VwGH zu Kriterien hinsichtlich Abgabenhinterziehung bei Abgabe falscher UST-Voranmeldungen
Stand: 13. August 2025
Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann weitreichende finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt und wann auch ein entsprechender subjektiver Wille zur Verkürzung von Abgaben vorliegt. Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und dabei Kriterien zur Abgrenzung aufgezeigt.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Rechtsanwältin, die eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichte, in der sie überhöhte Vorsteuern geltend machte. Hintergrund waren Sanierungsarbeiten, die an ihrem Wohnsitz, der zugleich ihr Kanzleisitz war, durchgeführt wurden. Die damit zusammenhängenden Vorsteuern wurden nicht um den Privatanteil am Gebäude gekürzt, was zu überhöhten Vorsteuern führte. Das Finanzamt wies sie darauf hin, woraufhin sie bekanntgab, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine richtige Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Vielmehr würde die Richtigstellung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Daraufhin nahm die Finanzverwaltung eine Abgabenverkürzung an und leitete ein Finanzstrafverfahren ein.
Grundsätzlich hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall zunächst nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern vom Unternehmer selbst berechnet und abgeführt. Eine Abgabenverkürzung ist in diesem Zusammenhang dann bewirkt, wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden, etwa durch Abzug unrichtiger Vorsteuerbeträge.
In einem ersten Schritt beurteilte der VwGH den objektiven Tatbestand als erfüllt. Dass die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern von der Rechtsanwältin im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung richtiggestellt werden sollten, spricht nicht gegen eine Abgabenhinterziehung. Für eine solche genügt nämlich auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Kommt dem Steuergläubiger in dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Steuer zusteht, nicht der richtige Betrag zu, liegt eine Abgabenverkürzung vor, auch wenn dies später eventuell wieder ausgeglichen wird. In diesem Moment liegt nämlich bereits ein Steuervorteil vor.
Auch den subjektiven Tatbestand sah der VwGH als erfüllt an. Die Abgabenhinterziehung hat als Tatbestandsvoraussetzung einerseits bedingten Vorsatz in der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und andererseits Wissen um den Verkürzungserfolg. Dafür reicht es aus, dass der Täter die Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiss hält und lediglich dessen Ausmaß (Höhe) erst in der Folge ermittelt wird. Dadurch, dass die Rechtsanwältin eingestanden habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, richtige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, sie dies jedoch mit der Jahreserklärung nachholen werde, kann von einem solchen Wissen ausgegangen werden. Die Rechtsanwältin wusste, dass durch Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Moment der Abgabe eine Abgabenverkürzung eintritt. Dabei ist es laut VwGH irrelevant, dass sie die Verkürzung durch eine nachträgliche Erklärung ausgleichen wollte.
LBG-Hinweis: Die Abgabe unrichtiger monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen kann auch bei geringfügigen Fehlern finanzstrafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.
Stand: 13. August 2025 | LBG
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