Ist für Christbaumkulturen die pauschale Gewinnermittlung für Waldveräußerungen anwendbar?
Stand: 15. November 2018Ein pauschalierter Land- und Forstwirt hat den Gewinn aus der Veräußerung forstwirtschaftlich genutzter Flächen zusätzlich neben dem pauschal ermittelten laufenden Gewinn anzusetzen. Die Pauschalierungsverordnung sieht hier vor, dass die aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehenden Gewinne mit pauschal 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden. In der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt nun die Finanz die Rechtsauffassung, dass Christbaumkulturen nicht mit normalen Beständen an stehendem Holz vergleichbar sind und somit die Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat. Beitrag lesen