Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung
Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen

Stand: 7. Mai 2024

Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Sommerjob oder ein Praktikum, um erste berufliche Erfahrungen zu sammeln. Für Arbeitgeber:innen ist dabei wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmer:innen, Pflichtpraktikant:innen und Volontären zu unterscheiden, da dies mit unterschiedlichen Konsequenzen verbunden ist.

Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung

Das „echte“ (Pflicht-) Praktikum ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Die Praktikumszeiten sind im Schul- oder Studienplan vorgegeben, der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. In der Praxis bedeutet das insbesondere, dass keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit (vorgegebene Aufgaben, vorgegebene Arbeitszeit, usw.) vorliegen darf. Die Tätigkeiten bzw. zugewiesenen Bereiche ändern sich während eines Pflichtpraktikums typsicherweise mehrmals und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben bzw. dem Ausbildungszweck und weniger nach den betrieblichen Erfordernissen. Da keine Arbeitspflicht besteht, ist der „echte“ Pflichtpraktikant kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.

In der Praxis weitaus häufiger wird ein von Schul- oder Studienplan vorgegebenes Praktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert. Der Praktikant/die Praktikantin wird organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, ist an die betriebliche Arbeitszeit sowie an inhaltliche oder organisatorische Weisungen gebunden und erhält Aufgaben, die zu erledigen sind. In diesem Fall ist ein/e Praktikant/in – ungeachtet der schulischen oder universitären Verpflichtung das Praktikum zu absolvieren – wie ein „regulärer“ Dienstnehmer zu behandeln.

Schnuppertage / Volontariat

Für Schüler:innen, die eine individuelle Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeit absolvieren, gibt es die Möglichkeit sogenannter Schnuppertage. Im Rahmen von Schnuppertagen werden die betriebliche Praxis und der Arbeitsalltag kennengelernt, jedoch keine Arbeitsleistung erbracht. Daher werden Schnuppertage idR auch nicht entlohnt und es erfolgt auch keine Anmeldung bei der ÖGK. Die Schüler:innen sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert. Solche Berufsschnuppertage dürfen von den Schüler:innen maximal für 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit je Betrieb und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

LBG-Hinweis: Eine Schnupperlehre unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses wird in der Praxis kritisch und seitens der Behörden oft bereits als Teil der Lehrzeit gesehen, wodurch Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflicht entsteht. Vermeiden Sie unbedingt solche zeitlichen Zusammenhänge.

Auch außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs besteht mitunter das Bedürfnis, ein angestrebtes Berufsbild in der Praxis erleben zu können. Dies kann im Rahmen eines Volontariats umgesetzt werden. Zentrales Merkmal eines Volontariats ist dabei die völlige Freiwilligkeit des Volontärs (keine Arbeitspflicht) und – ähnlich dem echten Praktikanten – der Aus- bzw. Weiterbildungszweck. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs sind vor Arbeitsantritt bei der AUVA anzumelden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Studierende, die ohne Ausbildungsverpflichtung in der Ferienzeit in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere der einschlägige Kollektivvertrag, das Arbeitszeitgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Das Dienstverhältnis ist vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden

Was Sie sonst noch beachten sollten

Gerade bei Schüler:innen kann es vorkommen, dass diese das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. In diesem Fall sind zusätzlich zu den allgemeinen Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch insbesondere die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (insbesondere strengere Vorschriften zur Arbeitszeit) zu beachten.

Stand: 7. Mai 2024 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 35 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

Im Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ ist LBG mit darauf spezialiserten Steuerberater:innen sowie mit mehr als 100 diplomierten Personalverrechner:innen und zertifizierten Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsexpert:innen österreichweit eines der bedeutendsten Beratungsunternehmen für Arbeitgeber:innen. Wir unterstützen Sie gerne in lohnsteuerlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeiter:innen, Aushilfen, Saisonarbeitskräften, Expatriates und Werkvertragsnehmer:innen im Unternehmensalltag, führen für Sie die laufende Personalverrechnung, bereiten mitarbeiterbezogene betriebswirtschaftliche Auswertungen für Arbeitgeber/innen auf und übernehmen vielfältige Aufgaben im Bereich Human Resources. Machen Sie sich ein Bild von unserem Dienstleistungsangebot "Personalverrechnung | Arbeitgeberberatung – Deutsch" sowie "Payroll-Accounting | Employer-Consulting – English".

Wir beraten eine große Vielfalt an Branchen, Unternehmensgrößen und Rechtsformen, davon im Beratungsfeld „Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Personalverrechnung“ eine Vielzahl an Unternehmen mit 1 bis 500 Mitarbeiter:innen und namhafte österreichische und in Österreich tätige internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber, wobei auch Arbeitgeber mit bis zu 2.000 Arbeitnehmer:innen zu unseren Auftraggebern zählen. Insgesamt führt LBG die monatliche Personalverrechnung für rund 33.000 Mitarbeiter:innen durch.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.