und „Dauerbrenner“ für Sie zusammengefasst, die Sie kennen und vorausschauend beachten sollten.
Die Wahl der optimalen Rechtsform ist eine, nicht nur am Beginn der geschäftlichen Tätigkeit, wesentliche Entscheidung für jede/n Unternehmer:in. In nahezu jedem Unternehmen ändern sich im Lauf der Zeit die Rahmenbedingungen. Daher ist es wichtig, eine einmal getroffene Rechtsformentscheidung aus steuerlichen, sozialversicherungs-, haftungs-, und gesellschaftsrechtlichen oder auch aus wirtschaftlichen Gründen jedenfalls von Zeit zu Zeit zu hinterfragen. Wir haben aus unserer Beratungspraxis 10 konkrete Anlassfälle ausgewählt, wann ein Rechtsformwechsel sinnvoll sein kann.
Werden Arbeitnehmer:innen grenzüberschreitend für eine/n Arbeitgeber:in im ausländischen Homeoffice tätig, stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Die OECD hat jüngst ihre Leitlinien zur Begründung von Homeoffice-Betriebsstätten präzisiert und den Musterkommentar zum OECD-Musterabkommen aktualisiert. Das BMF hat die Aktualisierung aufgegriffen und die vollumfassende Umsetzung bestätigt.
Der stets klare und aktuelle Blick auf alle Beschäftigungsverhältnisse sowie künftige Erfordernisse ist von zentraler Bedeutung zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmenserfolgs. Wer (zumindest) jährlich analysiert, wo das Unternehmen personalwirtschaftlich steht und sich hin entwickeln soll – von der Aufgaben- und Beschäftigtenstruktur, dem Personalbudget bis hin zur gut durchdachten vertraglichen Ausgestaltung – erkennt zeitgerecht Handlungsbedarf und legt die Basis für treffsichere Entscheidungen. Wichtige Aspekte, die dabei jedenfalls tourlich analysiert und entschieden werden sollten, finden Sie im Beitrag aus unserer Beratungspraxis.
Eine durchdachte Preisgestaltung ist ein zentraler Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen. Der Preis entscheidet nicht nur über die Rentabilität, sondern beeinflusst auch die Positionierung am Markt und die Wahrnehmung durch Kund:innen. Umso wichtiger ist es, Preise nicht nur einmal festzulegen, sondern regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Unsere Berater:innen bei LBG helfen Ihnen gerne bei der Kostenrechnung, bei der Vor-/Nachkalkulation, bei der Aufstellung eines Jahresbudgets, bei der Berücksichtigung von Steuern und Gebühren und vielem mehr. Wir sind auch gerne Ihr Sparringpartner für grundlegende Markt- und Preisüberlegungen.
Durch eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) treten ab dem 1.1.2026 wichtige Änderungen für freie Dienstnehmer:innen in Kraft. So werden erstmals gesetzliche Kündigungsfristen und -termine für freie Dienstnehmer:innen eingeführt, Kollektivverträge können künftig auch freie Dienstnehmer:innen einbeziehen und die Pflicht zur Ausstellung von Dienstzetteln wird erweitert. Wir haben kompakt zusammengefasst, was die Änderungen für Arbeitgeber:innen konkret bedeuten und welche Vorbereitungen bereits vor dem 1.1.2026 getroffen werden sollten.
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 müssen bis spätestens 30.9.2025 elektronisch beim Firmenbuch eingelangt sein. Verpflichtet dazu sind grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften, daher sind diese auch Adressaten der Strafbestimmungen. Details zu den Bestimmungen zur Offenlegung, Neuerungen für den elektronischen Rechtsverkehr und Sanktionen bei verspäteter Offenlegung im Beitrag.
Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann weitreichende finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt und wann auch ein entsprechender subjektiver Wille zur Verkürzung von Abgaben vorliegt. Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und dabei Kriterien zur Abgrenzung aufgezeigt.
Scheinunternehmen sind Unternehmungen, die in der Regel nur eine fingierte Geschäftstätigkeit vorgeben und primär zu dem Zweck betrieben werden, um Steuern oder Sozialleistungen zu hinterziehen oder zu erschleichen oder ihre Auftraggeber:innen durch vorgetäuschte Leistungen zu betrügen. Auch in Österreich werden immer mehr Unternehmen Opfer von derartigen Scheinfirmen. Wir haben für Sie eine kompakte Checkliste erstellt, die Sie im Rahmen einer Auftragsvergabe stets prüfen sollten, um nicht selbst zur Haftung herangezogen zu werden oder Nachteile zu erleiden.
Die mit 1.10.2025 in Kraft tretenden Neuerungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) bringen vor allem eine weitere Offenlegungspflicht von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), nunmehr jedoch unabhängig von der Beteiligungshöhe. Erstmals werden neben dem meldepflichtigen Rechtsträger (das ist jene Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht) auch Treuhänder (Nominees und Nominee-Direktoren) zur Offenlegung verpflichtet, Treugeber treffen Informationspflichten.
Als erster Schritt zur Pensionsreform wurde vom Nationalrat am 10.7.2025 die sogenannte Teilpension beschlossen. Die Teilpension soll das faktische Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhöhen. Damit einhergehend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt angepasst. Wir geben Ihnen im nachstehenden Beitrag einen umfassenden Überblick über die Änderungen ab 1.1.2026. Für ein individuelles Beratungsgespräch zu vorausschauend optimal gestalteten Beschäftigungsverhältnissen in Ihrem Unternehmen kommen Sie bitte rechtzeitig auf uns zu - wir freuen uns auf Sie!
Die Übergabe eines Betriebs auf die nächste Generation ist für die Beteiligten häufig eine große Herausforderung. Neben betriebswirtschaftlichen und zivilrechtlichen sind auch steuerrechtliche Überlegungen von besonderer Bedeutung. Um die Übergabe steuerlich möglichst attraktiv zu gestalten sind eine frühzeitige Planung sowie sorgfältige Prüfung der individuellen Situation empfehlenswert. Ausgewählte wichtige Punkte haben wir für Sie dargestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass es im Falle einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung für die Annahme einer Einkunftsquelle entscheidend darauf ankommt, ob die Vermietung von vornherein auf einen Zeitraum bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses geplant war.
Spenden spielen für viele gemeinnützige Organisationen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung ihrer Tätigkeit. Um für potenzielle Unterstützer:innen attraktiver zu sein, kann es für einen Verein von Vorteil sein, als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt zu werden. Nur wenn eine Organisation spendenbegünstigt ist, können Zuwendungen an sie von Spender:innen steuerlich geltend gemacht werden. Für eine solche Spendenbegünstigung sind jedoch von der Organisation formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.
Das Bundesfinanzgericht bestätigte kürzlich die schon bisher verbreitete Rechtsmeinung, dass die Veräußerung einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt.
Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung. Die Pflichtveranlagung ist zwingend vorzunehmen, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezogen werden, die 730 Euro übersteigen. Die Freiwillige Veranlagung kann bis zum Ablauf von fünf Jahren von Arbeitnehmer:innen beantragt werden, um bis dato unberücksichtigte Abzugsposten geltend zu machen. Die antragslose Veranlagung führt das Finanzamt automatisch durch.
Werden gebuchte Hotelzimmer kurzfristig storniert oder ohne vorherige Stornierung nicht in Anspruch genommen (sog. „No-Shows“), werden idR Stornogebühren fällig bzw. die nicht in Anspruch genommenen Zimmer in Rechnung gestellt. Abhängig vom Grad der bereits erfolgten Leistungserbringung seitens des Tourismusunternehmens wird bei der in Rechnung Stellung des ungenützten Zimmers Umsatzsteuer fällig oder nicht. Wir haben die Details zusammengefasst.
Nahezu 10.000 Unternehmen österreichweit unterschiedlichster Branchen, Rechtsformen und Unternehmensgrößen haben uns bereits die Führung des laufenden Rechnungswesens anvertraut. LBG bietet Ihnen ein breites Dienstleistungsspektrum, von der „klassischen“ Buchhaltung bis zur umfassend durchdachten, digitalen kaufmännischen Organisation.
Machen Sie sich ein Bild von unseren Beratungs- und Dienstleistungen im LBG-Geschäftsfeld "Arbeitgeberberatung & Personalverrechnung". Aktuell berechnen wir die Löhne und Gehälter für rund 33.000 Mitarbeiter:innen unserer Kunden – Monat für Monat, für vielfältige Branchen und unterschiedlichste Betriebsgrößen.
Steuern, GPLB, Grundaufzeichnungen, Bareinnahmen, Registrierkasse, Fahrtenbuch, Dienstverhältnisse, Repräsentationsaufwendungen, Arbeitszeit, Sachbezüge, ...
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