BFG: Abzugsverbot betreffend Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern verstößt gegen Niederlassungsfreiheit und damit gegen EU-Recht
Stand: 13. Juni 2025
Seit dem Jahr 2024 gilt in Österreich ein Abzugsverbot betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften, sofern die Zinsen und Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Jüngst hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) in zwei Erkenntnissen zu prüfen, ob die derzeitige Regelung gegen Unionsrecht verstößt.
Hintergrund
Werden Zinsen oder Lizenzgebühren innerhalb eines Konzerns bezahlt und unterliegen diese im Empfängerland einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 10%, sind die geleisteten Zahlungen auf Ebene der österreichischen Tochtergesellschaft nicht abzugsfähig. Durch die Regelung soll eine Gewinnverlagerung durch Zins- und Lizenzzahlungen in Länder mit Niedrigsteuerregimen verhindert werden.
Sachverhalt
Eine in Liechtenstein ansässige (ertragsteuerlich intransparente) Familienstiftung gewährte im Jahr 2007 ein Darlehen an eine ausländische Tochtergesellschaft. Im Jahr 2024 wurde diese ausländische Tochtergesellschaft auf eine österreichische Tochtergesellschaft verschmolzen. Die österreichische Tochtergesellschaft übernahm im Zuge der Gesamtrechtnachfolge die verbleibenden offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft in Liechtenstein. Die von der österreichischen Gesellschaft zu tragenden Aufwandszinsen beliefen sich für die Jahre 2014 bis 2020 auf insgesamt rund 12,2 Millionen Euro. In den gegenständlichen Jahren betrug die effektive Steuerbelastung der Zinseinkünfte bei der Familienstiftung in Liechtenstein stets weniger als 10%. Die niedrige Steuerbelastung resultierte aus einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung, welche nach liechtensteinischem Steuerrecht beim Vorliegen eines positiven steuerlichen Ergebnisses als besonderer Absetzposten gewährt wird, sowie im Jahr 2018 aus im Veranlagungsjahr erzielten Verlusten.
Im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen bei der österreichischen Tochtergesellschaft wurde von der Finanzverwaltung der Zinsabzug versagt, wogegen von der österreichischen Tochtergesellschaft Beschwerde beim Bundesfinanzgericht erhoben wurde.
Rechtsansicht des BFG
Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde statt und ließ den Zinsabzug in allen Jahren zu - einerseits, weil die Niedrigbesteuerung auf einer Verlustsituation beruhte, und andererseits aufgrund Bedenken über die Vereinbarkeit der Regelung mit dem EU-Recht: Laut BFG verstößt das Abzugsverbot gegen die Niederlassungsfreiheit, da es faktisch nur Auslandssachverhalte trifft und über die Verhinderung rein künstlicher Gestaltungen hinausgeht. Es ist daher unionsrechtskonform auf Missbrauchsfälle und fremdunübliche Zinsen einzuschränken.
Gegen dieses BFG-Erkenntnis wurde von der Behörde beim VwGH Amtsrevision eingebracht. Es bleibt somit abzuwarten, wie der VwGH das Abzugsverbot von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern beurteilen wird.
Stand: 13. Juni 2025 | LBG
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