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Steuer-News | Unternehmer-News

Bau- und Reinigungsunternehmen – Vorteile der Aufnahme in die HFU-Liste

Stand: 10. Juni 2022

Für Unternehmen, die Bauleistungen und Reinigungsarbeiten erbringen, haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen AuftraggeberInnenhaftung (AGH) für die vom Unternehmen für deren Beschäftigte zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben.

Diese Haftung besteht gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Höchstausmaß von 20 Prozent und gegenüber dem Finanzamt mit fünf Prozent des Werklohnes. Die Haftung entfällt

  • wenn diese Anteile am Werklohn vom Auftraggeber einbehalten und an das bei der ÖGK eingerichtete Dienstleistungszentrum-AGH (DLZ-AGH) überwiesen werden oder
  • der leistungserbringende Unternehmer in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen („HFU-Gesamtliste“) geführt wird.

Im ersteren Fall wird der an das DLZ-AGH überwiesene Teil des Werklohns auf den jeweiligen Verrechnungskonten des Unternehmers bei ÖGK und Finanzamt gutgebucht, von wo aus ein etwaiges Guthaben auch entsprechend als Auszahlung retour gefordert werden kann. Um sich diesen administrativen Zwischenschritt zu ersparen, und damit auch schneller an den gesamten Werklohn zu kommen, empfehlen wir die Beantragung der Aufnahme in die HFU-Gesamtliste.

Vorteile der Aufnahme in die HFU-Liste

  • Sie erhalten Ihren Werklohn ohne Umwege im Ausmaß von 100 Prozent direkt von Ihrer Auftraggeberin bzw. Ihrem Auftraggeber.
  • Sie ersparen sich die Überwachung Ihrer Guthabenstände und die administrative Gegenrechnung der letztendlich von Ihnen abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.
  • Sie ersparen sich Anträge auf Auszahlung etwaiger Beitragsguthaben.
  • Sie demonstrieren gegenüber Ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern, dass Sie nicht nur im Bereich von Bau- und Reinigungsleistungen ein verlässlicher Partner sind.
  • Sie ersparen Ihrer Auftraggeberin bzw. Ihrem Auftraggeber die Aufsplittung des Werklohnes und die damit verbundenen Überweisungen an unterschiedliche Empfängerinnen und Empfänger.
  • Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber ist ohne Einbehalt und Weiterleitung der haftungsfreistellenden Beträge an das DLZ-AGH automatisch von der Haftung befreit.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste

Unternehmen, die seit mindestens drei Jahren Bauleistungen bzw. Reinigungsarbeiten erbringen, können sich jederzeit in die HFU-Liste eintragen lassen, sofern sie folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Es bestehen keine Beitragsrückstände für Zeiträume bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor der Antragstellung. Bagatellrückstände im Ausmaß von zehn Prozent der Beitragsforderungen bleiben dabei außer Betracht.
  • Sämtliche monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) wurden für den vorstehenden Zeitraum bereits erstattet. Auch hier gilt eine Toleranzgrenze im Ausmaß von zehn Prozent aller zu erstattenden mBGM.

Ein-Personen-Unternehmen (EPU) können ebenfalls in die HFU-Liste aufgenommen werden. Für sie gelten angepasste Regelungen.

Hinweis: Der Antrag kann über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) gestellt werden. Ein ausfüllbares PDF-Formular für schriftliche Anträge steht ebenfalls zur Verfügung.

Stand: 10. Juni 2022 | Quelle: ÖGK

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