Herausnahme von Wirtschaftsgütern aus Personengesellschaften in das Eigentum eines Gesellschafters
Stand: 1. Oktober 2024
Nachdem das Abgabenänderungsgesetz 2023 eine Regelung für die Einlage von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften getroffen hat, wurde nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 der umgekehrte Vorgang, also die Übertragung von Gegenständen aus dem Vermögen der Personengesellschaft in das Eigentum eines Gesellschafters gesetzlich geregelt. Damit wurde eine gesetzliche Deckung für die bestehende Verwaltungspraxis der Finanz geschaffen.
Die Regelung, mit der eine gesetzliche Deckung für die bestehende Verwaltungspraxis der Finanz geschaffen wurde, sieht wie folgt aus: Es ist festzustellen, in welchem Ausmaß der Gesellschafter an der Personengesellschaft vermögensmäßig beteiligt ist; dieser Prozentsatz ist die „Eigenquote“. Die Beteiligungen der anderen Personen ist die „Fremdquote“. Ist ein Gesellschafter z.B. zu 25% an einer KG beteiligt, beträgt seine Eigenquote an allen Gegenständen der KG 25% und die Fremdquote 75%.
Die Übertragung des Wirtschaftsgutes von der betrieblichen Personengesellschaft auf den Gesellschafter stellt im Ausmaß der Eigenquote eine steuerliche Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar. Im Ausmaß der Fremdquote wird hingegen ein entgeltlicher Vorgang (Kauf oder Tausch) angenommen. Ist ein Gesellschafter z.B. zu 25% an einer betrieblichen KG beteiligt und wird ihm ein Gegenstand der KG übertragen, ist im Ausmaß von 75% des Gegenstandes ein entgeltlicher Vorgang anzunehmen (Verkauf an den Gesellschafter oder Tausch) und im Ausmaß von 25% des Gegenstandes (also für die „Eigenquote“) eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
LBG-Hinweis: Die Entnahme (hier: für die „Eigenquote“) ist grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen und führte daher zur Aufdeckung der stillen Reserve. Allerdings: Die Entnahme von Immobilien hat den Vorteil, dass sie zu Buchwerten, also steuerneutral erfolgt. Das gilt nicht nur für Grund und Boden, sondern seit 1.7.2023 auch für Gebäude.
Folgende Fälle können bei betrieblichen Personengesellschaftern unterschieden werden:
- Personengesellschaft verkauft den Gegenstand an den Gesellschafter:
Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine steuerpflichtige Veräußerung aus der Personengesellschaft vor und im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes. Zudem kommt es zu einer steuerneutralen Einlage der Eigenquote des Kaufpreises in die Personengesellschaft.
- Gesellschafter entnimmt einen Gegenstand aus der Personengesellschaft gegen Minderung seines variablen Kapitalkontos
Auch hier wird im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes angenommen. Im Ausmaß der Fremdquote liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (Tausch), wobei als Entgelt der quotale gemeine Wert des entnommenen Gegenstands angesetzt wird.
Sonderfall: Sind die Mitgesellschafter nahe Angehörige des entnehmenden Gesellschafters und führt die Entnahme zu einer Minderung der variablen Kapitalkonten sämtlicher Gesellschafter entsprechend ihrer Substanzbeteiligung, wird die Übertragung der Fremdquote des Gegenstands nicht als Veräußerung, sondern als Schenkung der anderen Gesellschafter gewertet werden müssen. Diesfalls ist also insgesamt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzunehmen.
- Gesellschafter entnimmt einen Gegenstand aus der Personengesellschaft gegen Minderung seiner Beteiligung an der Gesellschaft (Minderung seines fixen Kapitalkontos)
Im Ausmaß der Fremdquote liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, der als Tausch angesehen wird. Als Entgelt wird wiederum der anteilige gemeine Wert des entnommenen Gegenstands angesetzt. Im Ausmaß der Eigenquote liegt wiederum eine Entnahme vor.
LBG-Hinweis für die Immobilienertragsteuer: Stellt ein Gebäude der Personengesellschaft Altvermögen dar (z.B. eine von den Gesellschaftern privat genutzte Immobilie), bleibt es nach der Übertragung in das Eigentum des Gesellschafters nur mehr hinsichtlich der Eigenquote Altvermögen.
Stand: 1. Oktober 2024 | LBG
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