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Steuer-News | Unternehmer-News

Härtefallfonds für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige, Freie Dienstnehmer – Anträge für Phase 1 seit 27.3., für Phase 2 ab 16. April 2020. Barzuschuss für Verdienstentgang bis zu 80%, maximal € 2.000 pro Monat für 3 Monate

Stand: 6. April 2020

Mit dem Härtefallfonds wurde eine Soforthilfe für Unternehmen, die von den gesundheitsbedingten COVID-19 Vorsorgemaßnahmen wirtschaftlich massiv geschädigt wurden, geschaffen. Die Antragstellung für Phase 1 (nicht rückzahlbarer Zuschuss iHv € 500 oder € 1.000, abhängig von besonderen Kriterien) läuft für EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige und Freie Dienstnehmer seit 27. März 2020 über die Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Ab 16. April 2020 können Anträge für Zuschüsse der Phase 2 gestellt werden, diese decken einen Verdienstentgang bis zu 80 % ab, maximal aber € 2.000 pro Monat für 3 Monate. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus Phase 1 werden beim ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet! Die Förderrichtlinien für Non Profit Organisationen (NPO) werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet, ein Datum für die erstmalige Antragstellung gibt es derzeit noch nicht.

Härtefallfonds für
EPU, Kleinstunternehmen, neue Selbständige, Freie Dienstnehmer

PHASE 1 – Antrag kann online seit 27. März 2020 bei der WKO gestellt werden

Wer wird gefördert?

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmer (die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen)
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe

Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind nicht förderfähig.

Wann wird gefördert?

Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

  • Der Unternehmer/Freie Dienstnehmer ist nicht mehr in der Lage, seine laufenden Kosten zu decken oder
  • der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
  • Der Unternehmer/Freie Dienstnehmer hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres (für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen).

Die weiteren persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen sind in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) näher geregelt. Download  "Härtefallfonds-Förderrichtlinien".

Art und Höhe der Förderung:

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.

Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe) 

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllen und über einen Steuerbescheid zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,- p.a.
    einen Zuschuss von EUR 500,-
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,- p.a.
    einen Zuschuss von EUR 1.000,- 

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,-. 

Antragstellung Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe) online seit Freitag, 27. März

Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

Antragstellung online: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsAntrag.html?~cid=1&dswid=2#

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben: 

  • Ihre persönliche Steuernummer.
  • KUR - das ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters oder Ihre GLN (Global Location Number). Wirtschaftskammer-Mitglieder finden die GLN auch öffentlich unter firmen.wko.at. Freie Dienstnehmer brauchen weder eine KUR noch eine GLN.
  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation.
  • Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.

Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass 

Wichtig: Ein Fördermissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b Strafgesetzbuch nach sich. Beachten Sie daher unbedingt die Details in der Härtefallfonds-Förderrichtlinie


PHASE 2 – Antrag kann online ab 16.4.2020 bei der WKO gestellt werden

Wer wird gefördert?

Beim Härtefallfonds in Phase 2 wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen: 

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z. B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z. B. im Gesundheitsbereich) 

Ausweitung der Anspruchsberechtigten für die Phase 2

  • Entfall sowohl einer Verdienst-Ober-/Untergrenze als Antragskriterium.
  • Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe. Es besteht daher in der Phase 2 ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuschuss durch den Härtefallfonds.
  • Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) können in der Phase 2 einen Antrag auf Auszahlung eines Pauschalbetrages aus dem Härtefallfonds stellen.

Wie hoch ist die Förderung?

Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu höchstens 6.000 Euro – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Wichtig: Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird auf Zuschüsse aus der Phase 2 angerechnet!

Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (z.B. 16.03. bis 15.04.) im Vergleich zum Einkommen ALT (vor COVID-19 Beeinträchtigung) wird mit bis zu 80 % ersetzt, allerdings mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt.

Wie erfolgt der Nachweis des Verdienstentgangs?

Die Daten für Umsatz ALT & Einkommen ALT (daher vor COVID-19 Einschränung) stammen aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. dem Durschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide. Der Umsatzeinbruch ist durch die Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge.

Das Einkommen ALT (daher vor COVID-19 Einschränkung) kann optional nicht nur auf den letzten Steuerbescheid, sondern auf 3 Jahre/Steuerbescheide gerechnet werden, um z.B. Karenzzeiten auszugleichen. Die Anträge werden jeweils monatlich gestellt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden auf die Auszahlung des ersten Zuschusses aus der Phase 2 gegengerechnet.

Wieviel erhalten Jungunternehmer (Unternehmensgründung 1.1.2020 – 15.3.2020)

Jungunternehmer werden neu in die Phase 2 aufgenommen. Als Jungunternehmer gilt, wer sich im Zeitraum 01.01.2020 bis 15.03.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Jungunternehmer erhalten pauschal 500 Euro pro Monat für die Dauer von maximal 3 Monate und müssen dafür plausibel ihren Verdienstentgang darstellen.

Wieviel erhalten Geringverdiener?

Wer einen monatlichen Verdienst unter der Ausgleichszulage (966,65 Euro) hat, bekommt 90 % des Verdienstentgangs statt 80 % ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass keine zugelassenen weiteren Nebenverdienste bestehen.

Welche Regelungen gibt es bei Mehrfachversicherungen bzw. Nebenverdiensten?

In Fällen von Mehrfachversicherungen bzw. Nebenverdiensten wird das Modell „Auffüllen auf 2.000 Euro“ angewandt. Insgesamt gilt eine Deckelung von 2.000 Euro – dies beinhaltet Bezüge aus dem Härtefallfonds und alle anderen Einkommen. Dabei werden etwa unselbstständige Einkommen angerechnet. Ein Beispiel:

Ein Unternehmer hat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Aus seiner unternehmerischer Tätigkeit liegt nun ein Verdienstentgang in Höhe von 2.000 Euro pro Monat vor.

Berechnungshilfe aus Härtefallfonds:

  • 80 % von 2.000 Euro = 1.600 Euro
  • Anrechnung Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung: 1.600 Euro + 1.000 Euro = 2.600 Euro
  • Da die Obergrenze bei 2.000 Euro liegt, erfolgt aus dem Härtefallfonds eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro

Erhaltene Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sind steuerfrei. Weitere wichtige Informationen dazu finden Sie in unserem LBG-Fachbeitrag „Öffentliche COVID-19 Zuwendungen ab 1.3.2020 sind steuerfrei“.

Weitere Fragen & Antworten unter
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Stand: 6.4.2020 | LBG

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