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Steuer-News | Unternehmer-News

Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer einer GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung, etc. bis spätestens 1. Juni 2018, straffreie Nachfrist bis 1. September 2018

Stand: 30. April 2018

Am 15. Jänner 2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, das bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim BMF neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet. Hintergrund ist die Umsetzung wesentlicher Teile der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Geschäftsführer, Vorstände, etc. haben die Meldung erstmals bis spätestens 1.6.2018 (zulässige straffreie Nachfrist bis 1.9.2018) zu erstatten oder können damit auch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B. Steuerberater) gesondert beauftragen. In weiterer Folge ist zumindest einmal jährlich zu überprüfen, ob die Daten der registrierten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Eine sorgsame Erhebung aller relevanten Rechtsverhältnisse ist unumgänglich. Dies gilt umso mehr nach Bekanntwerden des BMF-Erlasses vom 26.4.2018, der eine äußerst weitreichende Rechtsansicht des BMF, wann „Kontrolle“ besteht, darlegt. LBG hat die Details für Sie im aktuellen Leitfaden „Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz – ToDo für Unternehmer, Stand 30.4.2018“ zusammengefasst.

Welche Rechtsträger sind von der Meldepflicht konkret betroffen?

Von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen: 

  • Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG);
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG);
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; kleine Versicherungsvereine; Sparkassen;
  • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV); Europäische Gesellschaften (SE); Europäische Genossenschaften (SCE);
  • Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
  • Sonstige Rechtsträger mit gesetzlich vorgesehener Firmenbucheintragung (§ 2 Z 13 FBG);
  • Vereine gemäß § 1 VerG;
  • Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015; aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung des WiEReG landesgesetzlich vorgesehen ist;
  • Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die vom Inland aus verwaltet werden.

Wer sind keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig?

  • Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Agrargemeinschaften
  • Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesbR)
  • Einzelunternehmer, auch wenn sie im Firmenbuch protokolliert (eU) sind

Wer ist von der Meldepflicht befreit?

Zur Verwaltungsvereinfachung normiert das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz umfangreiche Ausnahmen von der Meldepflicht, sofern die Daten aus bereits bestehenden Datenbanken (Firmenbuch etc.) bezogen werden können und somit automatisch im Wirtschaftliche Eigentümer Register erfasst werden. Demzufolge ist beispielsweise keine Meldung der Gesellschaft erforderlich, wenn sämtliche persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind und keine anderen Personen die Geschäftsführung direkt oder indirekt effektiv kontrollieren. Die bloße Beurteilung der Kapitalanteile reicht hierzu nicht aus.

Hinweis: Das Bestehen oder der Entfall der Befreiung sind in jedem Einzelfall vom Rechtsträger bzw. vom hierzu gesondert beauftragten Parteienvertreter zuverlässig fachlich zu beurteilen!

Wer ist für die Feststellung, jährliche Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern verantwortlich?

Die Feststellung, jährliche Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern ist von den Organen (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, Komplementär, OG-Gesellschafter) verantwortlich und zeitgerecht wahrzunehmen. Diese können mit der Feststellung und fachlichen Beurteilung der jeweiligen individuellen Situation, der jährlichen Überprüfung, der erforderlichen Dokumentation und Durchführung der Meldung beim „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ aber auch berufsmäßige Parteienvertreter (z.B. Steuerberater) gesondert beauftragen.

Dazu ist jedenfalls die sorgsame Einsicht in öffentliche Register (Firmenbuch, Vereinsregister, etc.) und in alle Urkunden der betroffenen Rechtsträger (z.B. Gesellschaftsverträge, Satzung, Statuten, Stiftungsurkunden, Syndikatsverträge, Treuhandvereinbarungen, Absprachen zur Stimmrechtsbindung, Gesellschafterbeschlüsse, Vereinbarungen einer atypisch stillen Gesellschaft) erforderlich; auch faktische Einflussnahme und Kontrolle sowie mündlich getroffene Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. Warum? Einerseits sind die aktuellen direkten und indirekten Beteiligungsverhältnisse festzustellen, andererseits allfällig davon abweichende Stimmrechte sowie alle sonstigen Vereinbarungen, die natürlichen Personen direkt oder indirekt Kontrolle über einen Rechtsträger ermöglichen und damit zur Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer iSd WiEReG führen.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer - wer ist im
„Wirtschaftliche Eigentümer Register“ einzutragen?

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. 

  • Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
  • Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.

Bei Personengesellschaften (OG, KG) sind die Kapitalanteile der Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen. Insbesondere sind die im Firmenbuch eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten nicht für die Ermittlung der Beteiligung eines Gesellschafters geeignet, sondern jene laut Gesellschaftsvertrag bzw. in Ermangelung eines solchen laut Gesetz (§ 109 Abs 1 UGB) nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen zu ermitteln. Ein bloßer Arbeitsgesellschafter ohne Kapitalanteil ist kein wirtschaftlicher Eigentümer. Bei einer GmbH & Co KG sind naturgemäß sowohl die KG als auch die GmbH meldepflichtige Rechtsträger.

Von Kontrolle ist nach der äußerst weitreichenden Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Erlass 460000/0007-II/6/2018 vom 26.4.2018 ) dann auszugehen, wenn eine natürliche Person

  • direkt oder indirekt eine Beteiligung oder einen Aktienanteil von mehr als 50 % hält, oder
  • eines oder mehrere Kriterien des § 244 Abs 2 UGB erfüllt (Verfügung über die unmittelbare Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder im Wege von Stimmrechtsbindungsverträgen; Recht als Gesellschafter zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans; Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses), oder
  • eine Funktion gem. § 2 Z 2 oder Z 3 WiEReG (Trust, Stiftung) bei einem obersten Rechtsträger innehat, oder
  • auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen (Gewinnausschüttung ist immer wesentlich) der Gesellschaft auf andere Weise letztlich faktisch Einfluss nehmen kann und diese kontrolliert (zB: faktische Einflussnahme auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen durch Übergeber (Vater/Mutter) auf Kinder, die zwar bereits alle Geschäftsanteile übernommen haben und Geschäftsführer sind, diese Entscheidungen der Übergeber aber umsetzen, weil ansonsten für sie Nachteile in Verlassenschaftsverfahren drohen; Vorliegen von Geschäftsanteilsabtretungsanboten zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßig niedrigem Abtretungspreis im Familienverband), oder
  • aufgrund einer entsprechenden Treuhandvereinbarung oder einer vergleichbaren rechtlichen Vereinbarung auf das Treugut (Aktienanteil, Beteiligung) einwirken kann. Treuhandschaften sind bei Meldungen an das Register anzugeben, wenn der Treuhänder oder Treugeber (aufgrund ausreichender Anteile, Stimmrechte oder Kontrolle) wirtschaftliche Eigentümer sind. Beim Treuhänder reicht hierzu bereits das rechtliche Eigentum am treuhändig gehaltenen Anteil aus.
  • Verfügt ein Gesellschafter einer GmbH oder ein Aktionär einer Aktiengesellschaft nicht über die erforderliche Beteiligung an dem Rechtsträger und übt dieser gleichzeitig eine Organfunktion des betreffenden Rechtsträgers aus (Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat), dann begründet dieser Umstand allein noch kein wirtschaftliches Eigentum dieser Person.

Das Vorliegen einer Kaufoption („Call Option“), von Abtretungsverträgen oder Vorkaufsrechten für Anteilsrechte begründet ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarungen über weitergehende Rechte bzw. Einflussnahme (z.B. faktische Kontrolle!!) kein wirtschaftliches Eigentum.

Eine stille Gesellschaft (§ 179 Abs 1 UGB) liegt lediglich dann vor, wenn eine Einlage geleistet wird, die in das Vermögen des Inhabers eines Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter ist also weder am Vermögen, noch an der Geschäftsführung, sondern nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Ein stiller Gesellschafter ist daher kein wirtschaftlicher Eigentümer eines Rechtsträgers. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft sind dem Gesellschafter entgegen den rechtlichen Vorgaben zusätzlich umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, wodurch der atypisch stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. In solchen Fällen kann auch über eine atypisch stille Beteiligung wirtschaftliches Eigentum an einem Rechtsträger entstehen. Ausschlaggebend hierfür ist jedoch die vertragliche Ausgestaltung der atypisch stillen Beteiligung und die zugewiesenen Vermögens- und Kontrollrechte der atypisch stillen Gesellschafter.

Nur wenn keine natürlichen Personen als direkte oder indirekte wirtschaftlicher Eigentümer (Eigentum oder Kontrolle) des Rechtsträgers ermittelt werden, dürfen die Mitglieder der obersten Führungsebene (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers erfasst und gemeldet werden. Bei Privatstiftungen sind die Stifter, die Begünstigten und der Stiftungsvorstand sowie sonstige Personen, welche die Stiftung kontrollieren, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Bei Privatstiftungen sind wirtschaftliche Eigentümer der Stifter, die Begünstigten, der Begünstigtenkreis (§ 5 PSG), die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern oder vertretungsbedürftigen volljährigen Personen als wirtschaftlichen Eigentümern ergeben sich keine Änderungen bei der Feststellung als wirtschaftlicher Eigentümer. Das Eigentum ist in diesen Fällen dem Minderjährigen bzw. den vertretungsbedürftigen volljährigen Personen zuzurechnen, die Eltern bzw. der Erwachsenenvertreter sind keine wirtschaftlichen Eigentümer und dementsprechend nicht an das Register zu melden.

Welche Daten sind konkret zu melden?

Bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern sind folgende Daten zu melden: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, amtlicher Lichtbildausweis bei Personen ohne Wohnsitz im Inland.

Sind die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder als (subsidiäre) wirtschaftliche Eigentümer anzugeben, wären die (meisten) Daten grundsätzlich im Firmenbuch hinterlegt. Eine automatische Übernahme der Daten in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist jedoch derzeit nicht möglich. Diese Daten sind daher (zumindest für die erstmalige Erhebung) gesondert im Register zu erfassen.

Bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern muss zusätzlich der oberste Rechtsträger gemeldet werden. Hat dieser seinen Sitz im Inland, sind von diesem zu melden: Stammzahl (= Firmenbuchnummer) und die Aktien/Stimmrechte des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger. Bei einem obersten Rechtsträger mit Sitz im Ausland sind zudem auch noch Name und Sitz sowie die Rechtsform dieses ausländischen Rechtsträgers zu melden.

Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer

Den meldepflichtigen Rechtsträger und seine Organe treffen in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer umfassende Sorgfaltspflichten.

  • Die Rechtsträger (umgesetzt durch den deren Organe) sind dazu verpflichtet die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von deren Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Dies schließt auch die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur über alle Beteiligungsebenen in Unternehmensgruppen oder Konzernen hinweg zu verstehen.Im Regelfall angemessen und somit erforderlich sind folgende Maßnahmen:

    Im Regelfall angemessen und somit erforderlich sind folgende Maßnahmen:

     -  Einsicht in und Kopien von Firmenbüchern oder vergleichbaren Registern und Gesellschaftsverträgen.
     -  Einsicht in und Kopien von Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden bzw. in Trusturkunden.
     -  Einholung von Reisepasskopien oder Kopien von anderen amtlichen Lichtbildausweisen ausländischer Staatsbürger.
     -  Einholung von Auskünften über bestehende Kontrollverhältnisse bei relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern, Einsicht in relevante Verträge (Syndikatsverträge, Treuhandschaftsverträge, uä.) und Anfertigung von Kopien oder qualifizierten Aktenvermerken.

  • Die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, dem meldepflichtigen Rechtsträger alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung: Die meldepflichtigen Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlich sind, mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Dies beinhaltet alle Nachweise über die Eigentums- und Kontrollverhältnisse der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers sowie alle Dokumente zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer.

Erstmalige Meldepflicht bis zum 1. Juni 2018, Nachfrist bis zum 1. September 2018,
jährliche Überprüfung und allfällig aktualisierte Meldung 

  • Erstmalige Meldung: Die Feststellung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern hat durch die meldepflichtigen Rechtsträger bzw. durch die von diesen gesondert beauftragten berufsmäßigen Parteienvertreter erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen.

    Straffreie Nachfrist von drei Monaten: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) folgende Information zur Verfügung gestellt: „Sollte die erstmalige Meldung nicht fristgerecht bis einschließlich 1. Juni 2018 erstattet werden, wird vom zuständigen Finanzamt automationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 111 BAO eingeleitet werden: 1. Androhung einer Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten. 2. Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 1. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe iHv 1.000 festgesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe von 4.000 Euro mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten angedroht. 3. Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 2. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro festgesetzt und es wird geprüft, ob ein Finanzvergehen wegen der Verletzung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 WiEReG vorliegt. Innerhalb der großzügig bemessenen Nachfristen kann die jeweilige Zwangsstrafe durch eine Meldung abgewendet werden. Eine Verlängerung der Fristen ist allerdings nicht möglich, da es sich um gesetzliche Fristen handelt. Die Zustellung erfolgt so wie die anderen Schreiben des zuständigen Finanzamtes an den steuerlichen Vertreter, wenn dieser eine Zustellvollmacht hat. Ansonsten erfolgt eine Zustellung an den Rechtsträger direkt. Für nach dem 15. Jänner neu gegründete Rechtsträger besteht eine gesetzliche 4 wöchige Frist für die Meldung, die frühestens am 1. Juni 2018 abläuft. Bsp: Ein am 18. Mai 2018 gegründeter Rechtsträger muss die Meldung bis zum 15. Juni 2018 einbringen.“

  • Zumindest jährlich haben die meldepflichtigen Rechtsträger zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Der genaue Zeitpunkt kann aber grundsätzlich durch den Rechtsträger festgelegt werden, wobei der maximale Abstand zwischen der Durchführung der Sorgfaltspflichten ein Jahr beträgt.

Wie erfolgt die Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register?

Die Meldungen an das Wirtschaftliche Eigentümer Register können ausschließlich auf elektronischem Weg über das Unternehmensserviceportal „USP“ erfolgen. Die Meldung kann vom Rechtsträger selbst oder vom berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B. Steuerberater) durchgeführt werden. Für Letztere ist die Eingabe im Unternehmensserviceportal ab 2. Mai 2018 frei geschalten.

Welche Daten sind an das Wirtschaftliche Eigentümer Register zu melden?

Zu direkten wirtschaftlichen Eigentümern sind folgende Daten zu melden: Vorname, Nachname, Geburtsdatum. Liegt kein gemeldeter inländischer Hauptwohnsitz vor, dann auch die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Für indirekte wirtschaftliche Eigentümer müssen zusätzlich die folgenden Informationen über die obersten Rechtsträger gemeldet werden: Stammzahl sowie Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger bzw. bei Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland den Namen und Sitz des Rechtsträgers, Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.

Falsche oder unvollständige Meldungen

Wird eine Meldung gemäß Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Sind mehrere Organe eines meldepflichtigen Rechtsträgers zur Erfüllung der Meldepflichten berufen, so richtet sich die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit in erster Linie nach der internen Aufteilung der Zuständigkeiten. Fehlt eine solche oder ist sie für diesen Bereich nicht eindeutig, so haften alle vertretungsbefugten Organe.

Wer bestimmte zu meldende Informationen oder Dokumente zu den wirtschaftlichen Eigentümer oder den obersten Rechtsträgern nicht an das Register meldet, macht sich zusätzlich eines Finanzvergehens schuldig und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.

Wer hat Einsicht in das „Wirtschaftliche Eigentümer Register“?

Einsicht haben Verpflichtete, berechtigte Behörden sowie natürliche Personen und Organisationen mit nachweisbarem berechtigtem Interesse.

Verpflichtete sind: Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute, Bundeskonzessionäre, Bewilligte für Glücksspielsautomaten und Wettunternehmer, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanz(buchhalter) und Personalverrechner gem. § 1 BiBuG 2014, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler, Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.

Die Verpflichteten dürfen nur dann Einsicht in das Register nehmen, wenn diese im Inland den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und ihren Sitz im Inland haben. Grundsätzlich dürfen die Verpflichteten aus Gründen des Datenschutzes nur im Rahmen der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Im dazu ergangenen BMF-Erlass finden sich weitere wesentliche Detailregelungen.

Wer vorsätzlich unbefugt Einsicht in das Register nimmt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

LBG unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten
nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz:

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz verpflichtet die betroffenen Rechtsträger – und damit deren Organe – zur Feststellung, Meldung und jährlichen Überprüfung samt allfällig aktualisierter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer samt sorgsamer Dokumentation von Unterlagen und eingeholten Informationen und deren Aufbewahrung über einen Zeitraum von jedenfalls fünf Jahre.

Auf Wunsch übernehmen wir die Registermeldung gerne für Sie. Hierzu sind eine aktuell aufrechte Vollmacht sowie ein gesonderter Auftrag erforderlich. Wir informieren Sie über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Arbeiten und vereinbaren mit Ihnen ein angemessenes Honorar.

Sollten Sie im Zuge der Analyse ihrer Rechtsverhältnisse im Familienunternehmen, bei mittelständischen Unternehmensgruppen, Konzernverflechtungen oder sonstigen relevanten Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag, Statut, Satzung, Treuhandverhältnisse, Kapitalanteile, Stimmrechtsvereinbarungen, Syndikatsverträge, Stiftungsurkunden, sonstige relevante Verträge, etc.) zur Ansicht kommen, dass eine Neuordnung in welche Richtung auch immer erforderlich ist, beraten wir Sie gerne bei allen damit im Zusammenhang stehenden betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen, setzen mit Ihnen eine allfällige Umgründung oder Anteilsabtretung um und begleiten Sie auf dem Weg zur gewünschten Gesellschaftsstruktur oder Regelungen, die Ihre wirtschaftlichen Interessen adäquat abbilden. Die Klärung von Rechtsfragen und die Errichtung von Verträgen sind dabei Rechtsanwälten bzw. Notaren vorbehalten. In diesem Fall bitten wir um möglichst baldige Auftragserteilung, da die Frist zur erstmaligen Meldung bereits mit 1. Juni 2018 ausläuft und eine (straffreie) Nachfrist nur binnen weiterer drei Monate möglich ist.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.

Wichtiger Hinweis:
Diese Information basiert auf dem am 28. April 2018 bekannten Stand des „Wirtschaftliche Eigentümer Register-Gesetz“ und dem am 26. April 2018 dazu ergangenen BMF-Erlass samt den bis dahin uns bekannt gewordenen Informationen des Bundesministeriums für Finanzen. Trotz größter Sorgfalt übernehmen wir keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der obigen Informationen und empfehlen dringend eine individuelle Beratung durch unsere österreichweit tätigen Berater bei LBG.