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Forschungsprämie – Nur steuerliche Betriebsausgaben bilden die Bemessungsgrundlage

Stand: 19. Februar 2026

Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) wurde umfassend novelliert, da der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im September 2025 ausgesprochen hatte, dass auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen (z.B. „Managergehälter“ über 500.000 Euro pro Jahr), zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr novellierte Fassung der Verordnung knüpft ausdrücklich an die steuerliche Gewinnermittlung an, sodass grundsätzlich nur steuerliche Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bilden können und daher auch die steuerlichen Abzugsverbote wieder für die Forschungsprämie gelten.

Die novellierte Fassung der Verordnung enthält auch Regelungen für unmittelbare Investitionen in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Bisher war unklar, ob der Aufwand sogleich oder im Wege der AfA zu berücksichtigen ist. Dafür wird nun ein Wahlrecht eingeräumt.

Schließlich wurden mit der Novelle auch die Behandlung der marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Anforderungen der Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft neu geregelt.

Hinweis: Das BMF hat in einer Information zur Forschungsprämien-Verordnung vom 23.1.2026 klargestellt, dass für Forschungsprämien-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie, die in der Zeit von 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt worden sind, die steuerlichen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht gelten (z.B. Angemessenheitsgrenze für Pkw).

Stand: 19. Februar 2026 | LBG 

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