Fallfrist 30.4.2023: Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten bei der SVS
Stand: 21. April 2023Bitte beachten Sie, dass Meldungen der Bruttoeinnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten in 2022 spätestens bis zum 30. April 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (SVS) eingelangt sein müssen. Beitrag lesen