Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

VwGH: Gewinnlose GmbH und die verdeckte Gewinnausschüttung

Stand: 3. November 2022

Eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter und damit unter Umständen eine damit einhergehende KESt-Pflicht ist nach Ansicht des VwGH auch bei einer gewinnlosen GmbH denkbar. Auch wenn keine Gewinne, jedoch Einlagen in der Höhe einer verdeckten Vorteilszuwendung vorhanden sind, ist eine vorgenommene Auszahlung an die Gesellschafter nicht ohne Weiteres als KESt-neutrale Einlagenrückzahlung zu qualifizieren.

Nach Ansicht des VwGH ist grundsätzlich bei einer verdeckten Vorteilszuwendung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, außer es gelingt der Nachweis, dass Einlagen zurückgezahlt wurden.

LBG-Hinweis: Soll eine Vermögenszuwendung als Einlagenrückzahlung deklariert werden, so muss dies vor Ablauf des Geschäftsjahres vom vertretungsbefugten Organ der Gesellschaft dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.

Stand: 3. November 2022 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 32 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.