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Steuer-News | Unternehmer-News

Energiekostenzuschuss II: Verpflichtende Voranmeldung bis 2.11.2023 (first come, first serve). Danach Antragstellung ab 9. November 2023.

Stand: 18. Oktober 2023

Die verpflichtende Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II hat gestartet und läuft bis 2.11.2023. Die Möglichkeit zur eigentlichen Antragstellung startet voraussichtlich am 9. November 2023 und muss – wie bereits beim Energiekostenzuschuss I –  im nach der Voranmeldung zugewiesenen Zeitfenster erfolgen.

Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie für die verpflichtende Voranmeldung benötigen und stellen Ihnen die derzeit verfügbaren Basisinformationen zum Energiekostenzuschuss II zur Verfügung. Die entsprechende Richtlinie ist noch in Ausarbeitung, die finale Ausgestaltung der Förderparameter bleibt abzuwarten. Im Zuge der Entscheidung, ob ein Energiekostenzuschuss II beantragt wird, werden insbesondere auch die mit dem Energiekostenzuschuss II nunmehr verbundene neue Dividendenausschüttungsbeschränkung und auch die Bonusauszahlungsbeschränkung sowie weitere getroffene Restriktionen besonders zu beachten sein.

Energiekostenzuschuss II

Der Energiekostenzuschuss II umfasst in Unternehmen angefallene Mehraufwendungen für Energie, welche im Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 angefallen sind und gliedert sich in zwei Förderperioden:

Förderungsperiode 1: von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 
Förderungsperiode 2: von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023

Die Voranmeldung (Deadline 2.11.2023) erfolgt einmalig für beide Förderperioden. Auch die daran anschließende Antragstellung (Voraussetzungen: erfolgte Voranmeldung bis 2.11.2023; Antragstellung im nach der Voranmeldung verbindlich zugewiesenen individuellen Zeitfenster - voraussichtlich ab 9.11.2023) umfasst beide Förderperioden. Dabei sind für die Förderungsperiode 1 die IST-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 bilden. Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate IST-Kostenabrechnung vorzulegen.

Wer ist antragsberechtigt?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UstG sowie Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.

Vereine oder sonstige Rechtsträger sind dann antragsberechtigt, wenn sie Unternehmer iSd UStG sind bzw. hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen. In der Regel ist das der Fall, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird. Eine zuverlässige Aussage ist nur bei einer Einzelfallbetrachtung möglich. Nicht förderungsfähig sind die nicht unternehmerischen Bereiche von gemeinnützigen Vereinen iSd § 34 BAO.

Energiemehrkosten von gemeinnützigen Organisationen, die einer etwaigen unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, können im Zuge des Energiekostenzuschusses für Unternehmen gefördert werden. Ein separater Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen befindet sich derzeit in Ausarbeitung, wird aber ausschließlich Energiemehrkosten bezuschussen, die in keinem Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten stehen.

Neue Förderungsintensitäten für die Berechnung der Zuschusshöhe:

Die Berechnung der förderungsfähigen Kosten in der Basisstufe bleibt ident zu jener des Energiekostenzuschusses 1 Q4: (P(FP) - P(VZ) * M

P(FP) = Arbeitspreis/Nettopreis pro Mengeneinheit der Förderungsperiode exkl. Steuern (zB. Umsatzsteuer, Mineralölsteuer)
P(VZ) = Arbeitspreis/Nettopreis pro Mengeneinheit des Vergleichszeitraumes (2021) exkl. Steuern
M = Verbrauchsmenge der Förderungsperiode

Förderintensität und Grenzen der Basisstufe:
50 % der förderungsfähigen Kosten; Obergrenze EUR 2.000.000 (kumuliert über alle Antragsphasen von EKZ 1 und EKZ 2), Untergrenze EUR 1.500 (pro Förderungsperiode). Bei Gewächshäusern beträgt davon abweichend die Obergrenze in der Basisstufe EUR 250.000 (über beide Förderungsperioden des EKZ 2).

Förderungsintensitäten und Grenzen der Berechnungsstufen:
In den Berechnungsstufen müssen sich die Preise der förderungsfähigen Periode im Vergleich zum Jahr 2021 nicht mehr verdoppelt haben, sondern es ist nun eine Steigerung um den Faktor 1,5 nötig:

(P(FP) - (P(VZ) * 1,5)) * M

Bei der Ermittlung der Obergrenze in der Basisstufe und den Berechnungsstufen sind Energiekostenzuschüsse 2 von verbundenen Unternehmen sowie Energiekostenzuschüsse des förderungswerbenden Unternehmens und verbundenen Unternehmen gemäß den Förderungsprogrammen Energiekostenzuschuss 1 und Energiekostenzuschuss 1 Q 4 zu berücksichtigen.

Weitere Förderungsvoraussetzungen sind unter anderem:

  • Selbstverpflichtungen zu Energiesparmaßnahmen,
  • Verpflichtungen zum steuerlichen Wohlverhalten,
  • Bonibeschränkung
  • NEU: Verbot der Ausschüttung von Dividenden (analog zur bereits zu der im COVID-Ausfallbonus bestehenden Formulierung).

Bei Zuschüssen eines Unternehmens, die insgesamt (EKZ 1, EKZ 1 Q4 und EKZ 2) EUR 2 Mio. übersteigen, besteht darüber hinaus die Verpflichtung, bis 1. Jänner 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

Erfordernis eines Betriebsverlusts oder einer EBITDA-Absenkung:

Bei allen Zuschüssen der Berechnungsstufe muss entweder ein negatives EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) ohne Förderung in der beantragten Förderungsperiode (Betriebsverlustmethode) oder eine Absenkung des EBITDA der beantragten Förderungsperiode um mindestens 40 % gegenüber dem EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 (EBITDA-Absenkungsmethode) nachgewiesen werden.

Dieses Erfordernis besteht auch bei Zuschüssen der Basisstufe, die die Zuschusshöhe von EUR 125.000 in einer Förderungsperiode übersteigen.

Für die Ermittlung des Betriebsverlusts/der EBITDA-Absenkung gelten grundsätzlich jene Ermittlungserleichterungen, die bereits im EKZ 1 Q4 vorgesehen waren.

Energieintensität:

Das Kriterium der Energieintensität ist für Zuschüsse der Berechnungsstufen 3 und 4 erforderlich. Energieintensiv sind Unternehmen, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten im Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3,0 % oder im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 auf mindestens 6,0% des Produktionswertes belaufen. Bei der Ermittlung des Produktionswertes sind keine Änderungen vorgesehen.

Neue Stufe Berechnungsstufe 5:

In der neu hinzugekommenen Berechnungsstufe 5 können nicht energieintensive Unternehmen für über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Zuschusshöhen bis maximal EUR 100.000.000, -in den Energiearten Strom, Erdgas sowie aus Strom und Erdgas direkt produzierte Wärme/Kälte gefördert werden.

Energiearten und Ermittlung der Förderungsparameter:

Förderungsfähige Energiearten:

  • Strom (alle Stufen) (ausgenommen Gewächshäuser)
  • Erdgas (alle Stufen)
  • aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte (alle Stufen)
  • Treibstoffe Benzin und Diesel (nur in der Basisstufe und nicht für Gewächshäuser)
  • NEU: Holzpellets, Hackschnitzel, Heizöl (alle nur in der Basisstufe)

Die förderungsfähigen Kosten sind jeweils für eine Förderungsperiode zu ermitteln (keine Einzelbetrachtung auf Monatsbasis).

Die Berechnung der förderungsfähigen Kosten für die neuen Energiearten unterliegt der für die Basisstufe vorgesehenen Formel.

(P(FP) - P(VZ) * M

Differenz des durchschnittlichen Nettopreises pro Tonne (Hackschnitzel und Holzpellets) bzw. pro Liter (Heizöl) in einer Förderungsperiode und des durchschnittlichen Nettopreises im Vergleichszeitraum 1.1.2021 – 31.12.2021 multipliziert mit der Verbrauchsmenge im förderungsfähigen Zeitraum. Unter dem Nettopreis ist der Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern (z.B. Umsatzsteuer, Mineralölsteuer) zu verstehen, jedoch inklusive einer gemäß § 12 UStG nicht abzugsfähigen Vorsteuer, die sich auf den Nettopreis bezieht.

Die angeschaffte und verbrauchte Menge einer Förderungsperiode ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Sofern jährlich Inventuren durchgeführt werden, ist aufgrund der letzten zwei verfügbaren Jahresinventuren samt der in dem dazwischenliegenden Zeitraum durchgeführten Einkäufe ein durchschnittlicher Monatsverbrauchswert zu ermitteln. Dieser ist mit 6 (Anzahl der Monate einer Förderungsperiode) zu multiplizieren. Werden Inventuren in kürzeren Abständen durchgeführt, so ist die Ermittlung sinngemäß zu dieser Bestimmung durchzuführen. Sofern dadurch der tatsächliche Verbrauch einer Förderungsperiode ermittelbar ist, ist kein durchschnittlicher Monatsverbrauchswert zu ermitteln, sondern auf diesen Wert abzustellen. Ist dies nicht möglich, dann
  2. ist aufgrund der Einkäufe der letzten drei Jahre ein Durchschnittsmonatsverbrauch zu ermitteln. Dieser ist mit 6 (Anzahl der Monate einer Förderungsperiode) zu multiplizieren. Also:

Wobei:

EJ ... die Jahresbezugsmenge ist.  
t .... das Kalenderjahr ist, für das die Jahresbezugsmenge ermittelt werden muss.

Die förderungsfähige Menge ist jedenfalls mit jener Menge begrenzt, die in der beantragten Förderperiode bezogen wurde.

Wichtige Unterschiede zum Energiekostenschuss I:

  • Im Unterschied zum Energiekostenzuschuss I sehen die geplanten Förderkriterien eine Reihe von Mechanismen gegen eine Förderung jenes Anteils der Kostensteigerungen vor, die gegebenenfalls schon durch höhere Preise weitergegeben wurden. Generell ist eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ausgeschlossen. Details dazu bleiben in der Richtlinie abzuwarten.

  • Wie bereits beim Energiekostenzuschuss I gilt ein Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und – neu beim Energiekostenzuschuss II – ein Erfordernis zur beschränkten Ausschüttung von Dividenden. Details dazu bleiben in der Richtlinie abzuwarten.

  • Bei Zuschüssen eines Unternehmens, die insgesamt (EKZ I und EKZ II) 2 Millionen Euro übersteigen, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 01. Jänner 2025 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten. Details dazu bleiben in der Richtlinie abzuwarten.

Wie läuft die Voranmeldung?

Die Voranmeldung erfolgt wie auch die Antragstellung im aws-Fördermanager. Die Voranmeldung kann auch ohne Account für den aws Fördermanager abgesendet werden. Erst für die Antragstellung wird ein Fördermanager-Account benötigt. Die für den Fördermanager-Account verwendete E-Mail-Adresse muss mit der bei der Voranmeldung angegebenen E-Mail-Adresse übereinstimmen. Die Voranmeldung kann auch vom befugten Steuerberater / Wirtschaftsprüfer im aws-Fördermanager durchgeführt werden.

Welche Angaben werden bei der Voranmeldung benötigt?

Bei der Voranmeldung im aws-Fördermanager sind folgende Informationen bekanntzugeben:

  • Informationen zum antragstellenden Unternehmen (Firmenname, Rechtsform, KUR, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person(en)
  • Die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (Angabe einer zweiten Person möglich)

Nach erfolgreich abgesendeter Voranmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse. An diese E-Mail-Adresse erhalten Sie in weiterer Folge ebenso eine Nachricht, in der Ihnen ein persönliches Zeitfenster für die anschließende Antragstellung zugewiesen wird.

Wichtig: Die Antragsmöglichkeit ist mit den bei der Voranmeldung angegebenen E-Mail-Adressen verknüpft. Beachten Sie die korrekte Schreibweise, da die Angaben im Nachgang nicht mehr geändert werden können!

Stand: 18. Oktober 2023 | LBG

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