KÖSt-Vorauszahlungen: Herabsetzung im Zusammenhang mit neuer Mindest-KÖSt für GmbH und FlexCo
Stand: 27. März 2024
Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz wurde die Mindestkörperschaftsteuer für GmbH und für die ab 2024 neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft auf 125 Euro pro Kalendervierteljahr gesenkt (wir haben berichtet, siehe unseren Fachbeitrag „Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH auf 10.000 Euro“ vom 9.2.2024).
Aktuell werden von der Finanzverwaltung KÖSt-Vorauszahlungen bescheidmäßig vorgeschrieben, die noch auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen. Lt. Bundesministerium für Finanzen (BMF) besteht in diesen Fällen keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides. Daher ist lt. BMF ein gesonderter Herabsetzungsantrag zu stellen. Auf Ihren Wunsch übernehmen wir das gerne für Sie.
Stand: 27. März 2024 | LBG
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