Steuervorauszahlung (EST, KÖST) für 2024 bis spätestens 30.9.2025 leisten zwecks Vermeidung von Finanzamtszinsen. Umsatzsteuerzinsen beachten!
Stand: 23. September 2025Die Finanzverwaltung verrechnet dem Steuerpflichtigen „Anspruchszinsen“, wenn die bis zum 30.9.2025 geleisteten Steuervorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 geringer waren, als die letztendlich bescheidmäßig festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Beispielsweise tritt das dann ein, wenn das Geschäftsjahr 2024 deutlich besser gelaufen ist, als jene für die Bemessung der Steuervorauszahlung herangezogenen Vorjahre. Gleiches gilt in der Gründungsphase, wenn die Steuervorauszahlungen zu gering bemessen wurden oder auch für Fälle, in denen aus dem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen ertragsteuerpflichtige Einkünfte entstanden sind, die keiner abschließenden Abzugsteuer unterlagen.
Die finanzbehördlichen „Anspruchszinsen“ betragen aktuell 3,53 % pro Jahr. Wer diese Zinshöhe vermeiden möchte, sollte die zu erwartende Ertragsteuerlast noch rasch überschlagen und bis spätestens 30.9.2025 eine freiwillige Steuervorauszahlung in Höhe der erwarteten Nachzahlung an das Finanzamt leisten. Wichtig ist dabei, bei Überweisung an das Finanzamt auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes zu achten, sodass die Zahlung korrekt zugeordnet werden kann. Details im nachstehenden Beitrag.