Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag für 2021 bis 30.9.2022 zu stellen. Großbritannien gilt seit dem Brexit als Drittland, allerdings mit einem abweichenden Vergütungszeitraum und einer abweichenden Fallfrist (31.12.2022).