Vereinfachungen bei der Registrierkasse und der digitalen Belegerteilung
Stand: 25. März 2026
Mit Ende 2025 wurden noch wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen und der digitalen Belegerteilung beschlossen (wir haben berichtet, siehe „LBG Österreich – Aktuelles für die Unternehmenspraxis 2026“ vom 19.1.2026). Wir haben für Sie als Reminder die Änderungen zur „Kalte-Hände-Regelung“ und zur digitalen Belegerteilung nochmals kompakt aufbereitet.
Erhöhung der Umsatzgrenze für die Kalte-Hände-Regelung
Für Umsätze, die unter die Kalte-Hände-Regelung fallen gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht. Betroffene Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 45.000 netto (bis 31.12.2025: € 30.000 netto) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Auch besteht für derartige Umsätze keine Belegerteilungspflicht. Die Vereinfachungsregelung gilt für Umsätze im Freien, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeführt werden, Umsätze in einem Buschenschank, Umsätze in Alm, Berg-, Schi- und Schutzhütten und ähnlichen Hütten sowie für Umsätze in kleinen Kantinen gemeinnütziger Vereine. Die Erhöhung der Umsatzgrenze greift bereits seit 1.1.2026.
Digitale Belegerteilung
Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgt mit 1.10.2026 eine Änderung im Zuge der digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Handy). Im Rahmen des „Auslesens“ wird es künftig ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.
Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbelegs mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.
LBG-Empfehlung: Wer sich ab Oktober 2026 die Zettelwirtschaft großteils ersparen will, sollte mit seinem Registrierkassenbetreiber rechtzeitig klären, wie die elektronische Belegbereitstellung erfolgen kann. Mit der „LBG Registrierkasse“ sind Sie jedenfalls bestens gerüstet, die ab Oktober 2026 gültige Option der digitalen Belegerstellung gesetzeskonform umzusetzen.
Stand: 25. März 2026 | LBG
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