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Steuer-News | Unternehmer-News

Was ändert sich ab 2020 bei der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers?

Stand: 18. Dezember 2019

Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden. Die dabei geltenden Sorgfaltspflichten laut WiEReG werden ab 10.01.2020 nun ausführlicher beschrieben. Weitere Änderungen betreffen etwa die subsidiäre Meldung, die öffentliche Einsichtnahme, die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf ausländische Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die im Inland tätig sind und einiges mehr …

Sorgfaltspflichten

Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden. Die dabei geltenden Sorgfaltspflichten laut WiEReG werden ab 10.01.2020 nun ausführlicher beschrieben. Klargestellt wird, dass angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu erheben sind. Diese Informationen können aus öffentlichen Registern (insbesondere Firmenbuch) und privaten Urkunden (z. B. Gesellschafts-, Stimmbindungs- oder Treuhandverträgen) gewonnen werden. Außerdem sind genaue Angaben zu der Art des wirtschaftlichen Eigentums (z. B. Beteiligungsausmaß oder Stimmrechte) vorzulegen. Zugleich werden die flankierenden Straftatbestände konkretisiert und erweitert. Neu ist dabei etwa, dass bei einem Verstoß gegen die fünfjährige Aufbewahrungspflicht für relevante Dokumente und Informationen empfindliche Geldstrafen drohen.

Subsidiäre Meldung

Sofern keine andere natürliche Person die Voraussetzungen erfüllt, waren ersatzweise auch schon bisher die Geschäftsführer der Gesellschaft zu melden. Ab 10.01.2020 muss bei dieser subsidiären Meldung außerdem gemeldet werden, ob die Gesellschaft tatsächlich keine wirtschaftlichen Eigentümer hat oder diese trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht festgestellt werden konnten.

Öffentliche Einsichtnahme

Ab 10.01.2020 kann jeder kostenpflichtige Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bestimmte Informationen (wie beispielsweise Beteiligungshöhe, Ausmaß der Stimmrechte, Adressen der wirtschaftliche Eigentümer) werden in diesen Auszügen allerdings nicht offengelegt.

Weitere wichtige Änderungen

Neu ist auch, dass bei Treuhandverhältnissen künftig der kontrollierte Gesellschaftsanteil angegeben werden muss. Außerdem wird der Anwendungsbereich des WiEReG auf ausländische Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die im Inland geschäftlich tätig sind oder Liegenschaften erwerben, erweitert. Ab dem 10.11.2020 erhalten berufsmäßige Parteienvertreter (z. B. Steuerberater) zudem die Möglichkeit, alle Dokumente, die zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind (z. B. Organigramm, Gesellschafts-, Stimmbindungs-, Treuhandvertrag), als sogenanntes "Compliance Package" über das Unternehmensserviceportal einzureichen.

Stand: 18.12.2019 | LBG

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