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Steuer-News | Unternehmer-News

Beschäftigungsbonus – Antragstellung ab 1. Juli 2017 möglich

Stand: 28. Juni 2017

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit hat die Bundesregierung den „Beschäftigungsbonus“ beschlossen. Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % erhalten. Das betrifft Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber entstehen (Dienstgeberbeiträge). Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit. Mit der Abwicklung der Förderung wurde die Austria Wirtschaftsservice (www.aws.at), Förderbank des Bundes beauftragt.

Wichtige Eckpunkte finden Sie im Folgenden kurz zusammengefasst, einen ersten Katalog mit 91 Fragen und Antworten zum neuen Beschäftigungsbonus zum download.

Wichtige Eckpunkte:

  • Einen Antrag für den Beschäftigungsbonus können Unternehmen aller Größen und Branchen, unabhängig von der Rechtsform stellen, in denen ab 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsverhältnisse entstehen. Wichtig ist dabei, dass Ihr Unternehmenssitz oder Ihre Betriebsstätte in Österreich liegt und Sie zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich schaffen. 
  • Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn ein Beschäftigungszuwachs nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck wird der Beschäftigtenstand zum Zeitpunkt der Förderungsabrechnung mit dem vertraglich fixierten Beschäftigtenstand (Referenzwert) verglichen. Die Förderung gelangt zur Auszahlung, sofern ein Zuwachs von zumindest einem Vollzeitäquivalent (entspricht 38,5 Wochenstunden) nachgewiesen werden kann. Der Mindestbeschäftigungszuwachs kann auch anhand mehrerer zusätzlicher Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden. Demnach begründen z.B. auch zwei zusätzliche Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigtenausmaß von insgesamt 38,5 Wochenstunden die Förderungsfähigkeit.
  • Es sind detaillierte Kriterien zum förderungsfähigen Arbeitsverhältnis zu beachten. Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse entstehen ab 1.7.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, sind vollversicherungspflichtig, bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate, unterliegen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und werden mit förderungsfähigen Personen (Jobwechsler oder bisher arbeitslos gemeldete Personen oder Personen, die an gesetzlich geregelten Ausbildungen teilgenommen haben) besetzt.
  • Bei einer Neugründung, Aus- oder Umgründung ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen, dass diese nicht zur Umgehung von Förderungsbestimmungen erfolgt ist.
  • Der Beschäftigungsbonus wird einmal jährlich dem Unternehmen, das den Antrag stellt, im Nachhinein ausbezahlt.
  • Die Weitergabe von personenbezogenen Arbeitnehmer-Daten an die aws ist an die Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer gebunden. Diese ist vorab schriftlich einzuholen – praktischerweise sollte diese Ermächtigung daher bereits im Dienstvertrag berücksichtigt werden.


Kontakt:
Unsere Experten aus dem Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an einen unserer Berater bei LBG (www.lbg.at) an unseren 30 österreichweiten Standorten oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen, führen Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung und beraten Sie in allen Fragen rund um Beschäftigungsverhältnisse.

 

Employment bonus for new jobs – application as of July 1st 2017

LBG-Summary: Starting on July 1st 2017, companies are entitled to apply for a refund of 50% of non-wage labor costs (e.g. employer social security contribution) for each newly created job over a period of up to three years. The funding is accessible to companies regardless of their size or the business sector in which they operate provided that their headquarters or permanent establishment is located in Austria. The public financing bank Austria Wirtschaftsservice (aws) is responsible for handling the application and granting of funding.

Contact & Advise: Our experts in the consulting field “payroll accounting, income tax, social security, labour law” will be pleased to advise you in your individual situation. Please contact our consultants either directly at LBG at our 30 locations in Austria (www.lbg.at) or email us welcome@lbg.at – we will connect you with the right expert at LBG who is very familiar with your concerns.