Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Wichtige Termine im September 2026

Stand: 3. September 2026

Wir haben für Sie wichtige Agenden kompakt zusammengefasst, die Unternehmer:innen mit Deadline 30. September 2026 vorausschauend im Auge haben sollten: Rückwirkende Umgründung, EU-Vorsteuerrückerstattung, Vermeidung Anspruchszinsen, Herabsetzung ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen, Jahresabschluss einreichen.

Frist 30.9.2025

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2025 bis spätestens 30.9.2026 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig. Die Antragstellung hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen.

  • Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2026 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlung betreffend das Jahr 2025 zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung für 2025, diese Zinsenvorschreibung zu verhindern. Anspruchszinsen unter €  50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.

LBG-Empfehlung: Die vom Finanzamt bescheidmäßig verhängten Zinsen stellen keine Betriebsausgabe dar. Bankzinsen können als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Sollte daher eine rechtzeitige freiwillige Anzahlung aus Liquiditätsgründen nicht möglich sein, ist eine Kreditfinanzierung vorzuziehen. Ergibt die Umsatzsteuerjahreserklärung eine USt-Restschuld, sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend der Nachzahlungsbetrag entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).

  • Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2026 beantragen

Bis zum 30.9.2026 besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen an Einkommen- sowie Körperschaftsteuer für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen. Als Begründung empfiehlt sich, eine Prognoserechnung mit ausführlicher Erläuterung der wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen. Mit einer entsprechenden Anpassung ist spätestens bis zur Fälligkeit des Vorauszahlungstermins am 15.11.2026 zu rechnen. Eine Rückzahlung aller bis dahin getätigten (erhöhten) Vorauszahlungen für 2026 ist möglich.

  • Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2025

Die offenzulegenden Unterlagen betreffend Jahres- und Konzernabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 müssen bis spätestens Mittwoch, den 30.9.2026 beim Firmenbuchgericht im strukturierten XML-Format eingelangt sein. Die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder österreichischer Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben ebenfalls die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen. Seit 1.7.2026 sind weitere Melde- und Berichtspflichten durch die Einführung des NaBeG zu erfüllen. Idealerweise geschieht dies gemeinsam mit der Offenlegung von Jahres- und Konzernjahresabschluss im strukturierten XML-Format. Auf die Verhängung von Zwangsstrafen seitens des Firmenbuchgerichts bei verspäteter oder unvollständiger Offenlegung sei gesondert hingewiesen.

Stand: 3. September 2026 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 35 österreichweiten Standorte (www.lbg.at). Erstkontakt gerne auch an welcome@lbg.at - wir bringen Sie mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services, Unternehmensführung.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.