Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Ärzte: Welche betrieblichen Versicherungen sind Betriebsausgaben der Arztordination?

Stand: 29. August 2019

Bei Versicherungen, die den Betrieb der Arztpraxis betreffen, sind die Prämienzahlungen in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen beispielsweise eine Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Geräteversicherung oder eine Ordinationsversicherung, die Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Arztbetriebes, z.B. bei Unfall oder Krankheit des Arztes, zahlungspflichtig werden, sind steuerlich verwertbar.

Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert ist. Wenn der Versicherungsgegenstand auch Berufsunfähigkeit aufgrund jeglicher Erkrankung oder Körperverletzung umfasst, dann gilt dies als allgemeine Vorsorge für die Zukunft und ist keine Betriebsausgabe. Die Versicherung von bestimmten Gliedmaßen, die für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind, wie z.B. die Hände eines Chirurgen, kann als betrieblich akzeptiert werden.

Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherung können nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z.B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.

Zu beachten ist, dass Schadenersatzzahlungen aus diesen betrieblichen Versicherungen beim Arzt steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind.

Stand: 29.8.2019 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.