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Steuer-News | Unternehmer-News

Wichtige Termine im Februar und März 2026

Stand: 19. Februar 2026

Im Februar und März sind für Unternehmer:innen eine Reihe von zusätzlichen Meldefristen zu beachten. Damit Sie keine Frist übersehen, haben wir für Sie eine Übersicht der Fristen und Meldungen (Jahreslohnzettel, pauschale Reiseaufwandentschädigungen für Sportler und Betreuer, Zahlungen aus freien Dienstverhältnissen, Auslandszahlungen, Sonderausgabenabzug Spenden, Entscheidung bezüglich monatlicher oder vierteljährlicher UVA) kompakt zusammengefasst.

28.2.2026

Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2025

Unternehmer:innen sind verpflichtet, die Jahreslohnzettel 2025 (Formular L16) für ihre Dienstnehmer:innen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Besonders hervorzuheben ist die Verpflichtung der Meldung über die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der/die Arbeitnehmer:in überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers befördert wurde. Zu melden sind auch vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket.

Meldung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Betreuer

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE), die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (z.B. Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens € 720 pro Monat steuerfrei. Dafür ist das amtliche Formular L19 vorgesehen.

Werden die Reiseaufwandsentschädigungen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, sind die Reiseaufwandsentschädigungen gleich im Formular L16 mitzuberücksichtigen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z. B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

Meldung über Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden

Eine Meldung gem. § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses zu erstatten. Diese sind beispielsweise Leistungen von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertretern, Zeitungskolporteuren, Vortragenden, Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von freien Dienstnehmern. Diese Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inklusive Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.

Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.

Meldung über Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden:

  • Eine Meldung gem. § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses zu erstatten. Diese sind beispielsweise Leistungen von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertretern, Zeitungskolporteuren, Vortragenden, Funktionären von öffentlich-recht-lichen Körperschaften oder von freien Dienstnehmern. Diese Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inklusive Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.

Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.

  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulent) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw. ob eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die zumindest einem Steuersatz von 13 % unterliegt.

Bei vorsätzlicher Nichterfüllung der Meldung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2025

Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2026 Zahlungen des Jahres 2025 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname laut Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt.

Abzugsfähig sind nur Spenden an gemeinnützige bzw. mildtätige Vereinigungen, die in der Liste der spendenbegünstigten Empfänger auf der Homepage des BMF angeführt sind oder an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr, u. ä.) von bis zu 10 % der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs.

16.3.2026

Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA

Unternehmer, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 2025 € 100.000 überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (für den Monat Jänner 2026) die UVA bis zum 16.3.2026 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 2026 die UVA bis zum 15.5.2026 einzureichen.

Haben die Umsätze des Unternehmers im vorangegangenen Jahr (2025) den Betrag von € 55.000 nicht überschritten und ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung (oder wird eine allfällige Vorauszahlung rechtzeitig gezahlt), so besteht für den Unternehmer keine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung.


Stand: 19. Februar 2026 | LBG 

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