Tabaksteuerpflicht von Hanfblüten und Anwendbarkeit des Tabakmonopolgesetzes als Konsequenzen eines jüngsten VwGH-Erkenntnisses
Stand: 27. Februar 2025Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Erkenntnis (VwGH Ro 2024/16/0006) klargestellt, dass getrocknete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind - mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3 Prozent - der Tabaksteuer unterliegen. Aus der Tabaksteuerpflicht ist abzuleiten, dass solche Hanfblüten in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Nach dem Tabakmonopolgesetz dürfen grundsätzlich nur Trafiken dem Monopol unterliegende Waren an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen, Hanfshops daher nicht. Nachstehend finden Sie die sich daraus laut einer aktuellen BMF-Aussendung ergebenden Konsequenzen. Beitrag lesen