E-Rechnung ab 2025 in Deutschland verpflichtend – Auswirkungen auf österreichische Unternehmen
Stand: 5. Dezember 2024
Unternehmer:innen, die eine Lieferung oder sonstige Leistung an andere Unternehmer:innen erbringen, sind zur Rechnungsausstellung verpflichtet. In Deutschland dürfen ab 1. Jänner 2025 Rechnungen im B2B-Bereich nur mehr elektronisch ausgestellt werden. Dies könnte auch österreichische Unternehmen betreffen, die in Deutschland eine Niederlassung haben.
Hintergrund
Die EU-Kommission möchte im Zuge der „VAT in the Digital Age“ (ViDA) das Mehrwertsteuersystem vereinfachen und an die Digitalisierung anpassen. Zu diesen Maßnahmen zählt u.a. auch die verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung. Die ViDA–Maßnahmen sollen generell mit 2028 in Kraft treten. Deutschland hingegen holte eine ausdrückliche Genehmigung beim EU-Rat ein, um die E-Rechnungspflicht bereits im Jahr 2025 umsetzen zu können.
E-Rechnung
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem klar definierten digitalen Format erstellt, verschickt und empfangen wird, sodass sie elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Es besteht die Möglichkeit, dass Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger das strukturierte elektronische Format vereinbaren können, solange es die erforderlichen Angaben enthält. Demnach bleibt ein gewisser Spielraum für unterschiedliche Rechnungsformate offen. Wichtig ist jedoch, dass eine per E-Mail versendete PDF-Rechnung nicht mehr als elektronische Rechnung gilt.
Übergangsregelungen
Für die Jahre 2025 bis 2027 gibt es in Deutschland bestimmte Übergangsfristen. Bis Ende 2026 können B2B-Umsätze noch auf Papier oder in älteren elektronischen Formaten abgerechnet werden, jedoch nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers.
Für 2027 bleibt diese Regelung nur für Unternehmen mit einem Umsatz unter 800.000 Euro gültig. Ab 2028 müssen dann alle Rechnungen den neuen Anforderungen entsprechen.
Auswirkungen für österreichische Unternehmen
Voraussetzung für die Pflicht zur elektronischen Rechnungsausstellung ist die Ansässigkeit in Deutschland. Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen daher ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, kommt es zu keiner Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung.
Für österreichische Unternehmen besteht daher eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, sobald sie eine „feste Niederlassung“ in Deutschland betreiben, sei es als Leistender oder Leistungsempfänger.
Stand: 5. Dezember 2024 | LBG
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