Nullsteuersatz für Schaumweinsteuer ab 1. Juli 2020, Steuerlager und Vergütung für Zeiträume davor beachten.
Stand: 25. Juni 2020Seit 2014 unterliegen Schaumweingetränke, die in Österreich hergestellt oder aus einem anderen Land nach Österreich eingeführt werden, (wieder) der Schaumweinsteuer. Zu bezahlen ist die Steuer (100 Euro je Hektoliter) vom Hersteller bzw. Importeuer. Schon im Regierungsprogramm 2020-2024 war die Abschaffung dieser Bagatellsteuer vorgesehen und wurde nun endlich umgesetzt. Der Nullsteuersatz ist auf Schaumwein anwendbar, für den die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2020 entsteht, das bedeutet, für Schaumwein, der ab 1. Juli 2020 den Herstellerbetrieb verlässt. Für jene Mengen an Schaumwein, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle die Steuerschuld entstanden ist und für welche die Schaumweinsteuer entrichtet wurde und die in ein Steuerlager aufgenommen wurden, besteht die Möglichkeit der Erstattung oder Vergütung im Sinne des § 5 SchwStG 1995. Die Erstattung/Vergütung kann mit einem gesonderten Erstattungs-/Vergütungsantrag oder vorübergehend noch im Zuge einer Steueranmeldung geltend gemacht werden, wie das Bundesministerium für Finanzen in einem aktuellen „Einführungserlass zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995“ informiert. Die Anträge sind über Finanz Online oder im Unternehmensserviceportal (US) elektronisch durchzuführen. Die an das jeweilige Steuerlager zu übermittelnden Meldungen bzw. Inventurlisten müssen bis längstens 8. Juli 2020 (im Fall des Stichtags 27. Juni bis längstens 6. Juli 2020) bei dem jeweiligen Steuerlager einlangen. Wir haben die Details für Sie zusammengefasst: Beitrag lesen