Emissionszertifikatehandelsgesetz: Finanzielle Entlastung für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage. Die Antragsfrist für die Jahre 2022 und 2023 läuft von 1.10. - 30.11.2024.
Stand: 3. September 2024
Mit dem BGBl. I Nr. 60/2024, kundgemacht am 5. Juni 2024, wurde das Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022) hinsichtlich einiger Punkte geändert. Insbesondere wurden die Entlastungsmaßnahmen neu geregelt. Energieintensive Betriebe können nunmehr zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, aber auch zur Vermeidung von Carbon Leakage oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen, einen Antrag auf Entlastung stellen.
Wer zählt als energieintensiver Betrieb?
Ein energieintensiver Betrieb liegt nach dem NEHG 2022 vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet werden im Kalenderjahr (oder alternativ dem abweichenden Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes überschreiten. Die Anlage 1 umfasst in der Einführungsphase u.a. Benzin, Gasöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin.
Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln, in dem man vom Umsatz eines Unternehmens (abgeleitet von der Definition laut Umsatzsteuergesetz) jene Umsätze (nach derselben Definition abgeleitet) in Abzug bringt, die für das Unternehmen erbracht worden sind.
Diese „Härtefallregelung“ ist nicht unbekannt, liegt ihr doch dieselbe Definition zu Grunde, die bereits für das Energieabgabenvergütungsgesetz zur Anwendung kommt. Auch dort liegt der Grundgedanke der Regelung in der Entlastung energieintensiver Betriebe.
Antragstellung für 2022 und 2023 von 1. Oktober - 30. November 2024
Wenn ein Betrieb oder aber auch ein selbständiger Teilbetrieb als energieintensiv einzustufen ist, soll die Mehrbelastung zu 45% entlastet werden. Diese Entlastung ist jährlich elektronisch zu beantragen und zwar jeweils ab dem 1. Mai des Folgejahres, aber nur bis zum 30. Juni des Folgejahres. Für die Jahre 2022 und 2023 gilt hier abweichend, dass der Antrag nur zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. November 2024 gestellt werden kann.
Da diese Vergütung für die einzelnen Jahre insgesamt budgetär gedeckelt ist, kann es durchaus sein, dass nach dem Einlangen aller Anträge die jährlichen Budgets ausgeschöpft sind, was zu einer aliquoten Kürzung der beantragten Entlastungsbeträge führen kann.
Bestätigung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich
Neben einiger gesetzlicher Vorgaben, die ein solcher Antrag zu enthalten hat, ist darüber hinaus auch die formelle und inhaltliche Richtigkeit durch einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Bilanzbuchhalter iSd BiBu-Gesetzes zu prüfen und mit dem Antrag einzureichen.
Reinvestitionserfordernis der Entlastung
Grundsätzlich sieht das NEHG 2022 vor, dass mindestens 80% der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen im entlasteten Betrieb oder Teilbetrieb zu investieren sind. In der Einführungsphase sind dies „nur“ 50%. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten jene Maßnahmen, die zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauches führen. Diese Investitionen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung der Entlastungszahlung nachzuweisen, ansonsten ist die gewährte Entlastung wieder zurückzuzahlen.
Höhere Entlastung für bestimmte Wirtschaftszweige oder Teile von Wirtschaftszweigen aufgrund der Gefahr von Carbon Leakage
In der Anlage 2 des NEHG 2022 finden sich darüber hinaus noch „ausgewählte“ Wirtschaftszweige, die der Gefahr der Verlagerung von CO²-Emissionen aufgrund strengerer europäischer Vorschriften unterliegen. Für diese Unternehmen kann die Vergütung der Mehrbelastung 65% bis 95% betragen. Dazu zählen etwa
- Gewinnung von Steinen und Erden
- Herstellung von Papier, Karton und Pappe
- Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
Sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen empfohlen
Wir empfehlen Ihnen jedenfalls, zeitgerecht zu beurteilen, ob Ihr Unternehmen oder ein Teilbetrieb unter die Definition eines energieintensiven Betriebes fällt. Sollten Sie beispielsweise bereits früher energieabgabenvergütungsberechtigt gewesen sein, könnte dies durchaus der Fall sein.
Stand: 3. September 2024 | LBG
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