Update zum Energiekostenzuschuss II: Antragstellung bis 7.12.2023 im zugewiesenen Zeitfenster, Veröffentlichung Richtlinien-Entwurf und erweiterte FAQs, Bestätigung von Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter erforderlich
Stand: 13. November 2023
Die verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II (wir haben berichtet) endete am 2.11.2023. Die individuell zugewiesenen rund 3-wöchigen Zeiträume für die tatsächliche Antragstellung liegen in einem knappen Zeitfenster zwischen 9.11. und 7.12.2023 (lt. aws fallweise auch danach). Zeitgleich mit dem Start der formalen Antragstellung wurde ein Entwurf der Richtlinie für den Energiekostenzuschuss II am 8.11.2023 veröffentlicht. Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission - Änderungen sind vorbehalten. Die finale Richtlinie wird nach der in Aussicht gestellten beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und dem nationalen Einvernehmen veröffentlicht.
Laut dem vorliegenden Richtlinien-Entwurf zum Energiekostenzuschuss II beachten Sie bitte folgende wesentliche Änderungen zum Energiekostenzuschuss I:
- Das Eintrittskriterium der Energieintensität entfällt in den ersten beiden Förderstufen.
- Neu ist für Zuschüsse ab 125.000 Euro pro Förderperiode das Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40 Prozent im selben Zeitraum zum Vergleichszeitraum 2021.
- Die Förderkriterien sehen lt. aws eine Reihe von Mechanismen gegen eine Förderung jenes Anteils der Kostensteigerungen vor, die gegebenenfalls schon durch höhere Preise weitergegeben wurden. Dazu zählen etwa der lediglich teilweise Ersatz der Mehrkosten, das Greifen der Förderung teilweise erst ab dem 1,5-fachen Energiepreis, die teilweise Begrenzung der geförderten Verbrauchsmenge zum Vergleichszeitraum und die teilweise Voraussetzung eines negativen Betriebsergebnisses oder eines erheblichen Rückgangs des Betriebsergebnisses im Förderzeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum. Unternehmen, die die erhöhten Energiepreise vollständig an ihre Kunde weitergegeben haben und dadurch höhere Gewinne als im Vergleichszeitraum generieren, sollen durch diese Regelungen ausgeschlossen werden. Generell ist eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ausgeschlossen.
- Das förderungswerbende Unternehmen hat sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie (Fassung vom 08.11.2023), keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021, auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonusauszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Unter „gewährt“ ist jede vor dem 08.11.2023 geschlossene Vereinbarung zu verstehen, die dem Geschäftsführer oder Vorstand einen Rechtsanspruch oder zumindest eine Anwartschaft auf eine Bonuszahlung verschafft. Dies gilt unabhängig davon, ob die in der Vereinbarung für die Bemessung der Bonuszahlung festgelegten Bedingungen bereits vor dem 08.11.2023 eingetreten oder feststellbar sind oder die für die Bemessung der tatsächlichen Höhe der Bonuszahlung verwendeten Kriterien noch nicht festgelegt wurden.
- Laut dem Entwurf der Richtlinie Punkt 8.4, verpflichtet sich das förderungswerbende Unternehmen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung am (im Entwurf noch ohne Datum) XXX bis zum XXX, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dazu zählen Insbesondere Ausschüttungen von Dividenden oder sonstigen rechtlichen nicht zwingenden Gewinnaus-schüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien. Ausgenommen davon sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw. Eigentümer erfolgt.
Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden. Der Förderzeitraum erstreckt sich über das gesamte Jahr 2023 und wird in zwei Förderperioden unterteilt: Förderperiode 1 bezieht sich auf angefallene Energiemehrkosten von Jänner bis Ende Juni 2023, Förderperiode 2 bezieht sich auf angefallene Energiemehrkosten von Anfang Juli bis Ende Dezember 2023.
Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderperioden. Dabei sind für die Förderperiode 1 die Ist-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 bilden. Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate Ist-Kostenabrechnung vorzulegen.
Für die Antragstellung ist die Einbindung eines externen Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers / Bilanzbuchhalters zwingend erforderlich. Kommen Sie bitte zeitnah auf uns zu, damit wir Sie im Antragstellungsprozess und bei den Feststellungleistungen gewohnt fachkundig und zeitgerecht unterstützen können.
Download:
- Entwurf Richtlinie Energiekostenzuschuss II (veröffentlicht 8.11.2023)
- FAQs Energiekostenzuschuss II vom 8.11.2023
- Berechnungshilfe für Basisstufe1
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter – Musterbericht der Austria Wirtschaftsservice (aws), Entwurf veröffentlicht am 8.11.2023
Stand: 13. November 2023 | LBG
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