Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Klarstellung des Wirtschaftsministeriums zur COVID-19-Investitionsprämie: Alle in der Zeit von 1.9.2020 - 28.2.2021 richtliniengerecht eingebrachten Anträge werden gefördert. Kein „First come, first serve“-Prinzip.

Autor: Heinz Harb | 21.8.2020

Die COVID-19-Investitionsprämie ist eine wichtige und begrüßenswerte Fördermaßnahme für die österreichische Wirtschaft. Der nicht rückzahlbare Zuschuss in der Höhe von generell 7% für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen bzw. 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit wird dann gewährt, wenn ein sachgerechter Antrag zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 beim Austria Wirtschaftsservice (aws) eingebracht wird und die Förderrichtlinien erfüllt werden. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass „erste Maßnahmen“ für diese Investitionen, wie beispielsweise die Bestellung, eine Anzahlung, der Baubeginn etc., im Zeitraum von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 erfolgen.

Der Text der Förderrichtlinien weist eine budgetäre Deckelung der Investitionsprämie von EUR 1 Milliarde aus. Daraus wurde in den letzten Tagen teils ein „First come, first serve“ – Prinzip abgeleitet und zu großer Eile bei Investitionsentscheidungen aufgerufen. „First come, first serve“ bedeutet, dass Unternehmen trotz richtlinienkonformer Investitionen um ihre Investitionsprämie umfallen, wenn der Antrag zwar fristgerecht gestellt wird, aber die budgetären Mittel bereits erschöpft sind.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem die Austria Wirtschaftsservice (aws) zugeordnet ist, hat nach uns vorliegenden Informationen klargestellt, dass alle Unternehmen, die bis 28.2.2021 einen Antrag stellen und die auch alle Voraussetzungen erfüllen, eine Investitionsprämie erhalten. Die rasche Klarstellung ist erfreulich. Damit wird eine sorgfältige Investitionsvorbereitung in den Unternehmen ermöglicht.

LBG-Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen sowie kaufmännisch Verantwortlichen mit Sorgfalt und Bedacht und abgestimmt auf die jeweilige, strategische Ausrichtung des Unternehmens Investitionen zu planen.  Neben betriebswirtschaftlichen Aspekten sind dabei wie immer auch Fragen der Finanzierung, der Auswirkungen auf das Bilanzbild, das Unternehmensrating sowie vielfältige steuerliche Aspekte zu beachten. Details, insbesondere zu steuerlichen Überlegungen für Investitionen im Jahr 2020 finden Sie in unserem LBG-Fachbeitrag „Steuern und Investitionen 2020“. Die Deadline für die Antragstellung für die Investitionsprämie und das spätest mögliche Setzen von „ersten Maßnahmen“ in Bezug auf die zu fördernden Investitionen ist der 28. Februar 2021.

Alle weiteren Details zur COVID-19-Investitionsprämie, wie Voraussetzungen, Höhe, Auszahlung, etc. finden Sie in unseren LBG-Fachbeiträgen:

Unsere Berater/innen unterstützen Sie bei der Antragstellung, stehen Ihnen im Zusammenhang mit Investitionen für eine betriebsindividuelle Beratung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte, bei Finanzierungsfragen und der Begleitung von Bankgesprächen, für Plan- und Investitionsrechnungen sowie für Fragen im Zusammenhang mit Steuern und bilanziellen Auswirkungen in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gerne zur Verfügung.

Stand: 21. August 2020 | LBG | Heinz Harb 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.