Erstes BFG-Erkenntnis zur neuen Finanzordnungswidrigkeit „Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege" und dessen Folgen
Stand: 3. September 2026Das Bundesfinanzgericht (BFG) setzte sich erstmals ausführlich mit der seit 2024 geltenden Bestimmung des § 51b Finanzstrafgesetz (FinStrG) auseinander und stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können. Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat. Beitrag lesen