BMF zu steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Stand: 11. September 2025
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich am 16.7.2025 im Zuge einer Anfragebeantwortung zur Frage der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wie folgt geäußert:
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind u.a. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei. Wird daher beispielsweise neben dem Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit bezahlt, ist dieser im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei. Mitunter sind derartige Zuschläge auf ihre betragliche Angemessenheit zu überprüfen. Für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift. Ein erhöhtes Feiertagsarbeitsentgelt stellt keinen (steuerfreien) Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Wird anstelle des Zuschlages für die Feiertagsarbeit ein Zeitausgleich vereinbart, jedoch mangels Konsumation bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld ausbezahlt, handelt es sich um keinen Feiertagszuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988, sondern um eine Ersatzleistung für nicht konsumierten Zeitausgleich.
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Stand: 11. September 2025 | LBG
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