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Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?
Stand: 18. Dezember 2019
Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Änderungen:
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Was ändert sich ab 2020 bei der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers?
Stand: 18. Dezember 2019
Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden. Die dabei geltenden Sorgfaltspflichten laut WiEReG werden ab 10.01.2020 nun ausführlicher beschrieben. Weitere Änderungen betreffen etwa die subsidiäre Meldung, die öffentliche Einsichtnahme, die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf ausländische Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die im Inland tätig sind und einiges mehr ...
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Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung!
Stand: 18. Dezember 2019
Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 erweitert. Die Steuerbefreiung kommt unter anderem nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat.
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Wie ist der Sachbezug für KFZ mit geringen CO2-Emissionen für 2020 geregelt?
Stand: 18. Dezember 2019
Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringen CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720 anzusetzen. Die Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen-PKW wurde vor kurzem überarbeitet. Da die Einspeisung der neu nach WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emissionswerte in die Genehmigungsdatenbank bzw. Zulassungsdatenbank erst mit 31. März 2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 Folgendes, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) aktuell informiert ...
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Wie lauten Ihre guten Vorsätze für Ihr Unternehmen?
Stand: 18. Dezember 2019
Der Jahreswechsel ist traditionell die Zeit der guten Vorsätze. Im Jänner sind Fitnessstudios gut besucht und viele versuchen, ihr privates Rauchverbot umzusetzen. Was haben Sie sich für Ihr Unternehmen vorgenommen? Wurde mit der Unternehmensplanung im alten Jahr noch nicht begonnen, so ist es nun höchste Zeit. Konkrete Überlegungen können sein ...
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Verpflichtende Teilnahme für Unternehmen an der elektronischen Zustellung durch Behörden ab 1.1.2020 – Was Sie beachten sollten!
Stand: 2. Dezember 2019
Ab 1.1.2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Bundesbehörden die elektronische Zustellung ermöglichen. Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit der Verpflichtung für Unternehmen verknüpft, spätestens mit 1.1.2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind bzw. Unternehmen, denen die E-Zustellung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen (Fehlen eines Internet-Anschlusses) nicht zumutbar ist. Seit 1.7.2019 wurde bereits der Großteil der Unternehmen von Vorsystemen (FinanzOnline, ERV, Unternehmensserviceportal USP) in das sogenannte Teilnehmerverzeichnis (Verzeichnis über alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung) übernommen, auf das Bundesbehörden ab 1.12.2019 zugreifen, um die E-Zustellung durchzuführen. Unternehmer/innen sollten daher jedenfalls bis 1.1.2020 (Stichtag für die verpflichtende Teilnahme) überprüfen, ob sie bei Übernahme aus den Vorsystemen mit den richtigen Daten im Teilnehmerverzeichnis eingetragen sind, falls sie nicht automatisch übernommen wurden die Anmeldung zu E-Zustellung selbst nachholen/vornehmen bzw. bei Nichtverpflichtung an der Teilnahme zur E-Zustellung infolge Unterschreitens der Umsatzsteuergrenze aktiv einen Widerspruch zur E-Zustellung einbringen. Wir haben für Sie die wesentlichen Checkpoints bis 1.1.2020 zusammengefasst – auch wenn laut Wirtschaftskammer derzeit noch keine Sanktionen bei „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung geplant sind.
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Personalverrechnung: Beitragsgrundlage bei abweichender Normalarbeitszeit
Stand: 28. November 2019
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine flexible Verteilung der Normalarbeitszeit. Zahlreiche Kollektivverträge sehen auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung z.B. Durchrechnungszeiträume vor, innerhalb derer sich die Normalarbeitszeit im Durchschnitt ausgeglichen verteilt. Die Gebietskrankenkassen informieren dazu aktuell wie folgt ...
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Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen – Wie kann der Belegnachweis ab 1.1.2020 erfolgen?
Stand: 28. November 2019
Für die umsatzsteuerfreie Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Nachweise über den Transport der Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet zu erbringen (Belegnachweis). Mit Wirkung ab 1.1.2020 normiert nun eine neue (für Unternehmer/innen grundsätzlich aufwändigere) EU-Durchführungsverordnung den Belegnachweis. Da diese EU-Durchführungsverordnung allerdings als Höchstmaß der Nachweise zu verstehen ist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten den Nachweis selbst regeln können, hat der österreichische Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 bereits darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Österreich aus künftig entweder weiterhin gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann. Für Unternehmer/innen, die von Österreich aus Waren ins EU-Gemeinschaftsgebiet versenden, ändert sich somit grundsätzlich nichts. Für Unternehmer/innen, die aus mehreren EU-Mitgliedstaaten heraus innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, kann die Erbringung des Belegnachweises gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung – obwohl umfassender – jedoch durchaus Sinn machen, da somit unterschiedliche nationale Nachweisprozesse für die einzelnen EU-Länder nicht mehr berücksichtigt werden müssen. In jedem Fall sind die Belegnachweise sorgfältig zu beachten, da bei Nichterfüllung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden kann.
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Steuererleichterungen bei Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften – Steuerfreigrenze für Ausschüttungen von € 2.000 auf € 4.000 erhöht, Rückerstattung für 2019 möglich.
Stand: 2. Dezember 2019
Agrargemeinschaften sind in der Regel Körperschaften öffentlichen Rechts, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet worden sind und deren Zweck die gemeinschaftliche Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist. Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde die in den Einkommensteuerrichtlinien vorgesehene Freigrenze für Ausschüttungen von Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder im Einkommensteuergesetz geregelt und der steuerfrei ausschüttbare Betrag von € 2.000 auf € 4.000 pro Mitglied und Kalenderjahr erhöht. Die Verdoppelung der Steuerfreigrenze von Ausschüttungen für Agrargemeinschaften trat mit 30.10.2019 in Kraft und wurde vom Nationalrat mit der Änderung der klimatischen Verhältnisse begründet. Unklar war, ob diese, nunmehr erhöhte neue Freigrenze von € 4.000 pro Mitglied auch auf Ausschüttungen, die vor diesem Stichtag im Kalenderjahr 2019 erfolgten, anwendbar ist.
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LBG informiert über steuerliche Begünstigungen im Zusammenhang mit Unwetter- und Katastrophenschäden sowie zur Entgeltfortzahlung für freiwillige Einsatzkräfte im Katastrophenfall
Stand: 28. November 2019
Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen, Lawinen, Schneekatastrophen, Stürme und andere Katastrophen richten in Österreich – wie aktuell – immer wieder schwere Schäden an. Die damit verbundenen Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen sind dabei oftmals mit enormen finanziellen Aufwendungen verbunden. Zumindest aus steuerlicher Sicht können die Betroffenen von einigen Erleichterungen und Befreiungen Gebrauch machen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Ausgaben für Katastrophenschäden im Zusammenhang mit dem betrieblichen Bereich oder mit der privaten Sphäre stehen. Arbeitnehmer, die bei Katastropheneinsätzen als freiwillige Helfer zur Verfügung stehen, haben seit 1. September 2019 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Die Arbeitgeber erhalten ihrerseits eine Entschädigung vom Katastrophenfond. Wir haben das Wesentliche für Sie zusammengefasst:
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