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Steuer-News | Unternehmer-News

Steuervorauszahlung (EST, KÖST) für 2024 bis spätestens 30.9.2025 leisten zwecks Vermeidung von Finanzamtszinsen. Umsatzsteuerzinsen beachten!

Stand: 23. September 2025

Die Finanzverwaltung verrechnet dem Steuerpflichtigen „Anspruchszinsen“, wenn die bis zum 30.9.2025 geleisteten Steuervorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 geringer waren, als die letztendlich bescheidmäßig festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Beispielsweise tritt das dann ein, wenn das Geschäftsjahr 2024 deutlich besser gelaufen ist, als jene für die Bemessung der Steuervorauszahlung herangezogenen Vorjahre. Gleiches gilt in der Gründungsphase, wenn die Steuervorauszahlungen zu gering bemessen wurden oder auch für Fälle, in denen aus dem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen ertragsteuerpflichtige Einkünfte entstanden sind, die keiner abschließenden Abzugsteuer unterlagen.  

Die finanzbehördlichen „Anspruchszinsen“ betragen aktuell 3,53 % pro Jahr. Wer diese Zinshöhe vermeiden möchte, sollte die zu erwartende Ertragsteuerlast noch rasch überschlagen und bis spätestens 30.9.2025 eine freiwillige Steuervorauszahlung in Höhe der erwarteten Nachzahlung an das Finanzamt leisten. Wichtig ist dabei, bei Überweisung an das Finanzamt auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes zu achten, sodass die Zahlung korrekt zugeordnet werden kann. Details im nachstehenden Beitrag.

Was ist zu beachten?

Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von „Anspruchszinsen“ vollständig zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2025 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden (Anzahlungen danach reduzieren die Zinsen anteilig). Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt, ist auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten (z.B.: E 1-12/2024 oder K1-12/2024).

Übrigens: Zu beachten ist, dass angefallene Anspruchszinsen ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Im Gegenzug sind Gutschriftzinsen für Steuererstattungen, wenn zuviel vorausbezahlt wurde, keine steuerpflichtigen Einnahmen.

Eine über die zu erwartende Steuernachforderung hinausgehende Anzahlung ist nicht sinnvoll, da für eine Überzahlung keine Gutschriftzinsen festgesetzt werden.

Umsatzsteuerzinsen (gemäß § 205c BAO):

Ähnlich den ertragsteuerlichen “Anspruchszinsen” werden für Nachforderungen aufgrund einer UST-Festsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des UST-Bescheides sog. “Umsatzsteuerzinsen” vorgeschrieben, während im Falle von aus der UST-Jahreserklärung resultierenden Gutschriften die Verzinsung erst ab dem 91.Tag ab Erklärungseinreichung beginnt. Die Verzinsung liegt auch hier zwei Prozent über dem Basiszinssatz, aktuell somit bei 3,53 % p.a.. Allerdings sind für UST-Nachzahlungen keine “Anzahlungen” vorgesehen, sodass die Vermeidung von UST-Zinsen nur durch eine zeitgerechte Einreichung der Jahreserklärung möglich ist bzw. ohnehin immer darauf geachtet werden sollte, dass die monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen ordnungsgemäß erstellt und vollständig bezahlt werden.

Sind Nachforderungen aus einer korrigierten UVA oder einer Jahreserklärung zu erwarten, sollte vor Einreichung der UVA/Jahreserklärung geprüft werden, ob finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. In diesem Fall kann die zeitgerechte Einreichung einer begleitenden Offenlegung/Selbstanzeige sinnvoll sein, um finanzstrafrechtliche Risiken auszuschließen!

Stand: 23. September 2025 | LBG 

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