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Steuer-News | Unternehmer-News

Vereine: Jährlichen Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres nicht vergessen.

Stand: 24. Juli 2025

Spenden spielen für viele gemeinnützige Organisationen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung ihrer Tätigkeit. Um für potenzielle Unterstützer:innen attraktiver zu sein, kann es für einen Verein von Vorteil sein, als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt zu werden. Nur wenn eine Organisation spendenbegünstigt ist, können Zuwendungen an sie von Spender:innen steuerlich geltend gemacht werden. Für eine solche Spendenbegünstigung sind jedoch von der Organisation formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden beim Spender / bei der Spenderin setzt voraus, dass der Empfänger der Spende, also z.B. ein Verein, in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist. Diese Eintragung erfolgt auf Grund eines Bescheides des Finanzamts Österreich, in welchem bestätigt wird, dass die betreffende Einrichtung dem begünstigten Empfängerkreis angehört. Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der begünstigten Organisation mittels amtlichem elektronischen Formular zu beantragen. Der Antrag ist bei kleinen Organisationen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater) über FinanzOnline einzubringen.

Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist jährlich zu verlängern, da es ansonsten zu einem Widerruf durch das Finanzamt kommen kann. Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 wurde die Spendenbegünstigung für Organisationen, die bereits zum 31.12.2023 spendenbegünstigt waren, für 2024 automatisch verlängert. Diese automatische Verlängerung ist ab 2025 aber nicht mehr vorgesehen, vielmehr müssen die Spendenbegünstigungen jährlich binnen neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres der Organisation durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter via FinanzOnline verlängert werden. Dies gilt auch für Organisationen, die zum 31.12.2023 bereits auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen waren. Die Verlängerung ist daher in der Regel (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) bis 30.9. zu beantragen.

Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage, also die Vereinsstatuten, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der gemeinnützigen Körperschaft, beizulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Rechtsgrundlage immer den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und alle Inhalte aufweist, die für die Spendenbegünstigung enthalten sein müssen.

Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen.

LBG-Hinweis: Bei Wegfall der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung oder bei Unterbleiben der fristgerechten Meldung kann die Spendenbegünstigung vom Finanzamt Österreich widerrufen werden. Eine entsprechend frühzeitige Planung der Meldung und Abstimmung mit dem Steuerberater sind daher jedenfalls notwendig. Weiters empfehlen wir die rechtzeitige Prüfung und Anpassung der Statuten, um einem Mängelbehebungsverfahren durch das Finanzamt vorzubeugen.

Stand: 24. Juli 2025 | LBG 

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