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Steuer-News | Unternehmer-News

Energiekostenzuschuss: Änderung Voranmelde- und Antragsfristen, Pauschalmodell für Unternehmen mit Energiemehrkosten bis zu 6.666 Euro im Zeitraum 1.2. – 30.9.2022

Stand: 7. November 2022

Die für Unternehmen verpflichtende Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss startet heute am 7. November 2022 (wir haben berichtet – siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Energiekostenzuschuss für Unternehmen: Verpflichtende Voranmeldung (first come, first served) vom 7.11. bis 21.11.2022“ vom 3. November 2022) und bereits zeitgleich mit dem Voranmeldestart gibt es Änderungen hinsichtlich des Zeitkorridors für die verpflichtende Voranmeldung sowie die Antragsfristen. Bis auf Weiteres bleibt es unverändert beim Förderwettlauf für Unternehmen im Sinne eines „first come, first served“-Prinzips.

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Energiekostenzuschuss für Unternehmen
Verpflichtende Voranmeldung (first come, first served) vom 7.11. bis 21.11.2022

Stand: 3. November 2022

Analog zur Abfederung der Teuerung für private Haushalte sollen mit dem „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ nun auch nach dem aktuell vorliegenden aws-Flyer gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und Branchen (nicht aber ausgeschlossene Sektoren wie beispielsweise energieproduzierende Unternehmen, mineralölverarbeitende Unternehmen, Banken und Versicherungen sowie Unternehmen aus dem Realitätenwesen) hinsichtlich Mehrkosten für angeschaffte und verbrauchte Energie im Zeitraum 1.2. 2022 bis 30.9.2022 entlastet werden. Für Betriebe in der Landwirtschaft ist eine eigene Sonderrichtlinie in Ausarbeitung.

Erste Details zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen sind bereits seit Wochen medial bekannt, die entsprechende Richtlinie wurde allerdings noch nicht veröffentlicht. Damit fehlen nach wie vor Informationen über wichtige entscheidungsrelevante Details. Gleichzeitig startet für alle Unternehmen, die einen Energiekostenzuschuss beantragen wollen, die verpflichtende Voranmeldung innerhalb eines aus heutiger Sicht verbindlich festgelegten Zeitkorridors von Montag, 7. November 2022 (Uhrzeit des Beginnes noch offen von der aws) bis Montag 21. November 2022. Die Voranmeldung hat im Fördermanager der asw zu erfolgen. Für die tatsächliche, spätere Antragstellung bekommen Sie dann ein Zeitfenster (voraussichtlich eine Woche) von der aws übermittelt, in dem Sie Ihren Antrag formal im aws-Fördermanager einreichen können. 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass aufgrund begrenzter Budgetmittel von 1,3 Milliarden Euro ein "first come, first served"-Prinzip für den Energiekostenzuschuss (und die verpflichtende Voranmeldung dafür) gilt. Das bedeutet, wer sich nicht rasch anmeldet, könnte auch leer ausgehen. 

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NEU: Umsatzsteuerzinsen von Gutschriften und Nachforderungen nach dem Abgabenänderungsgesetz 2022

Stand: 3. November 2022
Mit dem neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 betragen. Wir haben für Sie zusammengefasst und mit Beispielen illustriert, welche Auswirkungen sich aus der Umsatzsteuerverzinsung von Gutschriften und Nachforderungen für die Unternehmenspraxis ergeben. Beitrag lesen

VwGH: Gewinnlose GmbH und die verdeckte Gewinnausschüttung

Stand: 3. November 2022
Eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter und damit unter Umständen eine damit einhergehende KESt-Pflicht ist nach Ansicht des VwGH auch bei einer gewinnlosen GmbH denkbar. Auch wenn keine Gewinne, jedoch Einlagen in der Höhe einer verdeckten Vorteilszuwendung vorhanden sind, ist eine vorgenommene Auszahlung an die Gesellschafter nicht ohne Weiteres als KESt-neutrale Einlagenrückzahlung zu qualifizieren. Beitrag lesen

Umsatzsteuer: Steuerrechtliche Konsequenzen durch eine gesetzliche Anpassung für ausländische Vermieter für das Jahr 2022

Stand: 3. November 2022

Mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 angepasst (BGBl. I Nr. 108/2022, Kundmachung 19.07.2022). Dadurch kommt es im Wesentlichen bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, an andere Unternehmer, ab 20.7.2022 nicht zum Übergang der Steuerschuld. Daraus ergeben sich für das Jahr 2022 die nachstehenden Rechtsfolgen.

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Neue Sachbezugswerte ab 2023

Stand: 3. November 2022

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen. Dieser Richtwert wurde per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 - abhängig vom Bundesland - maßgeblich.

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Neue Zinssätze ab 2.11.2022 bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen

Stand: 3. November 2022
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig, der wiederum von jenem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz abhängig ist. Aufgrund der erneuten Anpassung des Basiszinssatzes um weitere 0,75 Prozentpunkte auf nunmehr 1,38% ergeben sich ab 2. November 2022 folgende Zinssätze ... Beitrag lesen

Arbeitgeberberatung | Vergütungsmodelle
Teuerungsprämie vs. Mitarbeitergewinnbeteiligung

Stand: 6. Oktober 2022

Vergütungsmodelle sind vielschichtig, bestehen aus finanziellen und nicht finanziellen Komponenten und müssen zum jeweiligen Aufgabenbereich, zur erbrachten Performance und zum Unternehmen insgesamt passen, um sich zu bewähren. Schließlich müssen die Vergütung und die damit verbundenen Arbeitskosten in Einklang mit den für die erzeugten Produkte, gehandelten Waren oder erbrachten Dienstleistungen am Markt erzielten Preise gebracht werden. Der Staat greift durch Steuern und Abgaben einerseits in die mit Vergütungsentscheidungen verbundenen Arbeitgeberkosten und andererseits in den Betrag, der schlussendlich Mitarbeiter/innen als Nettoauszahlung vom Bruttoentgelt verbleibt, ein. Arbeitgeber stehen damit immer wieder, manchmal auch kurzfristig, vor herausfordernden Entscheidungen, die unter betriebswirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten und nachhaltiger Fairness im Team zu treffen sind. Aktuell gilt das, falls eine solche in Betracht gezogen wird, für die abgabenbegünstigte Mitarbeitergewinnbeteiligung ebenso wie für die Teuerungsprämie, wenn auch hinsichtlich ihrer Abgabenbelastungswirkung in einem deutlich unterschiedlichen Ausmaß und unter der Auflage, dass in der Regel nur zusätzliche, bisher nicht vorgesehene Vergütungsbestandteile steuerlich begünstigt werden, was die Arbeitskosten erhöht. Eine bloße „Umwandlung“ von Vergütungsbestandteilen wird nämlich in der Regel nicht steuerlich begünstigt.

Konkret: Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeitern jährlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000 auszubezahlen. Auf Grund der jüngst eingetretenen Teuerungen, hat der Gesetzgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen. Um die diversen (Steuer-)Vorteile dieser zwei Prämien nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter die Prämien kombiniert € 3.000 nicht übersteigen. Sie stehen daher zueinander in einem Spannungsverhältnis und es stellt sich die Frage, welche Prämie für welche Zwecke aus steuerlicher Sicht die bessere Lösung darstellt. Wir haben für Sie einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prämien erstellt.

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Immobilien | Vermietung & Verpachtung
Laufende Zahlungen in den Reparaturfonds sind nicht sofort abzugsfähig

Stand: 6. Oktober 2022
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich erstmals dazu geäußert, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu werten sind oder nicht. Er kam zur Entscheidung, dass die geleisteten Zahlungen (noch) nicht als sofortige Werbungskosten im Jahr der Zufuhr abzugsfähig sind und begründete seine Ansicht damit, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht feststeht, welche Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vorgenommen werden und damit auch noch nicht beurteilt werden kann, ob es sich um aktivierungspflichtige (z.B. Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähig Ausgaben (Instandhaltung) handelt. Beitrag lesen

Vertrauen Sie uns die Führung Ihrer Personalverrechnung und damit verbundene wichtige Leistungen an – wir haben Erfahrung darin.

Stand: 10. August 2023

Viele Unternehmen haben die Führung der monatlichen Personalverrechnung bereits an LBG ausgelagert. Aktuell berechnen wir die Löhne und Gehälter für rund 33.000 Mitarbeiter/innen unserer Kunden – Monat für Monat. Und zwar für vielfältige Branchen und unterschiedlichste Betriebsgrößen: Viele unserer Kunden sind Klein- und Mittelbetriebe und beschäftigen 5, 10 oder 20 Mitarbeiter/innen. Aber auch zahlreiche Kunden mit 100 – 500 Mitarbeiter/innen haben sich dazu entschlossen, die Personalverrechnung an uns auszulagern. Und – die größten von uns betreuten Arbeitgeber-Betriebe beschäftigen mehr als 1.000 Mitarbeiter/innen.

Mehr zu den Outsourcing-Motiven unserer Kunden, zu unserem Dienstleistungsangebot und zur Qualifizierung unserer Mitarbeiter/innen finden Sie im nachstehenden Beitrag.

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