BMF-Information zu Aufzeichnungspflichten von digitalen Plattformen ab 2020
Stand: 12. Februar 2020Mit 1. Jänner 2020 gelten gemäß § 18 Abs 11 UStG 1994 neue Aufzeichnungspflichten für Plattformen, wenn sie andere Unternehmer dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu erbringen. Unter die Sammelbezeichnung „Plattform“ fallen elektronische Schnittstellen, wie beispielsweise Portale, Websites oder elektronische Marktplätze. Wir stellen Ihnen die ab 1.1.2020 geltenden neuen Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten für digitale Plattformen gem. §18 Abs 11 UStG idF AbgÄG 2020 und gem. USt-Sorgfaltspflichten-Verordnung nachfolgend zur Verfügung. Beitrag lesen