Degressive Abschreibung für Anschaffungen ab 1.7.2020 – Neue Abschreibemöglichkeit für Unternehmer/innen
Stand: 18. September 2020Mit der Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wurde im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 eine Alternative zur bestehenden linearen AfA geschaffen sowie eine beschleunigte Abschreibung für Gebäude eingeführt.
Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende Afa-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) auf den jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident. Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer erreicht werden (Afa-Vorzieheffekt).
Wir haben für Sie die Details zusammengefasst und geben Ihnen Anhaltspunkte, welche Überlegungen Sie vor der Wahl der Abschreibungsmethode anstellen sollten.