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Neue Regelungen für Freie Dienstnehmer ab 1.1.2026

Stand: 10. Dezember 2025

Durch eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) treten ab dem 1.1.2026 wichtige Änderungen für freie Dienstnehmer:innen in Kraft. So werden erstmals gesetzliche Kündigungsfristen und -termine für freie Dienstnehmer:innen eingeführt, Kollektivverträge können künftig auch freie Dienstnehmer:innen einbeziehen und die Pflicht zur Ausstellung von Dienstzetteln wird erweitert. Wir haben kompakt zusammengefasst, was die Änderungen für Arbeitgeber:innen konkret bedeuten und welche Vorbereitungen bereits vor dem 1.1.2026 getroffen werden sollten.

Neue Regelungen gelten nur für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen

Die Neuerungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, also für Personen, die ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und dabei keine wesentlichen, eigenen Betriebsmittel verwenden. Neue Selbständige, Freie Berufe und Gewerbetreibende bleiben von der Reform unberührt. Für sie gelten weiterhin ausschließlich die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

Gesetzliche Kündigungsfristen und -termine

Bislang konnten Kündigungsfristen in freien Dienstverträgen frei vereinbart werden. Mit der Novelle gelten erstmals gesetzlich geregelte Kündigungsbestimmungen für freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen.

  • Gemäß § 1159 Abs 6 ABGB kann ein freier Dienstvertrag in den ersten beiden Dienstjahren künftig nur mehr unter Einhaltung einer vierwöchigen (Mindest-)Kündigungsfrist aufgelöst werden; nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen.
  • Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann das freie Dienstverhältnis zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden.
  • Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probemonat gelten, während dessen der Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen beidseitig beendigt werden darf.

Wichtig: Die neuen Bestimmungen gelten zwar grundsätzlich in erster Linie für freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen, finden aber auch auf bestehende freie Dienstverträge Anwendung, wenn diese keine abweichenden Kündigungsmodalitäten enthalten. Vor dem 1.1.2026 getroffene, abweichende Vereinbarungen – auch über etwaige kürzere Kündigungsfristen – bleiben aber weiterhin aufrecht. Für freie Dienstverhältnisse die ab dem 1.1.2026 beginnen, kann von den obigen Regelungen nur mehr zu Gunsten des freien Dienstnehmers abgewichen werden.

Einbeziehung in Kollektivverträge

Die neuen gesetzlichen Änderungen sehen zudem vor, dass ab 1.1.2026 auch der Abschluss von Kollektivverträgen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen möglich ist. Entsprechend dieser Änderung könnte es zum Abschluss eigener Kollektivverträge nur für freie Dienstnehmer:innen kommen oder diese werden künftig explizit in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge einbezogen. Eine dahingehende Verpflichtung besteht allerdings nicht.

LBG-Hinweis: Betriebsvereinbarungen bleiben für freie Dienstnehmer:innen weiterhin ohne Wirkung. Auch das Arbeitszeit- oder Urlaubsgesetz finden grundsätzlich weiterhin keine Anwendung, es sei denn, die Kollektivvertragsparteien integrieren entsprechende Bestimmungen ausdrücklich in den Vertrag.

Erweiterte Dienstzettelpflicht

Arbeitgeber:innen sind bereits jetzt verpflichtet, freien Dienstnehmer:innen einen Dienstzettel auszustellen. Ab 1.1.2026 muss dieser zusätzlich Angaben über die auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (sofern zutreffend) enthalten – also insbesondere darüber, welcher Kollektivvertrag, welche Satzung oder welcher Mindestlohntarif Anwendung findet – sowie den Hinweis auf den Ort, an dem diese Regelungen im Betrieb zur Einsicht aufliegen.

LBG-Empfehlung: Wir empfehlen Arbeitgeber:innen, bestehende freie Dienstverhältnisse zeitgerecht zu prüfen, Kündigungsfristen, Kündigungstermine und einen möglichen Probemonat in neuen Verträgen klar zu regeln sowie Dienstzettel an die neuen Vorgaben anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen unserer Arbeitgeberberatung | Personalverrechnung bei der Auslotung optimaler Beschäftigungsverhältnisse in Ihrem Unternehmen, übernehmen auf Wunsch gerne die Abrechnung Ihrer Dienstnehmer:innen und unterstützen Sie bei allen lohnsteuerlichen Gestaltungen samt der Einrichtung eines digitalen Lohnset-Portals für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter:innen.

Stand: 10. Dezember 2025 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 35 österreichweiten Standorte (www.lbg.at). Erstkontakt gerne auch an welcome@lbg.at - wir bringen Sie mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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