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Steuer-News | Unternehmer-News

Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Gesundheit“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Gesundheit“ werden – ebenso wie im Bereich „Ökologisierung“ und „Digitalisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Gesundheit“ werden Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten und in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind, gefördert.

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Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Ökologisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Ökologisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Digitalisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Ökologisierung“ werden Investitionen im Bereich Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft sowie Gebäudesanierung gefördert.

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Investitionsprämie – 14 % Zuschuss für Investitionen im Bereich „Digitalisierung“. Anträge können vom 1.9.2020 - 28.2.2021 gestellt werden.

Autor: Heinz Harb | 14.8.2020

Investitionen im Bereich der „Digitalisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Ökologisierung“ – schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

Die Antragstellung für die nicht rückzahlbare Investitionsprämie ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert. Das beantragende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition lt. Förderzusage eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten. 

Im Bereich der „Digitalisierung“ werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien gefördert, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die Einführung wie auch Verbesserung von IT- und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen beispielsweise ebenfalls darunter.

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Kollektivvertrag Handel: Neues Gehaltssystem. Vorzeitige Umstellung kann betriebsindividuell sinnvoll sein. Spätest möglicher Zeitpunkt: 1.12.2021.

Autoren: Silvia Frasch, Sascha Springer | 14.8.2020

Der Kollektivvertrag Handel sieht ein neues Gehaltsschema vor. Bis spätestens 1.12.2021 müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter/innen in das neue Gehaltssystem überführen. Einige Handelsbetriebe haben die Umstellung bereits vorgenommen, viele stehen gerade vor der Umstellung. Je nach betriebsindividueller Situation wird die Umstellung auch erst zum spätest möglichen Zeitpunkt umgesetzt.

Eine vorzeitige Umstellung auf das Gehaltssystem NEU kann betriebsindividuell sinnvoll sein. Bei der Wahl des „richtigen“ Umstiegszeitpunktes sollten sowohl betriebswirtschaftliche Faktoren, z.B. anstehende Investitions- oder Expansionspläne, geplante Neueinstellungen, entstehende direkte oder indirekte Kosten im Übergang sowie interne organisatorische Faktoren z.B. die Schulung der Mitarbeiter, Adaptierung des Lohnverrechnungsprogramms oder die Schaffung von Ressourcen für die Administration berücksichtigt werden.  Wir beraten Sie gerne, welcher Umstiegszeitpunkt für Ihren Betrieb optimal ist, begleiten Sie bei der Umstellung auf das Gehaltssystem NEU und bringen unsere Praxiserfahrungen aus bereits umgesetzten Umstellungsprojekten ein. 

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Aufstockung des Lehrlingsbonus für Kleinst- und Kleinunternehmen für Lehrverhältnisse mit Start in der Zeit von 16.3. bis 31.10.2020.

Stand: 14. August 2020
Um dem coronabedingt erwarteten Rückgang an Lehrstellen entgegenzuwirken, werden jene Unternehmen mit 2.000 Euro unterstützt, die zwischen 16. März und 31. Oktober 2020 Lehrlinge einstellen (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag vom 24. Juni 2020 „Lehrlingsbonus für Unternehmen – Antragstellung ab 1. Juli 2020“). Der Bonus pro betrieblichem Lehrling beträgt grundsätzlich 2.000 Euro. Für Kleinst- und Kleinunternehmen wurde der Bonus nunmehr aufgestockt. Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeiter/innen sowie unter 2 Millionen Euro Umsatz erhalten einen zusätzlichen Bonus in der Höhe von 1.000 Euro, insgesamt also EUR 3.000. Kleinunternehmen mit 10 bis 49 Mitarbeiter/innen sowie maximal 10 Millionen Euro Umsatz erhalten einen zusätzlichen Bonus in der Höhe von 500 Euro, somit in Summe 2.500 Euro pro neuer Lehrstelle. Der Bonus wird in zwei Tranchen ausbezahlt und ist bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen oder elektronisch über das „lehre.fördern-Online-Service" (los.wko.at) zu stellen. Der Antrag muss spätestens drei Monate ab Erfüllung der Fördervoraussetzungen – das heißt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Probezeit – bei der Lehrlingsstelle eingelangt sein. Beitrag lesen

UST-Befreiung für Mund-Nasenschutz-Masken mit 31.7.2020 ausgelaufen. Ab 1.8.2020: Registrierkassenumstellung erforderlich, 20 % UST-Ausweis auf Belegen, Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020.

Stand: 14. August 2020

Die seit April geltende Umsatzsteuerbefreiung auf Schutzmasken (Medizin-, Einmal- und Stoffmasken) ist Ende Juli ausgelaufen. Im April 2020 war beschlossen worden, (innergemeinschaftliche) Lieferungen/Käufe von Masken, die nach dem 13. April und vor dem 1. August getätigt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit 31.7.2020 ist der Nullsteuersatz für Schutzmasken ausgelaufen und laut Auskunft des BMF entgegen vereinzelter Erwartungen nicht verlängert worden. 

Daher ist Folgendes für Sie zu beachten: Ab 1. August 2020 ist ein UST-Tarif von 20% für Umsätze mit Mund-Nasenschutz-Masken zu verrechnen. Dies ist bei der Fakturierung, Registrierkassen und bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen.

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Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2020 beantragen

Stand: 14. August 2020
Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen (für Drittstaaten gilt der 30.6. des Folgejahres). Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019 muss somit spätestens bis 30.9.2020 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Beitrag lesen

Finanzamt: Covid-bedingte Stundungen werden automatisch bis 15.1.2021 verlängert. Oder: Antrag auf begünstigte Ratenzahlung spätestens bis 1.10.2020

Stand: 14. August 2020
Finanz-Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von Covid-Betroffenheit bewilligt wurden und am 1. Oktober 2020 auslaufen, werden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. In diese Verlängerung werden auch alle Abgaben einbezogen, die noch bis zum 25. September 2020 auf dem Finanz-Abgabenkonto verbucht wurden. Zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 werden keine (!) Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2 % und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate Erhöhung um 0,5 %). Begünstigte Ratenzahlung: Alternativ zur Finanz-Stundung kann ab sofort bis zum Ende der Stundungsfrist (längstens bis 1. Oktober 2020) ein Antrag auf eine begünstigte Ratenzahlung gestellt werden. In diesem Fall besteht zunächst ein Anspruch auf zwölf Monate Ratenzahlung. Wenn die Ratenzahlungen innerhalb dieser zwölf Monate pünktlich und vollständig geleistet werden, kann im Falle erheblicher Härte nochmals eine Ratenzahlung für weitere sechs Monate gewährt werden. Beitrag lesen

NPO-Zuschuss verfügbar für gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen, ausgegliederte Rechtsträger – Setzen Sie auf die österreichweite NPO-Erfahrung von LBG

Autor: Heinz Harb | 6.7.2020

Die Corona-Krise hat bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Einnahmenausfällen geführt – die Kosten laufen trotzdem weiter. Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, ist ein Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ab 8. Juli 2020 möglich.

Vergütet werden bis zu 100% der Kosten lt. NPO-Richtlinie, die zwischen 1.4. und 30.9.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen. Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall des 1. bis 3. Quartals 2019 gegenüber 2020 begrenzt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit € 2,4 Millionen gedeckelt.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Nonprofit-Organisationen (§§ 34 -47 BAO), vielfach in der Rechtsform von Vereinen, aus allen Lebensbereichen (z.B. Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Pflege, Heimat- und Brauchtumspflege, Entwicklungszusammenarbeit, Jugend, Senioren, Frauen, Erinnerungsarbeit, Denkmalpflege uvm.), Freiwillige Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden, dies ist auch freiwillig möglich und sinnvoll. Hierfür anfallende, angemessene Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt. Die Antragsfrist läuft vom 8.7.2020 – 31.12.2020. Die soeben in Kraft getretenen, genauen NPO-Förderrichtlinien und weitere Details finden Sie in unserem nachstehenden Fachbeitrag. LBG hat vielfältige Erfahrungen in der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Beratung von Vereinen, Nonprofit-Organisationen, Kirchen, Religionsgemeinschaften, ausgegliederten Rechtsträgern und gemeinnützigen GmbHs. Wir führen das Vereinsrechnungswesen und die Personalverrechnung, erstellen Rechenschaftsberichte, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Jahresabschlüsse, beraten beim Aufbau eines Vereins-Controlling und führen Prüfungen durch. Setzen Sie auf unsere Beratungs- und Dienstleistungen.

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Nationalrat beschließt zeitbefristete Umsatzsteuersenkung auf 5 % für Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Medien und weitere Unternehmen

Stand: 1. Juli 2020
Der Nationalrat hat eine Umsatzsteuersenkung auf 5 %, zeitbefristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 für bestimmte Leistungen ausgewählter Branchen am 30.6.2020 beschlossen. Davon umfasst sind die Gastronomie, Restaurants, Almausschank, Buschenschank, Schutzhütten und unter bestimmten Voraussetzungen auch der gastronomische Betrieb von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien. Kurzfristig wurden auch noch Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen einschließlich Privatzimmervermietung und Camping in die zeitbefristete UST-Begünstigung einbezogen. Diese gilt auch für Kulturbetriebe, Kinos, Theater, Musikveranstaltungen, Publikationen, Kunstwerke, Museen, Naturparks, Zoos, Zirkusse und die Darbietung von Schaustellern. Mit der Umsatzsteuersenkung ist die erforderliche organisatorische Umsetzung (z.B. Berücksichtigung in elektronischen Registrierkassen und Warenwirtschafts- bzw. Fakturiersystemen, Belegerteilung, Anpassung im Finanz- und Rechnungswesen, Berücksichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung) sowohl bei UST-Absenkung ab 1.7.2020 als auch dann wieder bei Rückkehr zum höheren Umsatzsteuertarif ab 1.1.2021 verbunden. Beitrag lesen