Treuhandschaftsverhältnisse – Erneute Ausweitung der Offenlegungspflicht im Register für wirtschaftliche Eigentümer. Handlungsbedarf ab 1.10.2025
Stand: 13. August 2025Anschließend an die letzte Novellierung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) Mitte 2024 folgt nun der nächste Schritt des Gesetzgebers zur Erreichung seines Ziels einer umfassenden (Register)Transparenz von Treuhandschaftsvereinbarungen mit gesondert geregelten Einsichtsrechten: Der Kreis der meldepflichtigen Treuhandschaften wird über das Bestehen eines wirtschaftlichen Eigentums (Beteiligung > 25 %) hinaus erweitert. Die mit 1. Oktober 2025 in Kraft tretenden Neuerungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) bringen vor allem eine weitere Offenlegungspflicht von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), nunmehr jedoch unabhängig von der Beteiligungshöhe. Erstmals werden neben dem meldepflichtigen Rechtsträger (das ist jene Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht) auch Treuhänder (Nominees und Nominee-Direktoren) zur Offenlegung verpflichtet, Treugeber treffen Informationspflichten. Zur Meldefrist: Nach Ansicht des BMF (GZ.: 2025-0.610.830 vom 6. August 2025) sind Treuhandverhältnisse, insoweit sie ein Beteiligungsausmaß von 25 % oder weniger betreffen und bisher eine Meldebefreiung gem. § 6 WiEReG (z.B.: wenn alle Gesellschafter einer GmbH, flexiblen Kapitalgesellschaft, OG, KG natürliche Personen sind) bestand, erstmals ab 1.10.2025 innerhalb der 4-wöchigen Meldefrist unter Meldebefreiungsverzicht dem Register offenzulegen. Bestand hingegen für den Rechtsträger bisher keine Meldebefreiung gem. § 6 WiEReG, so sind Treuhandverhältnisse mit Beteiligungen von 25 % und weniger ebenso erstmals ab 1.10.2025 zu melden, diesfalls jedoch spätestens im Zuge der verpflichtenden Jahresmeldung – es kommt daher auf den individuellen Jahresmeldetermin an. Beitrag lesen