Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

KÖSt-Vorauszahlungen: Herabsetzung im Zusammenhang mit neuer Mindest-KÖSt für GmbH und FlexCo

Stand: 27. März 2024

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz wurde die Mindestkörperschaftsteuer für GmbH und für die ab 2024 neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft auf 125 Euro pro Kalendervierteljahr gesenkt (wir haben berichtet, siehe unseren Fachbeitrag „Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH auf 10.000 Euro“ vom 9.2.2024).

Aktuell werden von der Finanzverwaltung KÖSt-Vorauszahlungen bescheidmäßig vorgeschrieben, die noch auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen. Lt. Bundesministerium für Finanzen (BMF) besteht in diesen Fällen keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides. Daher ist lt. BMF ein gesonderter Herabsetzungsantrag zu stellen. Auf Ihren Wunsch übernehmen wir das gerne für Sie.

Stand: 27. März 2024 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 35 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.