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Steuer-News | Unternehmer-News

Gemeinnützige Vereine: Förderung der Allgemeinheit als Voraussetzung für steuerliche Begünstigung – Check ist empfehlenswert

Stand: 25. März 2025

Das österreichische Steuerrecht sieht für Vereine, die gemeinnützigen Zwecken dienen, besondere Begünstigungen vor. Diese steuerlichen Begünstigungen haben ihre Begründung darin, dass diese Vereine Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen. Vereine sind jedoch lediglich dann als gemeinnützig einzustufen, wenn sie bestimmte Zwecke (z.B. Kinder- und Jugendfürsorge) verfolgen, deren Erfüllung die Allgemeinheit fördern.

Begriff der Allgemeinheit

Von Allgemeinheit ist dann zu sprechen, wenn der (geförderte) Personenkreis weder durch Zugehörigkeitserfordernisse noch zahlenmäßig „fest abgeschlossen“ ist. Hierbei besteht jedoch nicht das Erfordernis eines unbegrenzten Personenkreises. Ein genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit bzw. ein Personenkreis, welcher einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt, ist in der Regel ausreichend. Als Allgemein gelten beispielsweise auch Angehörige einer österreichweiten Berufsgruppe oder eines Bundeslandes, nicht jedoch die Arbeitnehmer eines Betriebs oder die Ärzte einer bestimmten Abteilung eines Krankenhauses. Nicht begünstigt ist die Förderung ganzer Wirtschaftszweige wie etwa des Fremdenverkehrs. Ob der geförderte Personenkreis zu eng begrenzt ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Erlaubte Einschränkungen der Allgemeinheit bei „geschlossenen“ und „offenen“ Vereinen

Die Einschränkung des durch den Verein geförderten Personenkreises ist auch durch die Umschreibung des begünstigten Förderziels möglich. Fördert ein Verein beispielsweise eine sehr seltene Krankheit, kann der Verein trotzdem gemeinnützig sein, obwohl nur wenige Personen von dieser Krankheit betroffen sind. Soweit eine Fördertätigkeit nach außen gerichtet ist, lässt auch eine Einschränkung der Förderer (Vereinsmitglieder) die Gemeinnützigkeit unberührt. Hierdurch ergeben sich zwei denkbare Möglichkeiten der Förderung der Allgemeinheit:

Die erste Möglichkeit ist, dass eine begrenzte oder „fest abgeschlossene“ Anzahl von Mitgliedern bzw. Förderern die Allgemeinheit fördert (geschlossener Verein). Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Verein - mit dem Ziel der Bekämpfung von Krebserkrankungen - an den komplexen Krankheiten forscht und demnach die Mitgliedschaft auf entsprechend qualifizierte Wissenschaftler einschränkt, die Ergebnisse dieser Forschung aber der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. 

Eine zweite Möglichkeit ist, dass die Förderung sich lediglich auf Vereinsmitglieder erstreckt, die Mitgliedschaft jedoch grundsätzlich jedem offensteht (offener Verein). Dies kann beispielsweise bei einem Sportverein – mit dem Zweck der Förderung des Sports – gegeben sein, wenn zwar die Förderung im Wesentlichen den Vereinsmitgliedern zugutekommt, aber jedermann freien Zutritt zu dem Verein hat und die Mitglieder daher zumindest einen Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Dies gilt beispielsweise bei einem Tennisverein, dem jeder beitreten kann, dessen Tennisplatz jedoch nur die Vereinsmitglieder nutzen können. Wird die Mitgliederanzahl aus Gründen der Exklusivität beschränkt (zB auch durch hohe Beitrittsgebühren), liegt eine Eigenförderung vor. Die Förderung der Allgemeinheit ist sodann nicht mehr gegeben.

LBG-Empfehlung: Ob die Förderung der Allgemeinheit und damit die Gemeinnützigkeit bei einem die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmendem Verein tatsächlich gegeben ist, sollte generell und auch im Vorfeld eines Antrags auf Spendenbegünstigung geprüft werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Statuten hinsichtlich begünstigungsschädlicher Bestimmungen zu evaluieren. Weiters ist wichtig, dass es nicht nur auf formvollendete Statuten ankommt, sondern das tatsächliche Vereinsgeschehen damit in Einklang steht. Mit detaillierten Überprüfungen durch die Finanzverwaltung ist zu rechnen.

Stand: 25. März 2025 | LBG 

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