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Steuer-News | Unternehmer-News

Umsatzsteuertarif von 5% (1.7-31.12.2020) für Speisen und Getränke. Gastronomie, Buschenschank, Almausschank, Verein. Belege, Registrierkasse, FAQs.

Stand: 26. Juni 2020

Die von der Bundesregierung geplante befristete Senkung der Umsatzsteuer für Speisen und Getränke auf 5% (1.7 - 31.12.2020) hat mittlerweile den Finanzausschuss passiert und liegt zur Beschlussfassung am 30.6.2020 dem Nationalrat und am 2.7.2020 dem Bundesrat vor. Die Rückwirkungsproblematik für das Inkrafttreten mit 1. Juli 2020 soll damit möglichst geringgehalten werden. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert, dass der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt werden kann, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt. Siehe dazu auch unseren LBG-Fachbeitrag „Videoanleitung für die Umsetzung der USt-Absenkung auf 5% in Ihrer LBG Registrierkasse“. Wir haben für Sie die aktuellen FAQs des BMF sowie Spezifikationen für Vereine, Buschenschanken und Almausschank zusammengefasst.

Die geplante Senkung der Umsatzsteuer im Bereich der Gastronomie betrifft die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein. Ob der 5%ige Umsatzsteuersatz auch für regelbesteuerte Buschenschanken bzw. regelbesteuerte Almausschank gilt, wird angenommen, liegt aber derzeit noch beim BMF zur Beantwortung.

Vereine

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 5% soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 vorgehen. Somit soll auch beispielsweise bei gemeinnützigen Vereinen mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994) der Steuersatz in Höhe von 5% gelten, wenn diese nicht steuerfrei sind.

Umsatzsteueränderungen bei pauschalierten Buschenschanken/Almausschank

Umsatzsteuerlich pauschalierte Buschenschanken/Almausschank müssen derzeit 20 % für Getränke fakturieren sowie darüber hinaus 10 % bzw. 7% Zusatzsteuer abführen. Für Speisen müssen 10% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Im Zuge der Umsatzsteuersenkung für die "gewerbliche Gastronomie" soll in der "landwirtschaftlichen Gastronomie" (pauschalierte Buschenschank/Almausschank) künftig bei Lieferungen an Letztverbraucher 10 % Umsatzsteuer und bei Lieferungen an Unternehmer (z.B. Geschäftsessen) 13 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Die Zusatzsteuer entfällt.

Müssen elektronische Registrierkassen zwingend zeitbefristet umgestellt werden?

Die letztendliche USt-Tarifsenkung auf 5% kommt äußerst kurzfristig und für viele auch überraschend. So mancher stellt sich aktuell die Frage, ob es zur Umprogrammierung des Registrierkassensystems für wenige Monate, die letztendlich mit Zeit und Kosten verbunden ist, auch Alternativen gibt.

Dazu unser Praxistipp: Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % bei Belegausstellung kann auch durch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels erfolgen. Durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % ist es nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen. Die bisherigen Zuweisungen zu Betrag-Sätzen können beibehalten werden. Dazu folgende Beispiele:

Beispiel 1: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für alle Artikel anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10% fielen. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel mit 10 % Umsatzsteuer.
Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Beispiel 2: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.
Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5%“

Beispiel 3: Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für unterschiedliche Steuersätze. Für den 5 %-Steuersatz wird neu z.B. das Symbol „Z“ vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für „Z“ beispielsweise mit 10 % Umsatzsteuer.
Folgende Anmerkung genügt: „Z: Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5 %“

Diese Rechtsmeinung teilt das BMF.

Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. 

Hinweis: Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch folgende LBG-Fachbeiträge:

Stand: 26. Juni 2020 | LBG

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