Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Seit 2020 erfolgt Umsetzung durch Datenaustausch zwischen Finanz und SVS, Nachzahlungen möglich!
Stand: 20. Oktober 2020Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Zwecks lückenloser Durchsetzung dieser Bestimmungen erfolgt seit dem Jahr 2020 für Zeiträume ab 2019 ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Durch diesen automatisierten Datenaustausch kann es zur Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die SVS für, seit 1.1.2019 an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugeflossene Gewinnausschüttungen kommen, insoweit die Sozialversicherungshöchstbemessungsgrundlage noch nicht erreicht wurde.