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Steuer-News | Unternehmer-News

Treuhandschaftsverhältnisse – Erneute Ausweitung der Offenlegungspflicht im Register für wirtschaftliche Eigentümer. Handlungsbedarf ab 1.10.2025

Stand: 13. August 2025
Anschließend an die letzte Novellierung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) Mitte 2024 folgt nun der nächste Schritt des Gesetzgebers zur Erreichung seines Ziels einer umfassenden (Register)Transparenz von Treuhandschaftsvereinbarungen mit gesondert geregelten Einsichtsrechten: Der Kreis der meldepflichtigen Treuhandschaften wird über das Bestehen eines wirtschaftlichen Eigentums (Beteiligung > 25 %) hinaus erweitert. Die mit 1. Oktober 2025 in Kraft tretenden Neuerungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) bringen vor allem eine weitere Offenlegungspflicht von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), nunmehr jedoch unabhängig von der Beteiligungshöhe. Erstmals werden neben dem meldepflichtigen Rechtsträger (das ist jene Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht) auch Treuhänder (Nominees und Nominee-Direktoren) zur Offenlegung verpflichtet, Treugeber treffen Informationspflichten. Zur Meldefrist: Nach Ansicht des BMF (GZ.: 2025-0.610.830 vom 6. August 2025) sind Treuhandverhältnisse, insoweit sie ein Beteiligungsausmaß von 25 % oder weniger betreffen und bisher eine Meldebefreiung gem. § 6 WiEReG (z.B.: wenn alle Gesellschafter einer GmbH, flexiblen Kapitalgesellschaft, OG, KG natürliche Personen sind) bestand, erstmals ab 1.10.2025 innerhalb der 4-wöchigen Meldefrist unter Meldebefreiungsverzicht dem Register offenzulegen. Bestand hingegen für den Rechtsträger bisher keine Meldebefreiung gem. § 6 WiEReG, so sind Treuhandverhältnisse mit Beteiligungen von 25 % und weniger ebenso erstmals ab 1.10.2025 zu melden, diesfalls jedoch spätestens im Zuge der verpflichtenden Jahresmeldung – es kommt daher auf den individuellen Jahresmeldetermin an. Beitrag lesen

VwGH zu Kriterien hinsichtlich Abgabenhinterziehung bei Abgabe falscher UST-Voranmeldungen

Stand: 13. August 2025
Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann weitreichende finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt und wann auch ein entsprechender subjektiver Wille zur Verkürzung von Abgaben vorliegt. Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und dabei Kriterien zur Abgrenzung aufgezeigt. Beitrag lesen

Liebhabereirichtlinien-Wartungerlass 2025: Ausdehnung des Prognosezeitraums bei Vermietung analog zur Liebhabereiverordnung

Stand: 13. August 2025
Die Abgrenzung zwischen einkommensteuerlich relevanter Erwerbstätigkeit einerseits und sogenannter Liebhaberei andererseits stellt in der Praxis eine besondere Herausforderung dar. Während "echte" unternehmerische Tätigkeiten grundsätzlich der Besteuerung unterliegen, bleiben Aktivitäten, die primär aus persönlicher Neigung oder privaten Motiven verfolgt werden, grundsätzlich steuerlich unbeachtlich (insbesondere wegen der Verrechnung daraus entstehender Verluste). In diesem Zusammenhang wurde nun der Wartungserlass 2025 zu den Liebhabereirichtlinien (LRL 2012) veröffentlicht, mit dem die Anpassung der LRL insbesondere aufgrund der Änderungen der Liebhabereiverordnung im Zuge des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ erfolgt. Hier finden Sie wichtige Details dazu. Beitrag lesen

Judikatur: Aliquotierungsvereinbarung beim Ausbildungskostenrückersatz

Stand: 13. August 2025
Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, welche die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, ausweist, ist nichtig und zur Gänze unwirksam. Einer entsprechenden Vertragsergänzung auf die gesetzlich zulässige Aliquotierung stehen Wortlaut, Zweck und gesetzgeberische Vorstellung entgegen. Beitrag lesen

Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuchgericht: Änderungen bei der Art der Übermittlung beachten

Stand: 13. August 2025
Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse gemäß UGB spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen. Demnach sind Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2024 bis spätestens 30. September 2025 entsprechend offenzulegen. Durch eine aktuelle Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) kommt es zu Anpassungen bei den relevanten Formvorschriften. FinanzOnline steht als Übermittlungsweg ab 1. Jänner 2026 nicht mehr zur Verfügung und bereits seit 1. März 2025 ist eine neue verpflichtende Datei-Struktur bei der Offenlegung zu beachten. Beitrag lesen

Beschäftigungsverhältnisse im Blick: Warum sich
eine (zumindest) jährliche Analyse lohnt

Stand: 24. Juli 2025
Der stets klare und aktuelle Blick auf alle Beschäftigungsverhältnisse sowie künftige Erfordernisse ist von zentraler Bedeutung zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmenserfolgs. Eine gut durchdachte Personalpolitik wirkt sich unmittelbar auf das Leistungspotential, Kosten und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens aus. Wer (zumindest) jährlich und anlassbezogen analysiert, wo das Unternehmen personalwirtschaftlich steht und sich hin entwickeln soll – von der Aufgaben- und Beschäftigtenstruktur, dem Personalbudget bis hin zur gut durchdachten vertraglichen Ausgestaltung – erkennt zeitgerecht Handlungsbedarf und legt die Basis für treffsichere Entscheidungen. Wichtige Aspekte, die dabei jedenfalls tourlich analysiert und entschieden werden sollten, finden Sie im nachstehenden Beitrag aus unserer Beratungspraxis. Beitrag lesen

Korridorpension: Strengere Zugangsregelung ab 2026

Stand: 24. Juli 2025
Ab 2026 wird das Zugangsalter für die Korridorpension innerhalb von zwei Jahren schrittweise von 62 Jahre auf 63 Jahre erhöht. Gleichzeitig werden die für die Korridorpension erforderlichen Versicherungsjahre innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren schrittweise von bisher 40 auf künftig 42 Versicherungsjahre ausgeweitet. Die Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) sowie die Schwerarbeitsregelung sind davon nicht betroffen. Konkret erfolgt der schrittweise Übergang zur verschärften Regelung für die Korridorpension wie folgt: Beitrag lesen

Checkliste: Wie man seinen Betrieb vor Scheinunternehmen schützt

Stand: 24. Juli 2025
Als Scheinunternehmen bezeichnet man Unternehmungen, welche in der Regel nur eine fingierte Geschäftstätigkeit vorgeben und primär zu dem Zweck betrieben werden, um Steuern oder Sozialleistungen zu hinterziehen oder zu erschleichen oder ihre Auftraggeber:innen durch vorgetäuschte Leistungen zu betrügen. Auch in Österreich werden immer mehr Unternehmen Opfer von derartigen Scheinfirmen. Wir haben für Sie eine kompakte Checkliste mit relevanten Punkten erstellt, die Sie im Rahmen einer Auftragsvergabe stets prüfen sollten, um nicht selbst zur Haftung herangezogen zu werden oder Nachteile zu erleiden. Beitrag lesen

Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung vor der Ausbildung abschließen

Stand: 24. Juli 2025
Verpflichtet sich der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten und des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts, muss nach ständiger Rechtsprechung des OGH darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht. Zweck der gesetzlichen Bestimmung ist, dem Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu verschaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde. Beitrag lesen

Vereine: Jährlichen Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres nicht vergessen.

Stand: 24. Juli 2025
Spenden spielen für viele gemeinnützige Organisationen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung ihrer Tätigkeit. Um für potenzielle Unterstützer:innen attraktiver zu sein, kann es für einen Verein von Vorteil sein, als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt zu werden. Nur wenn eine Organisation spendenbegünstigt ist, können Zuwendungen an sie von Spender:innen steuerlich geltend gemacht werden. Für eine solche Spendenbegünstigung sind jedoch von der Organisation formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern – innerhalb von 9 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres. Details dazu finden Sie im nachstehenden Beitrag. Beitrag lesen