LBG Praxis-Tipp: “Dienstleistungsscheck” bei haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt
Stand: 8. März 2018Mit einem Dienstleistungsscheck kann ein Arbeitgeber (natürliche Person) einen Arbeitnehmer für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt des Arbeitgebers entlohnen. Haushaltstypische Dienstleistungen können z.B. Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Kindern, Einkäufe von Lebensmitteln oder einfache Gartenarbeiten sein. Nicht zulässig sind z.B. Tätigkeiten für die eine (längere) Ausbildung erforderlich ist, wie Alten- und Krankenpflege oder auch Arbeiten in einem Unternehmen. Beitrag lesen