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Nationalrat beschließt erneut Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse

Stand: 24. Mai 2022

Der Nationalrat hat erneut die Verlängerung der bestehenden Erleichterungen des gesellschafts- und unternehmensrechtlichen COVID 19-Gesetzes hinsichtlich Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) um weitere drei Monate beschlossen. 

Die Offenlegungsfrist (im Firmenbuch) für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von regulär 9 auf 12 Monate. Die Frist für die Aufstellung von Jahresabschlüssen (z.B.: durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand einer GmbH bzw. AG) wird von regulär 5 auf 9 Monate erstreckt.

Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung soll auch für (abweichende) Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für Bilanzstichtage 31.01.2022 und 28.02.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet. Ab dem Bilanzstichtag 31.03.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2021, aber vor dem 30. April 2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30. September 2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31. Dezember 2022 endet.

Stand: 24. Mai 2022 | LBG

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