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Steuer-News | Unternehmer-News

Pauschale Gewinnermittlung für viele Branchen – Wahlrechte zur Senkung der Steuerlast richtig nützen

Stand: 25. März 2025

Das Steuerrecht sieht für viele Unternehmer:innen, abhängig von der Branche und dem erzielten Jahresumsatz (bis max. 700.000 Euro /Jahr), das Wahlrecht zur pauschalen Gewinnermittlung vor. Daher macht es Sinn, durch eine Vorteilhaftigkeitsrechnung sorgsam zu prüfen, ob sich die Inanspruchnahme dieses Wahlrechtes in Hinblick auf eine geringere Steuerlast lohnt. Dies ist aktuell auch deshalb empfehlenswert, weil die Basispauschalierung lt. Regierungsprogramm ab 2025 in zwei Schritten erhöht werden soll.

Bei Anwendung einer Pauschalierung wird ein bestimmter Prozentsatz von den Umsatzerlösen pauschal als Betriebsausgabe abgezogen. So kann im Einzelfall ein Vorteilhaftigkeitsvergleich ergeben, dass die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer über die tatsächlichen Ausgaben hinaus pauschal reduziert werden kann.

Die Branchenpauschalierung steht nicht buchführenden Gewerbetreibenden (bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) mit Umsätzen bis max. 700.000 Euro pro Jahr offen.  Unternehmer aus 54 angeführten Gewerbezweigen (von Bandagisten über Fotografen bis Zahntechniker) können dabei die Ausgaben mit nach Branchen unterschiedlich hohen Prozentsätzen von 5,2% bis 20,7% pauschal berechnen. Die zusätzlich zu den pauschalierten Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen (u.a. Löhne/Fremdlöhne, Afa, Miete, Pacht, Energie, Pflichtversicherungsbeiträge) müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.

Die Basispauschalierung kann von Gewerbetreibenden und Selbständigen aller Branchen gewählt werden, sofern der Vorjahresumsatz max. 220.000 Euro beträgt und der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Dabei werden die Betriebsausgaben mit 12% (für bestimmte Tätigkeiten wie kaufmännische oder technische Beratung, Konsulent oder Geschäftsführer mit 6%) pauschal ermittelt. Daneben sind nur noch wenige weitere Ausgaben in tatsächlicher Höhe absetzbar wie Wareneinkauf, Löhne/Fremdlöhne und GSVG-Beiträge.

Die Basispauschalierung soll nun entsprechend dem Regierungsprogramm im Jahr 2025 bis zu 320.000 Euro mit einem pauschalen Betriebsausgabenabzug von 13,5% und ab 2026 bis zu 420.000 Euro mit einem pauschalen Betriebsausgabenabzug von 15% möglich sein.

Die Erhöhung der Basispauschalierung ist insbesondere für jene Unternehmer:innen attraktiv, bei denen das mit dem Prozentsatz vom Umsatz errechnete Betriebsausgabenpauschale höher ist, als die damit abpauschalierten tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben. Zu bedenken ist, dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann.

Handelsvertreter und Künstler/Schriftsteller (es darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch keine freiwillige Buchführung erfolgen) sowie Lebensmitteleinzelhändler und Drogisten mit Umsätzen bis 700.000 Euro haben ebenfalls die Möglichkeit eigener Pauschalierungen. Besondere Verhältnisse finden sich auch in der Land- und Forstwirtschaft, wo neben generellen Gewinnermittlungsvorschriften je nach Situation der Gewinn auch vereinfacht mittels Vollpauschalierung bzw. Teilpauschalierung ermittelt werden kann.

Gastgewerbetreibende können bis zu einem Vorjahresumsatz von 400.000 Euro ein Modulsystem an Pauschalen anwenden. Dabei sind zusätzlich zum Grundpauschale (15% vom Umsatz, mind. 6.000 und max. 60.000 Euro) das Mobilitätspauschale (2%, 4% od. 6% vom Umsatz abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, max. 24.000 Euro) und/oder das Energie- und Raumpauschale (8% vom Umsatz, max. 32.000 Euro) anwendbar. Zusätzlich können beispielsweise die eigene Sozialversicherung, Personalkosten, Zinsen, Instandhaltung, Instandsetzung, Miete und Pacht, Abschreibungen etc. geltend gemacht werden.

Kleinunternehmer mit Umsätzen bis 55.000 Euro pro Jahr (Wert 2025) haben mit der Kleinunternehmerpauschalierung die Möglichkeit, Betriebsausgaben mit pauschal 45 % bzw. 20% (Dienstleistungsbetrieb) anzusetzen. Hierbei stehen die geringsten Möglichkeiten an zusätzlichen Betriebsausgaben (Pflichtversicherungsbeiträge, Arbeitsplatzpauschale und 50% vom Öffi-Ticket) zur Verfügung.

Neben einkommensteuerlichen Überlegungen sollte ein Augenmerk auch auf die Umsatzsteuer gelegt werden. Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeiten können das einkommensteuerliche Pauschalierungspaket abrunden und optimieren.

LBG-Empfehlung: Unsere Beratungspraxis zeigt, dass in vielen Fällen nach einer sorgfältig durchgeführten Vergleichsrechnung die Pauschalierung die steuerlich günstigere Gewinnermittlungsmethode ist. Es empfiehlt sich daher ein jährlicher Check der individuellen Situation, wobei die Bindungswirkung von Pauschalierungen und eine vorausschauende Ergebnisplanung zu berücksichtigen sind.

Stand: 25. März 2025 | LBG 

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