Steuer-News | Unternehmer-News

Steuervorauszahlung (EST, KÖST) für 2024 bis spätestens 30.9.2025 leisten zwecks Vermeidung von Finanzamtszinsen. Umsatzsteuerzinsen beachten!

Stand: 23. September 2025

Die Finanzverwaltung verrechnet dem Steuerpflichtigen „Anspruchszinsen“, wenn die bis zum 30.9.2025 geleisteten Steuervorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 geringer waren, als die letztendlich bescheidmäßig festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Beispielsweise tritt das dann ein, wenn das Geschäftsjahr 2024 deutlich besser gelaufen ist, als jene für die Bemessung der Steuervorauszahlung herangezogenen Vorjahre. Gleiches gilt in der Gründungsphase, wenn die Steuervorauszahlungen zu gering bemessen wurden oder auch für Fälle, in denen aus dem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen ertragsteuerpflichtige Einkünfte entstanden sind, die keiner abschließenden Abzugsteuer unterlagen.   

Die finanzbehördlichen „Anspruchszinsen“ betragen aktuell 3,53 % pro Jahr. Wer diese Zinshöhe vermeiden möchte, sollte die zu erwartende Ertragsteuerlast noch rasch überschlagen und bis spätestens 30.9.2025 eine freiwillige Steuervorauszahlung in Höhe der erwarteten Nachzahlung an das Finanzamt leisten. Wichtig ist dabei, bei Überweisung an das Finanzamt auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes zu achten, sodass die Zahlung korrekt zugeordnet werden kann. Details im nachstehenden Beitrag.

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Kündigungen geplant? Frühwarnsystem ab 21 Mitarbeitenden zwingend!

Stand: 11. September 2025
In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten kann es auch erforderlich sein, Beschäftigungsverhältnisse zu beenden, um Betriebe fortzuführen und die Arbeitsplätze der verbleibenden Mitarbeitenden zu sichern. Schon ab 21 Beschäftigten gilt: Wenn beabsichtigt ist, fünf oder mehr Mitarbeitende innerhalb von 30 Tagen zu kündigen, ist vorweg zwingend eine Anzeige beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu machen. Ziel dieses Frühwarnsystems ist es, negativen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt wie Arbeitslosigkeit rechtzeitig mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Konsequenz der Nichteinhaltung des Frühwarnsystems ist die Nichtigkeit der Kündigungen und somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses! Details dazu finden Sie im nachstehenden Fachbeitrag. Beitrag lesen

Die neue Teilpension: Details zur Anspruchsberechtigung und Wichtiges im Zusammenhang mit Abfertigung Alt und Altersteilzeit

Stand: 11. September 2025
Als erster Schritt zur Pensionsreform wurde vom Nationalrat am 10.7.2025 die sogenannte Teilpension beschlossen. Die Teilpension soll das faktische Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhöhen. Damit einhergehend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt angepasst. Wir geben Ihnen im nachstehenden Beitrag einen umfassenden Überblick über die Änderungen ab 1.1.2026. Beitrag lesen

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Stand: 11. September 2025
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 müssen bis spätestens 30.9.2025 elektronisch beim Firmenbuch eingelangt sein. Grundsätzlich sind dazu die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften verpflichtet. Daher sind diese auch Adressaten der Strafbestimmungen. Wir haben im nachstehenden Beitrag die allgemeinen Bestimmungen zur Offenlegung, die Neuerungen für den elektronischen Rechtsverkehr und die Sanktionen bei verspäteter Offenlegung übersichtlich für Sie zusammengefasst. Beitrag lesen

BMF zu steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Stand: 11. September 2025
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich am 16.7.2025 im Zuge einer Anfragebeantwortung zur Frage der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wie folgt geäußert: Beitrag lesen

BFG: Keine UST-Differenzbesteuerung bei über die Instandsetzung hinausgehenden Arbeiten der Wiederverkäuferin am Gegenstand

Stand: 11. September 2025
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung gem § 24 UStG 1994 ist, dass derselbe Gegenstand weiterveräußert wird. Führt der Wiederverkäufer über die bloße „Instandsetzung“ hinausgehende Arbeiten an diesem Gegenstand durch, so steht dies der Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung im Wege. Zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde war strittig, ob die Differenzbesteuerung für die vom Steuerpflichtigen erzielten Umsätze aus dem Verkauf von gebrauchten, kurvigen Treppenliften anwendbar ist. Konkret wurden Gegenstände geliefert, die aus gebrauchten (ohne Vorsteuerabzug) und neu angeschafften Teilen (mit Vorsteuerabzug) zusammengebaut wurden, wodurch laut BFG nach der Verkehrsauffassung ein neuer Gegenstand entstand. Für die Unternehmenspraxis ist von grundsätzlicher Bedeutung, wie weit die Be- und Verarbeitung bzw. die Veränderung des Gegenstandes gehen darf, sodass noch vom selben Gegenstand auszugehen und die Differenzbesteuerung anwendbar ist. Das BFG hat zur Klärung dieser Frage die Revision vor dem VwGH zugelassen. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitig die Revision eingebracht, die Entscheidung des VwGH bleibt mit Interesse abzuwarten. Beitrag lesen

Wichtige Termine im September 2025

Stand: 11. September 2025
Wir haben für Sie wichtige Agenden kompakt zusammengefasst, die Unternehmer:innen mit Deadline 30. September 2025 vorausschauend im Auge haben sollten: Rückwirkende Umgründung, EU-Vorsteuerrückerstattung, Jahresabschluss einreichen, ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen, Anspruchsverzinsung, LogIn FinanzOnline ab 1.10.2025. Details im nachstehenden Beitrag. Beitrag lesen

Gefälschtes E-Mail mit Betreff „Betriebsprüfung 2024 – Ankündigung“ im Umlauf. Anhang dazu nicht öffnen, Email löschen !!!

Stand: 28. August 2025
Aktuell sind gefälschte E-Mails im Umlauf, welche den Betreff „Betriebsprüfung 2024 – Ankündigung“ tragen. Bitte beachten Sie: Diese E-Mails stammen nicht von einer Behörde, sondern sind gefälscht. Löschen Sie das E-Mail umgehend aus Ihrem Posteingang. Beitrag lesen

Treuhandschaftsverhältnisse – Erneute Ausweitung der Offenlegungspflicht im Register für wirtschaftliche Eigentümer. Handlungsbedarf ab 1.10.2025

Stand: 13. August 2025
Anschließend an die letzte Novellierung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) Mitte 2024 folgt nun der nächste Schritt des Gesetzgebers zur Erreichung seines Ziels einer umfassenden (Register)Transparenz von Treuhandschaftsvereinbarungen mit gesondert geregelten Einsichtsrechten: Der Kreis der meldepflichtigen Treuhandschaften wird über das Bestehen eines wirtschaftlichen Eigentums (Beteiligung > 25 %) hinaus erweitert. Die mit 1. Oktober 2025 in Kraft tretenden Neuerungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) bringen vor allem eine weitere Offenlegungspflicht von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), nunmehr jedoch unabhängig von der Beteiligungshöhe. Erstmals werden neben dem meldepflichtigen Rechtsträger (das ist jene Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht) auch Treuhänder (Nominees und Nominee-Direktoren) zur Offenlegung verpflichtet, Treugeber treffen Informationspflichten. Zur Meldefrist: Nach Ansicht des BMF (GZ.: 2025-0.610.830 vom 6. August 2025) sind Treuhandverhältnisse, insoweit sie ein Beteiligungsausmaß von 25 % oder weniger betreffen und bisher eine Meldebefreiung gem. § 6 WiEReG (z.B.: wenn alle Gesellschafter einer GmbH, flexiblen Kapitalgesellschaft, OG, KG natürliche Personen sind) bestand, erstmals ab 1.10.2025 innerhalb der 4-wöchigen Meldefrist unter Meldebefreiungsverzicht dem Register offenzulegen. Bestand hingegen für den Rechtsträger bisher keine Meldebefreiung gem. § 6 WiEReG, so sind Treuhandverhältnisse mit Beteiligungen von 25 % und weniger ebenso erstmals ab 1.10.2025 zu melden, diesfalls jedoch spätestens im Zuge der verpflichtenden Jahresmeldung – es kommt daher auf den individuellen Jahresmeldetermin an. Beitrag lesen

VwGH zu Kriterien hinsichtlich Abgabenhinterziehung bei Abgabe falscher UST-Voranmeldungen

Stand: 13. August 2025
Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann weitreichende finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt und wann auch ein entsprechender subjektiver Wille zur Verkürzung von Abgaben vorliegt. Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und dabei Kriterien zur Abgrenzung aufgezeigt. Beitrag lesen