Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer: Betreuung bis zu 14-Jährige, Angehörigenbetreuung bei Wegfall von 24-Stunden-Betreuung, Behindertenbetreuung
Stand: 6. April 2020Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt für Angehörige von pflegebedürftigen Personen oder wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung besteht oder für Angehörige von Menschen mit Behinderung. Beitrag lesen