Epidemiegesetz – Vergütung der aliquoten Sonderzahlungen bei Mitarbeiter-Quarantäne auch für Fälle bis 30.9.2021. Nachträglicher Antrag bis 30.9.2022 möglich.
Stand: 13. April 2022Bei der Vergütung des Verdienstentganges bei behördlich abgesonderten Mitarbeiter/innen wurden anfänglich (Absonderungen bis 30.9.2021) idR keine (aliquoten) Sonderzahlungen berücksichtigt, sofern sie nicht während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt wurden. Durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und einer aktuell umgesetzten Gesetzesänderung können Arbeitgeber/innen nunmehr die Erstattung von Sonderzahlungen (nachträglich) beantragen. Die diesbezüglichen Anträge sind bis spätestens 30.9.2022 einzubringen.