Handlungsbedarf und Lösungen aus unserertäglichen Beratung für Ihr Unternehmen
Bitte vereinbaren Sie zeitnah Ihre persönliche Besprechung mit uns, damit Sie optimal beraten dem Jahreswechsel entgegensehen können. Wir freuen uns auf Sie!
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Die Betriebsübernahme kann eine attraktive Alternative zur Neugründung eines Unternehmens sein. Ein Einstieg erfolgt häufig im Rahmen einer familiären Nachfolge, einer schrittweisen Beteiligung von Mitarbeiter:innen oder einem klassischen Unternehmenskauf. Der Erfolg einer Betriebsübernahme hängt dabei maßgeblich von einer gut durchdachten Herangehensweise ab. Wir haben für Sie wichtige Themen aus unserer Beratungspraxis – vom Check der wirtschaftlichen Situation über Steuern, Sozialversicherung, Rechtsform, etc. – zusammengefasst. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für diese wichtigen Themen. Wir begleiten Sie gerne von Anfang an!
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In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten kann es auch erforderlich sein, Beschäftigungsverhältnisse zu beenden, um Betriebe fortzuführen und die Arbeitsplätze der verbleibenden Mitarbeitenden zu sichern. Schon ab 21 Beschäftigten gilt: Wenn beabsichtigt ist, fünf oder mehr Mitarbeitende innerhalb von 30 Tagen zu kündigen, ist vorweg zwingend eine Anzeige beim AMS zu machen. Ziel dieses Frühwarnsystems ist es, negativen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt wie Arbeitslosigkeit rechtzeitig entgegenzuwirken. Konsequenz der Nichteinhaltung des Frühwarnsystems ist die Nichtigkeit der Kündigungen und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses!
Der stets klare und aktuelle Blick auf alle Beschäftigungsverhältnisse sowie künftige Erfordernisse ist von zentraler Bedeutung zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmenserfolgs. Wer (zumindest) jährlich analysiert, wo das Unternehmen personalwirtschaftlich steht und sich hin entwickeln soll – von der Aufgaben- und Beschäftigtenstruktur, dem Personalbudget bis hin zur gut durchdachten vertraglichen Ausgestaltung – erkennt zeitgerecht Handlungsbedarf und legt die Basis für treffsichere Entscheidungen. Wichtige Aspekte, die dabei jedenfalls tourlich analysiert und entschieden werden sollten, finden Sie im Beitrag aus unserer Beratungspraxis.
Zur Stärkung der heimischen Wirtschaft soll, zeitlich befristet zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 der Investitionsfreibetrag (IFB) von 10% auf 20% (für Öko-Investments von 15% auf 22%) verdoppelt werden. Die konkrete Gesetzwerdung bleibt zwar noch abzuwarten, die liegen jedoch bereits im Entwurf vor. Auf Basis dieser Informationen soll für Unternehmer:innen, die den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen können, überprüft werden, inwieweit es für im Jahr 2025 geplante Investitionen steuerlich günstiger ist, den erhöhten IFB oder den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Planen Sie die zeitliche Anschaffung bzw. Inbetriebnahme jedenfalls klug!
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 müssen bis spätestens 30.9.2025 elektronisch beim Firmenbuch eingelangt sein. Verpflichtet dazu sind grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften, daher sind diese auch Adressaten der Strafbestimmungen. Details zu den Bestimmungen zur Offenlegung, Neuerungen für den elektronischen Rechtsverkehr und Sanktionen bei verspäteter Offenlegung im Beitrag.
Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann weitreichende finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt und wann auch ein entsprechender subjektiver Wille zur Verkürzung von Abgaben vorliegt. Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und dabei Kriterien zur Abgrenzung aufgezeigt.
Eine durchdachte Preisgestaltung ist ein zentraler Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen. Der Preis entscheidet nicht nur über die Rentabilität, sondern beeinflusst auch die Positionierung am Markt und die Wahrnehmung durch Kund:innen. Umso wichtiger ist es, Preise nicht nur einmal festzulegen, sondern regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Unsere Berater:innen bei LBG helfen Ihnen gerne bei der Kostenrechnung, bei der Vor-/Nachkalkulation, bei der Aufstellung eines Jahresbudgets, bei der Berücksichtigung von Steuern und Gebühren und vielem mehr. Wir sind auch gerne Ihr Sparringpartner für grundlegende Markt- und Preisüberlegungen.
Scheinunternehmen sind Unternehmungen, die in der Regel nur eine fingierte Geschäftstätigkeit vorgeben und primär zu dem Zweck betrieben werden, um Steuern oder Sozialleistungen zu hinterziehen oder zu erschleichen oder ihre Auftraggeber:innen durch vorgetäuschte Leistungen zu betrügen. Auch in Österreich werden immer mehr Unternehmen Opfer von derartigen Scheinfirmen. Wir haben für Sie eine kompakte Checkliste erstellt, die Sie im Rahmen einer Auftragsvergabe stets prüfen sollten, um nicht selbst zur Haftung herangezogen zu werden oder Nachteile zu erleiden.
Als erster Schritt zur Pensionsreform wurde vom Nationalrat am 10.7.2025 die sogenannte Teilpension beschlossen. Die Teilpension soll das faktische Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhöhen. Damit einhergehend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt angepasst. Wir geben Ihnen im nachstehenden Beitrag einen umfassenden Überblick über die Änderungen ab 1.1.2026. Für ein individuelles Beratungsgespräch zu vorausschauend optimal gestalteten Beschäftigungsverhältnissen in Ihrem Unternehmen kommen Sie bitte rechtzeitig auf uns zu - wir freuen uns auf Sie!
Die mit 1.10.2025 in Kraft tretenden Neuerungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) bringen vor allem eine weitere Offenlegungspflicht von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), nunmehr jedoch unabhängig von der Beteiligungshöhe. Erstmals werden neben dem meldepflichtigen Rechtsträger (das ist jene Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht) auch Treuhänder (Nominees und Nominee-Direktoren) zur Offenlegung verpflichtet, Treugeber treffen Informationspflichten.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass es im Falle einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung für die Annahme einer Einkunftsquelle entscheidend darauf ankommt, ob die Vermietung von vornherein auf einen Zeitraum bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses geplant war.
Die Übergabe eines Betriebs auf die nächste Generation ist für die Beteiligten häufig eine große Herausforderung. Neben betriebswirtschaftlichen und zivilrechtlichen sind auch steuerrechtliche Überlegungen von besonderer Bedeutung. Um die Übergabe steuerlich möglichst attraktiv zu gestalten sind eine frühzeitige Planung sowie sorgfältige Prüfung der individuellen Situation empfehlenswert. Ausgewählte wichtige Punkte haben wir für Sie dargestellt.
Spenden spielen für viele gemeinnützige Organisationen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung ihrer Tätigkeit. Um für potenzielle Unterstützer:innen attraktiver zu sein, kann es für einen Verein von Vorteil sein, als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt zu werden. Nur wenn eine Organisation spendenbegünstigt ist, können Zuwendungen an sie von Spender:innen steuerlich geltend gemacht werden. Für eine solche Spendenbegünstigung sind jedoch von der Organisation formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.
Das Bundesfinanzgericht bestätigte kürzlich die schon bisher verbreitete Rechtsmeinung, dass die Veräußerung einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt.
Auch im Krankenstand haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entlohnung. Bei längeren Ausfallszeiten ist zu beachten, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur zeitlich beschränkt das Gehalt oder den Lohn während des Krankenstandes weiterzahlen muss. Nach Ablauf der jeweiligen Frist besteht der Fortzahlungsanspruch gegenüber der zuständigen Krankenversicherung, meistens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung. Die Pflichtveranlagung ist zwingend vorzunehmen, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezogen werden, die 730 Euro übersteigen. Die Freiwillige Veranlagung kann bis zum Ablauf von fünf Jahren von Arbeitnehmer:innen beantragt werden, um bis dato unberücksichtigte Abzugsposten geltend zu machen. Die antragslose Veranlagung führt das Finanzamt automatisch durch.
Werden gebuchte Hotelzimmer kurzfristig storniert oder ohne vorherige Stornierung nicht in Anspruch genommen (sog. „No-Shows“), werden idR Stornogebühren fällig bzw. die nicht in Anspruch genommenen Zimmer in Rechnung gestellt. Abhängig vom Grad der bereits erfolgten Leistungserbringung seitens des Tourismusunternehmens wird bei der in Rechnung Stellung des ungenützten Zimmers Umsatzsteuer fällig oder nicht. Wir haben die Details zusammengefasst.
Nahezu 10.000 Unternehmen österreichweit unterschiedlichster Branchen, Rechtsformen und Unternehmensgrößen haben uns bereits die Führung des laufenden Rechnungswesens anvertraut. LBG bietet Ihnen ein breites Dienstleistungsspektrum, von der „klassischen“ Buchhaltung bis zur umfassend durchdachten, digitalen kaufmännischen Organisation.
Machen Sie sich ein Bild von unseren Beratungs- und Dienstleistungen im LBG-Geschäftsfeld "Arbeitgeberberatung & Personalverrechnung". Aktuell berechnen wir die Löhne und Gehälter für rund 33.000 Mitarbeiter:innen unserer Kunden – Monat für Monat, für vielfältige Branchen und unterschiedlichste Betriebsgrößen.
Steuern, GPLB, Grundaufzeichnungen, Bareinnahmen, Registrierkasse, Fahrtenbuch, Dienstverhältnisse, Repräsentationsaufwendungen, Arbeitszeit, Sachbezüge, ...
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