Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Vereine: Meldepflicht des Freiwilligenpauschales bis Ende Februar beachten

Stand: 19. Februar 2026

Gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts (z.B. gemeinnützige Vereine) sowie anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ein sogenanntes „Freiwilligenpauschale“ an Freiwillige für ehrenamtliche Tätigkeiten ausbezahlen. Dieses ist beim Freiwilligen unter bestimmten Vorrausetzungen einkommensteuerbefreit. Bis Ende Februar 2026 müssen Körperschaften bzw. Vereine die im Jahr 2025 ausbezahlten und einen bestimmten Betrag übersteigenden Auszahlungen dem Finanzamt melden.

Höhe des Freiwilligenpauschales & Voraussetzungen

Das Freiwilligenpauschale kann bis zu einer bestimmten Höhe einkommensteuerfrei an ehrenamtlich Tätige ausgezahlt werden, wobei zwischen kleinem und großem Pauschale unterschieden wird. Das kleine Freiwilligenpauschale kann einkommensteuerfrei bis zu EUR 30 pro Kalendertag und Freiwilligem betragen, wobei der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr und EUR 1.000 nicht überschreiten darf.

Das große Freiwilligenpauschale erlaubt es Freiwilligen, Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu 50 EUR pro Tag und einkommensteuerfrei zu erhalten, jedoch ist der Jahresbetrag mit 3.000 EUR begrenzt. Zu den gängigsten Tätigkeiten im Rahmen des großen Freiwilligenpauschales zählen vor allem solche, die mildtätigen Zwecken dienen oder im Rahmen von Katastrophenhilfe erbracht werden. Auch eine Tätigkeit als Ausbilder oder Übungsleiter berechtigt dazu, das große Pauschale in Anspruch zu nehmen.

Das Freiwilligenpauschale und die pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern können seit 1. Jänner 2026 im selben Kalenderjahr bezogen werden. Pro Monat darf allerdings nur eine der beiden Varianten für dieselbe Person ausbezahlt werden. Die Jahreshöchstbeträge des Freiwilligenpauschales sind dann entsprechend zu kürzen.

Die Zahlungen für das Freiwilligenpauschale müssen durch den Verein freiwillig erfolgen und dürfen daher beispielsweise nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Werden vom ehrenamtlich Tätigen auch Einkünfte aus Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Nichtselbständiger Arbeit oder Sonstige Einkünfte aus Tätigkeiten für den Verein erzielt, z.B. weil sie/er Angestellte/r des Vereins ist, darf die steuerpflichtige Tätigkeit nicht eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordern wie die ehrenamtliche Tätigkeit. So darf beispielsweise ein angestellter Sanitäter für zusätzliche freiwillige Sanitätsdienste kein Freiwilligenpauschale erhalten.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

Die auszahlenden Organisationen müssen Aufzeichnungen über die Einsatztage, die Tätigkeit sowie die Höhe der Auszahlungen führen. Die Aufzeichnungen sind auch dann zu führen, wenn die ausbezahlten Beträge nicht die Höchstbeträge des Freiwilligenpauschales übersteigen.

Übersteigen die Auszahlungen die Höchstbeträge des jeweils kleinen oder großen Freiwilligenpauschales, stellen diese beim Freiwilligen steuerpflichtige Einkünfte dar. Die auszahlende Organisation ist verpflichtet, Zahlungen, die das Pauschale übersteigen, dem Finanzamt mittels Formular E 29 elektronisch zu melden. Die Meldung hat bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Haben Organisationen im Kalenderjahr 2025 Auszahlungen über die Höchstbeträge getätigt, müssen diese daher bis 28. Februar 2026 eine entsprechende Meldung vornehmen.

Die Verletzung von Meldepflichten kann finanzstrafrechtliche Folgen haben.

Stand: 19. Februar 2026 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 35 österreichweiten Standorte (www.lbg.at). Erstkontakt gerne auch an welcome@lbg.at - wir bringen Sie mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services, Unternehmensführung.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.