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Steuer-News | Unternehmer-News

Personalverrechnung: Beitragsgrundlage bei abweichender Normalarbeitszeit

Stand: 28. November 2019

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine flexible Verteilung der Normalarbeitszeit. Zahlreiche Kollektivverträge sehen auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung z.B. Durchrechnungszeiträume vor, innerhalb derer sich die Normalarbeitszeit im Durchschnitt ausgeglichen verteilt. Die Gebietskrankenkassen informieren dazu wie folgt:

In der Bauwirtschaft sind vor allem landläufig als „kurze/lange Woche“ bezeichnete Durchrechnungsmodelle an der Tagesordnung. Auf Grund des Kollektivvertrages für Arbeiter des Baugewerbes/der Bauindustrie kann es bei einer 39-stündigen Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen beispielsweise zu folgender Arbeitszeitverteilung kommen:

  • Lange Woche (45 Stunden von Montag bis Freitag)
  • Kurze   Woche   (36 Stunden von Montag bis Donnerstag)
  • Lange Woche etc.

Die Arbeitszeit in zwei Wochen beläuft sich somit auf 81 Stunden. Bei diesem zulässigen Modell der Verteilung der Normalarbeitszeit werden bei einer 39-Stunden-Woche zusätzlich drei Stunden Zeitausgleich erworben.

Arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch

In der Bauwirtschaft wird das Entgelt überwiegend nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet. Für jeden einzelnen Arbeitstag steht daher ein Entgelt zu, das der tatsächlichen Arbeitszeit multipliziert mit dem Stundenlohn entspricht. Die darüber hinaus eingearbeiteten Zeitausgleichsstunden sind hingegen nicht sofort zu entlohnen, sondern können zu einem späteren Zeitpunkt als Freizeit mit Entgeltanspruch konsumiert werden. Die Abrechnung des Entgeltes mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ist bei derartigen Arbeitszeitmodellen im Regelfall unproblematisch.

Wenn allerdings in einer kurzen Woche das Beschäftigungsverhältnis am Freitag endet und dieser Freitag in einen neuen Kalendermonat – sprich in   einen   neuen   Beitragszeitraum – fällt, stellt sich die Frage, wie die mBGM in derartigen Fällen auszufertigen ist. Dies insofern, als sämtliche gebührende Stundenlöhne bereits im Vormonat abgerechnet wurden.

Hinzu kommt, dass eine Kündigung nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter des Baugewerbes/der Bauindustrie nur zu einem Freitag erfolgen kann. Der Freitag der kurzen Woche ist im Rahmen des Durchrechnungsmodells sowohl arbeits- als auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitstag bzw. Versicherungstag zu werten.

Bildung der Beitragsgrundlage

Grundsätzlich gilt, dass für jeden Versicherungstag auch eine Beitragsgrundlage zu melden ist.

In der gegenständlichen besonderen Konstellation besteht für den Freitag der kurzen Woche allerdings kein Entgeltanspruch, wenngleich das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und unstrittigerweise ein Tag der Pflichtversicherung vorliegt. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beinhaltet in diesem Zusammenhang eine spezielle Bestimmung, die zur Lösung dieser Problematik beiträgt.

Konkret wird in § 44 Abs. 7 ASVG geregelt, dass im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeits-zeit das Entgelt für jene Zeiträume als erworben gilt, die der Versicherte eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei   Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 und 6 AZG festgelegt ist, dass der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.

Ausfertigung der mBGM

Aufgrund dieser Bestimmungen ergibt sich somit, dass ein Teil des in der langen Woche ins Verdienen gebrachten Entgelts sozialversicherungsrechtlich als Beitragsgrundlage (für den ersten Tag) des Folgemonates heranzuziehen ist. Eine entsprechende aliquote Berechnung ist daher vorzunehmen.

Die mBGM des Vormonates muss in weiterer Folge betragsmäßig korrigiert werden (Storno und Neumeldung). Mit der mBGM des Folgemonates ist sodann die Meldung der errechneten Beitragsgrundlage vorzunehmen. In Summe bleibt der Entgeltanspruch unverändert. Es kommt lediglich zu einer Aufteilung der Beitragsgrundlage auf zwei Beitragszeiträume. Der Versicherungsumfang ändert sich nicht, auch wenn die errechnete Beitragsgrundlage im Folgemonat unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Stand: 28.11.2019 | DGservice 4/2019

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