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Steuer-News | Unternehmer-News

Corona-Kurzarbeit: Mit Antrag auf Kurzarbeit-Verlängerung noch zuwarten.

Stand: 13. Mai 2020
Die Corona-Kurzarbeit konnte rückwirkend mit 1. März 2020 für vorerst maximal drei Monate beantragt werden. Daher läuft die erste Kurzarbeitsperiode je nach tatsächlichem Kurzarbeitsbeginn im Unternehmen in den nächsten Wochen aus. Besteht im Unternehmen ein Bedarf an einer Verlängerung der Kurzarbeit, so sieht die Kurzarbeitsrichtlinie (KUA-Richtlinie) vor, dass vom Unternehmen eine Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase beantragt werden muss, inklusive einer neuen Sozialpartnervereinbarung. Die WKO informiert nun, dass aktuell für eine Verlängerung der Kurzarbeit über Ende Mai 2020 hinaus über eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt wird. Daher wird empfohlen, mit Verlängerungsanträgen für die Kurzarbeit noch zuzuwarten. Die Frist, wonach die Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase bekannt gegeben werden muss, wird derzeit ausgesetzt. Beitrag lesen

ÖGK: Mit Antragstellung für weitere Stundungen bzw. Ratenansuchen für Sozialversicherungsbeiträge vorerst noch zuwarten

Stand: 13. Mai 2020
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 sowie die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen gelten bis Ende Mai 2020. Derzeit wird daran gearbeitet, eine weitere gesetzliche Bestimmung für Zahlungserleichterungen ab Juni 2020 auf den Weg zu bringen. Daher ersucht die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), mit dem Stellen von Raten- bzw. Stundungsanträgen für Ihr Unternehmen vorerst noch bis zum Vorliegen eines Ergebnisses zuzuwarten. Beitrag lesen

COVID-Start-up-Hilfsfonds: Förderung von privaten Investments in innovative Kleinst- und Kleinunternehmen - jetzt sorgsam vorbereiten und beantragen.

Stand: 12. Mai 2020
Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren, bis spätestens zum 15.3.2020, gegründet wurden und besonders innovative Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial aufweisen, können vom soeben eingerichteten „COVID-Start-up-Hilfsfonds“ profitieren. Und zwar: Bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von privaten Investor/innen seit 15.3.2020 von mindestens EUR 10.000 bis zu EUR 800.000, um die COVID-Krise zu überwinden, so werden diese Mittel durch einen öffentlichen Zuschuss verdoppelt. Dieses Geld kann zur Finanzierung von laufenden Kosten z.B. Personal- und Sachkosten, F&E-Aufwand und Investitionen verwendet werden. Max. 25 % des Zuschusses können auch auf, im Zeitraum von 15.9.2019 – 14.3.2020 eingebrachtem Eigenkapital basieren. Grundsätzlich steht diese Start-up Förderung für alle Branchen offen, allerdings wurde auch eine Reihe von Unternehmen ausdrücklich davon ausgenommen. Ist das Start-up erfolgreich, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden. Die tatsächliche inhaltliche Überprüfung aller Fördervoraussetzungen durch die aws erfolgt erst nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten anhand von Jahresabschlüssen, Belegen, einem vorzulegenden Sachbericht, etc. und kann bei Förderverletzung zu einer sofortigen Rückzahlungspflicht des Zuschusses führen. Ein Förderantrag kann bei der aws (Austria Wirtschaftsservice) bis zum 15.12.2020 online gestellt werden und muss den unterfertigten Antrag samt einer qualifizierten Bestätigung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers enthalten, dass konkret genannte, wesentliche Förderbestimmungen erfüllt sind. Machen Sie sich jedenfalls vor Kapitalmaßnahmen und Beantragung mit den umfassenden Detailanforderungen der ergangenen Richtlinie sorgsam vertraut. LBG berät Sie bei der Finanzierung, beim Förderantrag und in allen Unternehmensphasen. Beitrag lesen

Arbeitgeber-Wissen: Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit innerhalb eines rollierenden Durchrechnungszeitraumes wird vom Arbeitsinspektorat ab sofort verpflichtend überprüft

Stand: 27. Februar 2020
Seit der jüngsten Arbeitszeitreform („Obergrenze - 12-Stunden-Tag“) dürfen Arbeitnehmer – vorbehaltlich abweichender Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Regelungen – bis zu 12 Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt; das erhöhte Arbeitszeitausmaß soll nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellen. Kontrollinstrument dafür ist der sogenannte Durchrechnungszeitraum, der vom Dienstgeber aufzuzeichnen ist und innerhalb dessen das Arbeitsinspektorat die Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit überprüft. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) sieht vor, dass über einen Zeitraum von 17 Wochen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Durch kollektivvertragliche Bestimmungen kann der Durchrechnungszeitraum auf 26, bei technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen bis auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Umstritten und damit mit Rechtsunsicherheit behaftet war die Frage, ob der Durchrechnungszeitraum in fixen (im Vorhinein festgelegten) oder rollierenden Wochenabschnitten anzusetzen ist. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) hat nun in einem Erlass alle Arbeitsinspektorate angewiesen, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäß § 9 Abs 4 AZG ab sofort verpflichtend rollierend durchzurechnen. Wir empfehlen Dienstgebern eine rasche Überprüfung der eigenen Durchrechnungspraxis und gegebenenfalls eine zeitnahe Umstellung auf die rollierende Variante bei Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit – auch wenn die Arbeitsinspektorate vorerst beraten und künftig erst bei Nichtbeachtung der rollierenden Durchrechnung trotz vorangegangener Beratung strafen werden. Beitrag lesen

COVID-Start-up-Hilfsfonds: Förderung von privaten Investments in innovative Kleinst- und Kleinunternehmen - jetzt sorgsam vorbereiten und beantragen.

Stand: 12. Mai 2020
Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren, bis spätestens zum 15.3.2020, gegründet wurden und besonders innovative Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial aufweisen, können vom soeben eingerichteten „COVID-Start-up-Hilfsfonds“ profitieren. Und zwar: Bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von privaten Investor/innen seit 15.3.2020 von mindestens EUR 10.000 bis zu EUR 800.000, um die COVID-Krise zu überwinden, so werden diese Mittel durch einen öffentlichen Zuschuss verdoppelt. Dieses Geld kann zur Finanzierung von laufenden Kosten z.B. Personal- und Sachkosten, F&E-Aufwand und Investitionen verwendet werden. Max. 25 % des Zuschusses können auch auf, im Zeitraum von 15.9.2019 – 14.3.2020 eingebrachtem Eigenkapital basieren. Grundsätzlich steht diese Start-up Förderung für alle Branchen offen, allerdings wurde auch eine Reihe von Unternehmen ausdrücklich davon ausgenommen. Ist das Start-up erfolgreich, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden. Die tatsächliche inhaltliche Überprüfung aller Fördervoraussetzungen durch die aws erfolgt erst nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten anhand von Jahresabschlüssen, Belegen, einem vorzulegenden Sachbericht, etc. und kann bei Förderverletzung zu einer sofortigen Rückzahlungspflicht des Zuschusses führen. Ein Förderantrag kann bei der aws (Austria Wirtschaftsservice) bis zum 15.12.2020 online gestellt werden und muss den unterfertigten Antrag samt einer qualifizierten Bestätigung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers enthalten, dass konkret genannte, wesentliche Förderbestimmungen erfüllt sind. Machen Sie sich jedenfalls vor Kapitalmaßnahmen und Beantragung mit den umfassenden Detailanforderungen der ergangenen Richtlinie sorgsam vertraut. LBG berät Sie bei der Finanzierung, beim Förderantrag und in allen Unternehmensphasen. Beitrag lesen

Vorsteuerrückerstattung aus dem Ausland rechtzeitig beantragen: Fallfristen für Drittstaaten (30.6.2020) bzw. für EU-Staaten (30.09.2020) beachten.

Stand: 7. Mai 2020
Wenn Sie als inländischer Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können Sie sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für ausländische Rechnungen mit Vorsteuerbeträgen aus dem Jahr 2019 ist der Antrag zur Vorsteuererstattung aus Drittstaaten bis spätestens 30. Juni 2020 zu stellen, innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens 30. September 2020. Es handelt sich dabei um Fallfristen, das bedeutet, dass Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, abgelehnt werden. Eine Corona-bedingte Fristverlängerung besteht nicht. Beitrag lesen

Umwandlung einer GmbH – in Zeiten der Corona-Krise eine Überlegung wert?

Stand: 7. Mai 2020
Die Wahl der optimalen Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, Steuern und Sozialversicherung, den rechtlichen Rahmenbedingungen (Haftungsbeschränkungen, gewerbe- oder berufsrechtliche Bestimmungen) und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein. Mit den massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise kann auch durchaus ein betriebswirtschaftlicher Einbruch, der mittelfristig anhält, verbunden sein – der sich letztlich auch auf die Frage der steuerlich und sozialversicherungsrechtlich passenden Rechtsform auswirkt. Beitrag lesen

Härtefall-Fonds – Änderungen: Betrachtungszeitraum erweitert, Mindestförderungshöhe, Gegenrechnung, parallele Antragstellung im Corona-Familienhärteausgleich möglich.

Stand: 7. Mai 2020
Die Bundesregierung hat im Härtefall-Fonds weitere Adaptierungen vorgenommen, die entsprechenden Förderrichtlinien liegen nunmehr sowohl für EPU, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer, Freie Berufe, Freie Dienstnehmer, etc. (abgewickelt über die WKO) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarkter, Privatzimmervermieter, etc. (abgewickelt über e-AMA) vor. Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate (März – September 2020), wovon drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden können. Die Mindestförderungshöhe pro Betrachtungszeitraum beträgt nunmehr € 500. Für die Deckelung werden Nebeneinkünfte sowie (neu!) Versicherungsleistungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen gegengerechnet. Ebenfalls neu: eine Antragstellung im Härtefall-Fonds ist kein Ausschlussgrund mehr für eine parallele Antragstellung im Corona Familienhärteausgleich. Haben Sie Ihren Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum (16.3. – 15.4.2020) bereits eingereicht, wird dieser nunmehr automatisch nach der neuen Richtlinie geprüft. Wenn Sie Ihren bereits eingereichten Antrag jedoch zurückziehen wollen, weil sie stattdessen lieber einen Antrag für einen späteren, für Sie günstigeren, Betrachtungszeitraum stellen möchten, können Sie den bereits eingereichten Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum bis spätestens 31. Juli 2020 zurückziehen, sofern noch kein neuer Antrag (z.B. für den Betrachtungszeitraum 2 ab Mitte Mai 2020) gestellt wurde. Beitrag lesen

Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt vor Internet-Betrügern, die mittels gefälschter Emails zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordern

Stand: 7. Mai 2020
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt vor gefälschten E-Mails, die derzeit im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsbeteiligte versendet werden. Die betrügerischen E-Mails enthalten die Information, dass die Empfängerinnen und Empfänger eine Steuerrückerstattung erhalten. Zum Erhalt der Rückerstattung muss die Transaktion über den erhaltenen Link genehmigt werden. Der enthaltene Hyperlink führt auf eine gefälschte Webseite im Internet, im Stil von FinanzOnline, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Als Absenderadresse scheint „finanzOnline@bmf.gv.at“ auf. Dies ist keine gültige Mailadresse des BMF! Das BMF empfiehlt, die Email sofort zu löschen! Beitrag lesen

Corona-Krise:
LBG ist mit vielfältigen Beratungs- und Dienstleistungen sowie Digital-Services an Ihrer Seite, weil’s gerade jetzt um Ihr Unternehmen geht.

Stand: 5. Mai 2020
LBG hat für Sie ein Package an vielfältigen Beratungs- und Dienstleistungen geschnürt – weil’s jetzt um Ihr Unternehmen geht. Wir unterstützen Sie bei Weichenstellungen im Unternehmen als Sparring-Partner und tatkräftiger Begleiter in der Umsetzung. Wir bereiten für Sie betriebswirtschaftliche Entscheidungsgrundlagen zu Chancen und Risken, zur Rentabilität und Liquidität Ihres Unternehmens auf. Wir unterstützen Sie bei der Ausrichtung der Unternehmensfinanzierung und begleiten Sie bei Bankgesprächen. Wir erarbeiten für Sie und mit Ihnen die Grundlagen für Förderanträge, helfen Ihnen, damit Sie zu Ihrem Geld kommen und berechnen wirtschaftliche Nachteile, die Ihnen durch behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise entstanden sind oder noch entstehen. Wir beraten Sie bei wichtigen Entscheidungen rund um Kurzarbeit, Aufnahme und Beendigung von Dienstverhältnissen, Teilzeit, Altersteilzeit, Bildungskarenz und vielem mehr und setzen all diese Maßnahmen fachkundig in der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung für Sie und Ihre Mitarbeiter um. Wir führen für Sie das Finanz- und Rechnungswesen, auf Wunsch organisieren wir die Fakturierung, das Mahnwesen, den Zahlungsverkehr, die Kostenrechnung und das Controlling. Gerne stellen wir für Sie alle Anträge auf finanzielle Entlastung (Herabsetzung, Stundung, Ratenvereinbarung, etc.) im Zusammenhang mit Steuern und Sozialabgaben. LBG stellt Ihnen im Bereich „Digital-Services“ vielfältige Möglichkeiten zur digitalen Optimierung der kaufmännischen Organisation in Ihrem Unternehmen und in der Zusammenarbeit mit uns zur Verfügung. Wenn Ihnen der vertraute Belegordneraustausch mit dem Steuerberater lieber ist – kein Problem, das kann gerne so bleiben. Wenn Sie sich die Zeit, Arbeit und zusätzliche Wege mit den Belegordnern künftig sparen möchten, organisieren wir für Sie auch gerne den digitalen Belegaustausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihrer Bank, Ihren Lieferanten und unseren österreichweiten LBG-Büros – oder übernehmen überhaupt die Führung wesentlicher Teile Ihrer kaufmännischen Organisation, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner konzentrieren können. Wir übernehmen die Arbeit, die unternehmerischen Entscheidungen bleiben bei Ihnen! Beitrag lesen